Kündigung des Arbeitsvertrages - welche Frist gilt?

Brombeere

Kletterpflanze
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14 Juli 2013
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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt in Kürze: Derzeit habe ich noch einen Vertrag mit einem Monat Kündigungsfrist. Ab August habe ich einen neuen Vertrag mit drei Monaten Kündigungsfrist, der auch bereits unterschrieben ist.

Angenommen ich würde jetzt sofort kündigen, wäre ich dann ab 1. August "frei", weil der alte Vertrag derzeit noch gilt, oder muss ich bereits die 3 Monate einhalten, weil ich den Neuen bereits unterschrieben haben?
 


Ich würde mal mit 1 Monat kündigen, wenn dein AG auf 3 Monate besteht müsst ihr euch halt einigen.

Aber mal was anderes, hast du in dem neuen Vertrag keine Klausel das eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich ist?

Sowas wird eigentlich doch recht gern reingeschrieben?
 
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  • #3
Jap, das steht drin. Bedeutet dass, dass ich im Endeffekt noch bis November da sitzen müsste? :)
 
also normalerweise gelten die Bedingungen des neuen Vertrags, erst ab antreten des Vertrags.
Und meistens steht da die Klausel, dass du unter bestimmten Bedingungen vor Vertragsbeginn zurücktreten kannst.

also im Prinzip was Nerephes sagt, im Vertrag mal schauen, ob du den vor Antritt widerrufen kannst und dann den alten einfach auslaufen lassen/kündigen.
 
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  • #5
Also es steht tatsächlich drin, dass ich vor Vertragsbeginn (des Neuen) nicht kündigen darf. Ist das so rechtsgültig? Ich meine, das bedeutet ja, dass ich den alten Vertrag auch nicht mehr kündigen kann/darf...
 
der alte läuft doch eh von alleine aus.
oder sind das zwei verschiedene Unternehmen?
 
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  • #7
Gleiches Unternehmen, klar.
Ja sicher läuft der von alleine aus, bringt mir nur recht wenig, wenn ich warten muss, bis der Neue in Kraft tritt um überhaupt kündigen zu dürfen. Daher meine Frage, ob das überhaupt bei neuen Verträgen innerhalb des gleichen Unternehmens rechtskräftig ist.
 
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  • #9
:beer:

Das macht natürlich sehr viel Sinn. :D
 
Ja sicher läuft der von alleine aus, bringt mir nur recht wenig, wenn ich warten muss, bis der Neue in Kraft tritt um überhaupt kündigen zu dürfen. Daher meine Frage, ob das überhaupt bei neuen Verträgen innerhalb des gleichen Unternehmens rechtskräftig ist.

Das kann dir mit Sicherheit nur jemand sagen, der sich mit Arbeitsrecht auskennt.
 
Wenn du sicher weißt, dass du kündigen möchtest, dann würde ich zu deinem Chef gehen und das ganze Erklären.

Ich schätze dann werden die nicht auf ihr Recht bestehen sondern dich vorher aus dem Vertrag lassen, bringt ihnen ja nix wenn sie dich zwingen zu kommen obwohl jeder weiß das du bald weg bist.
 
Ist der jetzige Vertrag ein Zeitvertrag, der automatisch ausgelaufen wäre?

Ist im neuen Vertrag eine Probezeit vereinbart? Sind im neuen Vertrag andere Regelungen außer der Kündingungsfrist?

Ich frage auch deshalb:
 
also normalerweise gelten die Bedingungen des neuen Vertrags, erst ab antreten des Vertrags.
Nö - üblicherweise gelten Bedingungen eines Vertrages mit seinem Abschluss. Hier sind es allerdings zwei Verträge.
Und für die gilt: Pacta sunt servanda!

Der alte und der neue Arbeitsvertrag sind Willenserklärungen, das (zukünftige) Gehalt und die Arbeitskraft sind die Leistungen, die geschuldet werden. In vorliegenden Fall zu einem späteren Zeitpunkt.
Es gilt also die neue 3-monatige Kündigungsfrist für den neuen Vertrag, sofern keine gesetzlichen Vorschriften dem entgegenstehen.

Längere Kündigungsfristen als die gesetzliche Mindestvorgabe sind möglich, indem man sie vertraglich oder bspw. per Tarifvertrag regelt. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigungsfrist für den AN nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den AG. Scheint nicht der Fall zu sein, also dürfte hier alles im grünen Bereich liegen. Ausnahmen (z.B. Probezeit) bei den Kündigungsfristen kann ja jeder selbst nachlesen.

Theoretisch ist also auch der Neuvertrag mit der 3-monatigen Kündigungsfrist jetzt schon kündbar. Und imho hätte der AG dann auch keinerlei Ansprüche auf einen möglichen Schadensersatz, wenn dabei die Kündigungsfrist eingehalten wird. Das wird jetzt in der Praxis natürlich durch das vertraglich vereinbarte Kündigungsverbot eingeschränkt.
Ob es hier juristische Fallstricke oder Tricksereien gibt, weil hier evtl. Vertragsbeginn/Vertragsabschluss und Vertragsbeginn/Beschäftigungsbeginn durcheinandergewürfelt worden sind, kann der Rechtsanwalt des Vertrauens nach Durchsicht des Arbeitsvertrags aber wohl besser beurteilen. ;)

Ein Problem gibt es evtl. noch. Nämlich dann, wenn um einen handelt. Wenn dann nicht vertraglich oder tariflich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, ist nach Abs. 3 keine ordentliche Kündigung möglich.

