Nichtsdestotrotz geschah die Tötung auf Verlangen des Getöteten, wie Sterbehilfe.
Deshalb schrieb ich ja auch - Zitat: " Eine Überschneidung zur Sterbehilfe wäre hier hoffentlich fehl am Platz." Oder kann man deiner Ansicht nach davon ausgehen, dass jeder, der Sterbehilfe leistet, dies zur sexuellen Befriedigung tut?
Das Delikt ist das selbe - am Ende ist ein Mensch tot.
Ist es nicht. Das eine Delikt ist Totschlag, das andere Mord. Und was es ist, hängt von Motivation und daher auch von der Schuld ab.
Genau deshalb wird ja unterschieden - und das ist auch gut so.
Weil diese viel zu pauschal formuliert sind. Ich zitiere mal, wenn du zu faul zum Nachlesen bist:
Zitat von DAV-Pressemitteilung
Heimtücke ist das Mordmerkmal der Schwachen – statistisch gesehen ist es das Mordmerkmal der Frauen. Eine schwache Frau, die den gewalttätigen Ehemann nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Schlägt hingegen der Mann im Streit seine Frau tot, wird er nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt
Ist das fair?
Äääähm ja!?!
Wenn ein Mann seine Frau nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, wird er ebenfalls wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Schlägt hingegen die Frau im Streit ihren Mann tot, wird auch sie nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt. Ich würde sogar stark vermuten, dass eher die 5 Jahre in Frage kämen.
Hier geht es wieder nur um das Klischee der armen, schwachen Frau und dem starken, vor allen Dingen aber bösen und gewalttätigen Mann. Dass der Mann dabei wieder mal diskriminiert wird, ist natürlich egal. Ist ja schließlich nur der Mann.
Du wirst es nicht glauben - wenn du jemanden notwehrtechnisch erschießt, wirst du garnicht bestraft

Und das, obwohl du ein ganzes Leben genommen hast!
Nein, es geht um die Frage der Schuld. Wer jemand in Notwehr erschießt, handelt eben weder heimtückisch, noch aus niederen Beweggründen.
Wenn ich Käptn's Logik folge:
Nehmen wir an, Fritzl's Töchter hätten ihn bei (während) ihrer Flucht umgebracht, nachdem sie beides geplant hätten - dann wären sie jetzt lebenslang wegen Mord im Knast.
Keineswegs... Hier dürfte durchaus der Notwehrtatbestand erfüllt sein. Genauer eigentlich § 34 (Rechtfertigender Notstand), denn die Abwehr der Gefahr, insbesondere für Leben und Freiheit, dürfte hier durchaus gegeben sein. Im Gegensatz zur armen Ehefrau konnten sie ja nicht einfach in ein Frauenhaus flüchten.
Weil ein Mord aus Verzweiflung oder Rache nicht gleich bestraft werden darf wie ein Mord aus Habgier oder Wollust.
Nicht? Wenn es um Verzweiflung geht, wäre ich vielleicht noch einverstanden. Aber bei der Rache hört es bei mir auf.
Wir alle hier sind Laien. Die sind Experten in diesem Fach.
Hat hier zufällig einer "Der Fall Harry Wörz" vor ein paar Tagen im TV gesehen?
Reicht das als dezenter Hinweis zu deiner Experten-Theorie?
