also normalerweise gelten die Bedingungen des neuen Vertrags, erst ab antreten des Vertrags.
Nö - üblicherweise gelten Bedingungen eines Vertrages mit seinem Abschluss. Hier sind es allerdings zwei Verträge.
Und für die gilt: Pacta sunt servanda!
Der alte und der neue Arbeitsvertrag sind Willenserklärungen, das (zukünftige) Gehalt und die Arbeitskraft sind die Leistungen, die geschuldet werden. In vorliegenden Fall zu einem späteren Zeitpunkt.
Es gilt also die neue 3-monatige Kündigungsfrist für den neuen Vertrag, sofern keine gesetzlichen Vorschriften dem entgegenstehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Längere Kündigungsfristen als die gesetzliche Mindestvorgabe sind möglich, indem man sie vertraglich oder bspw. per Tarifvertrag regelt. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigungsfrist für den AN nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den AG. Scheint nicht der Fall zu sein, also dürfte hier alles im grünen Bereich liegen. Ausnahmen (z.B. Probezeit) bei den Kündigungsfristen kann ja jeder selbst nachlesen.
Theoretisch ist also auch der Neuvertrag mit der 3-monatigen Kündigungsfrist jetzt schon kündbar. Und imho hätte der AG dann auch keinerlei Ansprüche auf einen möglichen Schadensersatz, wenn dabei die Kündigungsfrist eingehalten wird. Das wird jetzt in der Praxis natürlich durch das vertraglich vereinbarte Kündigungsverbot eingeschränkt.
Ob es hier juristische Fallstricke oder Tricksereien gibt, weil hier evtl. Vertragsbeginn/Vertragsabschluss und Vertragsbeginn/Beschäftigungsbeginn durcheinandergewürfelt worden sind, kann der Rechtsanwalt des Vertrauens nach Durchsicht des Arbeitsvertrags aber wohl besser beurteilen.
Ein Problem gibt es evtl. noch. Nämlich dann, wenn um einen
befristeten Arbeitsvertrag handelt. Wenn dann nicht vertraglich oder tariflich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, ist nach Abs. 3 keine ordentliche Kündigung möglich.
Das macht natürlich sehr viel Sinn.
Natürlich macht das Sinn. Wären die Vorzeichen anders und dir würde (z.B. wegen Arbeitsmangel) gekündigt, würdest du vermutlich auf die Einhaltung des neuen Arbeitsvertrags bestehen und könntest u.U. die Vertragserfüllung oder sogar Schadensersatz einklagen. Vielleicht auch nicht, wer will schon bei einem AG arbeiten, der sein unternehmerisches Risiko der Nichtarbeit auf den AN abwälzt.
Ist der jetzige Vertrag ein Zeitvertrag, der automatisch ausgelaufen wäre?
Wenn er sowieso von alleine ausläuft, müsste es ein Zeitvertrag gewesen sein. Ob der überhaupt zu kündigen ist, siehe oben.
Eine Kündigung hat er aber ja offensichtlich nicht erhalten, schreibt zumindest nichts davon. Insgesamt ist das auch nicht so wichtig, denn er hat ja bereits seinen neuen Vertrag in der Tasche.
Interessant ist hier vielleicht die Frage der Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit zukünftigen Kündigungsfristen. Wäre es ein Änderungsvertrag, würde die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen. Bei einem Aufhebungsvertrag mit anschließender "Neueinstellung" oder nach einer Änderungskündigung m.A.n. aber schon, weil das jeweilige Arbeitsverhältnis ja regulär beendet wird.
Aber das sind wohl juristische Spitzfindigkeiten, bei denen sich bspw.
dieser Herr besser auskennt.