:beer:

Das macht natürlich sehr viel Sinn. :D
Natürlich macht das Sinn. Wären die Vorzeichen anders und dir würde (z.B. wegen Arbeitsmangel) gekündigt, würdest du vermutlich auf die Einhaltung des neuen Arbeitsvertrags bestehen und könntest u.U. die Vertragserfüllung oder sogar Schadensersatz einklagen. Vielleicht auch nicht, wer will schon bei einem AG arbeiten, der sein unternehmerisches Risiko der Nichtarbeit auf den AN abwälzt. ;)


Ist der jetzige Vertrag ein Zeitvertrag, der automatisch ausgelaufen wäre?
Wenn er sowieso von alleine ausläuft, müsste es ein Zeitvertrag gewesen sein. Ob der überhaupt zu kündigen ist, siehe oben. ;)
Eine Kündigung hat er aber ja offensichtlich nicht erhalten, schreibt zumindest nichts davon. Insgesamt ist das auch nicht so wichtig, denn er hat ja bereits seinen neuen Vertrag in der Tasche.

Interessant ist hier vielleicht die Frage der Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit zukünftigen Kündigungsfristen. Wäre es ein Änderungsvertrag, würde die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen. Bei einem Aufhebungsvertrag mit anschließender "Neueinstellung" oder nach einer Änderungskündigung m.A.n. aber schon, weil das jeweilige Arbeitsverhältnis ja regulär beendet wird.
Aber das sind wohl juristische Spitzfindigkeiten, bei denen sich bspw. besser auskennt. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Chegwidden: Ist der jetzige Vertrag ein Zeitvertrag der automatisch ausgelaufen wäre?
bevoller: Chegwidden, wenn er sowieso von alleine ausläuft müsste es ein Zeitvertrag gewesen sein.

Danke!
 
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  • #15
Der jetzige Vertrag war befristet auf ein Jahr und hatte eine Kündigungsfrist von einem Monat zum 15. oder Monatsende.
Ich bleibe im gleichen Unternehmen und bekomme dann zum August einen unbefristeten Vertrag.

Ich möchte allerdings ein anderes Angebot wahrnehmen und natürlich brauche ich einen konkreten Termin, wann ich in etwa da raus bin. Der Chef im jetzigen Unternehmen ist aus Erfahrung wenig kompromissbereit, wir hatten mal einen ähnlichen Fall in einer anderen Abteilung, da wurde derjenige auch knallhart bis zum Schluss da sitzen gelassen.

Außerdem ist das Ganze natürlich eine schlechte Ausgangsposition. Wenn ich dem neuen AG jetzt sage: "Ja, ich gucke mal", dann mit dem derzeitigen verhandle und der sagt "Nein" und der Neue sollte sich doch für jemand anderen entscheiden habe ich ohnehin verloren und darf dann entweder in 'ner super Arbeitsatmosphäre weiterarbeiten oder direkt ALG1 anmelden gehen.

tldr: Wenn ich das richtig sehe läuft's auf "volle Dauer absitzen" oder "Vertragsstrafe mitnehmen" aus. Hat jemand Erfahrungswerte, wie hoch sowas in letzterem ausfallen kann? Google verrät zumindest, dass die Ansprüche des AG vor Gericht oftmals keinen Bestand haben. Zumindest bei uns ist es auch so, dass kein direkter, nachweisbarer finanzieller Schaden entstehen würde. Wir haben zumindest genug Leute im Betrieb, die mich jederzeit ersetzen können. ;)
 


Und wenn du beim neuen AG mal nachhörst, ob er mit den 3 Monaten frist leben könnte?

Toll ist das nicht aber die Alternative ist auch kacke.
 
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  • #17
Das ist ja das Problem. Wenn es nur 3 wären könnte man sicher noch nachverhandeln. Da ich aber vor Antritt doch nicht kündigen kann sind es im Endeffekt 4,5 Monate...
 


Hier ist noch was:

Wenn dein Chef dich nicht freiwillig vorher rauslässt, ist ein schlechtes Arbeitszeugnis das kleinste was auf dich zukommen kann.
 
Ist es nicht so, dass nach Aufnahme des neuen Arbeitsvertrages die gesetzliche Kündigungsfrist gilt - 4 Wochen zum 15. oder Monatsende?

Siehe § 622 BGB Absatz 1 und 6

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

- und die wäre hier einen Monat da:


(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.






p n
 
Deinem derzeitigen Arbeitgeber die Situation zu schildern und sich eventuell über einen passenden Aufhebungsvertrag zu einigen ist keine Option?
 
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