Vlt. mal ein bisschen was zum besseren Verständnis:
Straftatbestände unterteilen sich in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Der objektive bezieht sich dabei auf die reine Handlung (Unterlassen lassen wir mal außen vor), der subjektive auf die Absicht zur Handlung. Einfaches Beispiel: § 223 StGB, Körperverletzung:
"Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt"
Wenn jemand durch eine Handlung eine andere Person körperlich misshandelt ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Wenn er dies auch wollte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. In diesem Moment ist der Straftatbestand des § 223 StGB erfüllt. Praktisches Beispiel: A haut B eine rein: Straftatbestand erfüllt. A greift B an, B wehrt sich und haut A eine rein: Straftatbestand erfüllt. Arzt gibt Patient eine Spritze: Straftatbestand erfüllt.
Moment mal wird jetzt jeder sagen, wie kann das sein das derjenige der sich wehrt, ja sogar der Arzt der im Einvernehmen mit dem Patienten diesem eine Spritze gibt um ihm zu helfen bestraft wird? Das wird er natürlich nicht. Denn wir wissen bis jetzt nur das der obj. und subj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Was wir aber noch nicht wissen ist, ob die Erfüllung des Straftatbestandes auch zu einer Strafbarkeit, sprich einer Verurteilung führt. Denn dafür müssen wir uns zwei weitere Kriterien anschauen: Die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Rechtswidrig ist eine Tat dann, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Als solche kommen insbesondere in Betracht die Notwehr, § 32 StGB: "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig". Das bedeutet, Notwehr ist immer im Zusammenhang mit einer Tat zu sehen. Es gibt sozusagen keine Notwehr ohne eine strafbare Handlung die damit gerechtfertigt wird. Denn Notwehr erlaubt ja gerade etwas was sonst verboten wäre. Werde ich angegriffen und laufe weg brauche ich auch keine Notwehr, denn weglaufen ist ja niemals strafbar. Überschreite ich jetzt die Grenzen der Notwehr rechtfertigt diese nicht mehr mein Handeln, was dazu führt dass die von mir begangene Straftat rechtswidrig ist. Jetzt kommen wir zu der Schuld. Die Schuld meint die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens. Eine Straftat kann also rechtswidrig begangen worden sein, der Täter kann sich aber unter Umständen "entschuldigen". In der Praxis geht es da hauptsächlich um Unzurechnungsfähigkeit, weil der Täter zum Beispiel voll wie die 12 Russen war. In unserem Fall könnte ihn aber auch § 33 StGB entschuldigen, der sogenannte Notwehrexzess. In § 33 StGB heißt es: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Was genau das heißt wurde oben ja schon hinlänglich aus Wikipedia zitiert.
Ich hoffe das ganze bringt ein wenig Klarheit in die Diskussion
