Was bedeutet üble Nachrede nach § 186 StGB?
Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber Dritten über eine andere Person eine ehrverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist.
Eine ehrverletzende Tatsache liegt dann vor, wenn sie geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Tatsachen sind Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die sinnlich wahrnehmbar sind. Einfacher gesagt, ist all das eine Tatsache, was wahr oder falsch sein kann, und somit auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann.
Was bedeutet "behaupten oder verbreiten" im Sinne des § 186 StGB?
Jemand behauptet die ehrverletzende Tatsache, wenn er sie als nach eigener Überzeugung zutreffend darstellt, auch wenn man es nur von einer dritten Person erfahren hat. Erzählt jemand beispielsweise seinen Mitarbeitern, der Chef sei ein Dieb, so behauptet er diese ehrverletzende Tatsache über den Chef.
Verbreiten im Sinne von § 186 StGB bedeutet, eine ehrverletzende Tatsache, die man von einem anderen gehört hat, weiterzuerzählen. Einfach gesagt, Gerüchte zu verbreiten. Dieser Fall läge vor, wenn jemand seinen Mitarbeitern erzählt, die Kantinenfrau habe ihm erzählt, der Chef sei ein Dieb.
Auch das Hinzufügen von Zusätzen, wie „wahrscheinlich“ oder „vermutlich“, lässt eine Strafbarkeit nach § 186 StGB nicht entfallen.
Das Behaupten oder Verbreiten kann auch öffentlich auf Versammlungen, über Funk und Fernsehen, sowie durch das Verbreiten von Schriften geschehen.
Wann ist eine Tatsache nicht erweislich wahr?
Eine Tatsache ist dann nicht erweislich wahr, wenn deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Das Gericht prüft die Frage, ob eine Tatsache bewiesen werden kann, im Prozess von sich aus. Dabei gehen Zweifel hinsichtlich der Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu Lasten desjenigen, der sie behauptet oder verbreitet hat. Es kommt allerdings nicht darauf an, dass alle behaupteten Umstände beweisbar sind, sondern vielmehr darauf, dass die Kernaussage als zutreffend nachgewiesen werden kann.
Bezieht sich die Tatsachenbehauptung auf eine Straftat, also beispielsweise „Person X ist ein Dieb“, so gilt diese gemäß § 190 StGB als wahr, wenn Person X von einem Gericht für eine Diebstahlstat verurteilt wurde. Dies schließt gemäß § 192 StGB allerdings nur eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede nach § 186 StGB aus. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB kann immer noch vorliegen, wenn die Art und Weise der Behauptung oder Verbreitung beleidigenden Charakter hatte. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn man eine wegen Diebstahls verurteilte Person gegenüber Dritten als „diebischen Halunken“ bezeichnet.