[img=left]https://www.picflash.org/viewer.php?img=x6ideev3j4b3ih7.jpg[/img] Wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat, verstößt das Töten männlicher Küken direkt nach dem Schlüpfen nicht gegen das Tierschutzgestz. Das Gericht bestätigte damit mehrere Urteile von nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten gegen einen Erlass der rot-grünen Landesregierung.
Nach dem Tierschutzgesetz ist das Töten genau dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund dafür gibt. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser gegeben, da die Brütereien männliche Küken nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand aufziehen können.
Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung ist jedoch beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
Bild: Pixabay
Quelle: Zeitungsverlag Waiblingen/dpa
Nach dem Tierschutzgesetz ist das Töten genau dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund dafür gibt. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser gegeben, da die Brütereien männliche Küken nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand aufziehen können.
Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung ist jedoch beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
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