der Unfall geschah ohne erhöhte Geschwindigkeit auf einer Kreuzung mit 40 km/h ...
Bei einem Rotlichtverstoß sind auch 40 kmh zu viel.
(Alternativ rechts vor links.)
b2t:
Dein komischer google Link da sagt überhaupt gar nichts. Und schon gar nicht etwas von "müssen Richtgeschwindigkeit einhalten". Das haben die Autoren des Beitrages bei der Welt wohl einfach falsch wieder gegeben habe...
...Von daher: Dann bring mal eindeutige Gegenbeweise. Und bitte nichts, was mittlerweile 20 Jahre alt ist und absolut nichts mit grundlegender Rechtsprechung zu tun hat, sondern ein einziger Fall war...
Für Leute, die lesen und denken können, ist das Urteil ausreichend. Im Übrigen ändert sich an der Qualität eines Urteils nichts, nur weil es schon 20 Jahre alt ist. Urteile haben nämlich kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Und so lange es keine geänderte Rechtsprechung gibt, gibt es gegen das Urteil nichts einzuwenden.
Das "man muss" ist außerdem reine Erbsenzählerei von dir.
Man kann in Haftung genommen werden, wird man auch regelmäßig nach aktueller Rechtsprechung, wenn man die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet. Die Haftung ergibt sich schon allein aus der Betriebsgefahr eines Kfz. Und da kommt dann auch die angesprochene Unabwendbarkeit zum Tragen.
Also "muss" (im Sinne von "sollte) man sich an die Richtgeschwindigkeit halten, wenn man nicht den Nachteil der Mithaftung in Kauf nehmen will.
Einfach mal selbstständig und weiter als von 12 bis Mittags denken... auch wenn es schwer fällt.
Hier mal ein Urteil von 2002:
Da steht: "Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist."
Du argumentierst so billig, billiger gehts schon gar nicht mehr.
Du solltest vielleicht auch mal die wesentliche Stelle zitieren. Richtig lautet die Textpassage nämlich:
Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.
Also wieder nur Müll von dir, denn auch das OLG Hamm urteilt im Sinne des BGH-Urteils, obwohl dieses schon 20 Jahre alt ist.
Natürlich ist das so, der Bremsweg ist von der Masse des Fahrzeugs unabhängig.
Wie jetzt? Länger? Kürzer? Ist er eben nicht. Der Bremsweg bei einem LKW ist im leeren und voll beladenen Zustand identisch. Durch die höhere Masse erhöht sich nämlich auch der Reibungswiderstand. Siehe Video...
Der ADAC sagt was ganz anderes, der ist nämlich meiner Meinung.
Würde ich ebenfalls so handhaben. Die meisten Leute werden wohl nicht damit rechnen, dass jemand auf dem Beschleunigungsstreifen stehen bleibt. Daher halte ich das kurzzeitige Befahren der Standspur für wesentlich ungefährlicher.