Unter dem Aktenzeichen Az.: I ZR 228/14 wurde in den vergangenen Tagen ein Grundsatzurteil am Bundesgerichtshof in Karlsruhe gefällt, bei dem die GEMA mit einer Niederlage von Dannen ziehen musste.
Konkret ging es sich um die Forderung der GEMA, dass Eigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel Gema-Gebühren für die Weiterleitung von TV-Signalen zahlen sollten. Es handelte sich um 343 Wohneinheiten in München wo die GEMA 7500 € an Schadensersatz forderte.
Zusammengefasst wollte die GEMA erreichen, dass diese Wohngemeinschaft gleich zu setzen sei wie ein Kabelnetzbetreiber oder gar ein Konzertsaal. Vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige" Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar.
Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht und folgte damit der Argumentation der Anwältin, dass man nicht einfach an jeder beliebigen Tür klingeln kann um mal eben kostenlos Radio zu hören oder gar fernsehn. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf “besondere Personen” beschränkt ist, die einer “privaten Gruppe” angehören.
Diese Auffassung sorgte auch bereits in den Vorinstanzen für eine Niederlage der GEMA.
Man darf gespannt sein was sie die GEMA als nächstes ausdenken wird.
Quelle:
Konkret ging es sich um die Forderung der GEMA, dass Eigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel Gema-Gebühren für die Weiterleitung von TV-Signalen zahlen sollten. Es handelte sich um 343 Wohneinheiten in München wo die GEMA 7500 € an Schadensersatz forderte.
Zusammengefasst wollte die GEMA erreichen, dass diese Wohngemeinschaft gleich zu setzen sei wie ein Kabelnetzbetreiber oder gar ein Konzertsaal. Vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige" Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar.
Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht und folgte damit der Argumentation der Anwältin, dass man nicht einfach an jeder beliebigen Tür klingeln kann um mal eben kostenlos Radio zu hören oder gar fernsehn. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf “besondere Personen” beschränkt ist, die einer “privaten Gruppe” angehören.
Diese Auffassung sorgte auch bereits in den Vorinstanzen für eine Niederlage der GEMA.
Man darf gespannt sein was sie die GEMA als nächstes ausdenken wird.
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.. braucht der "privatmann" also nun doch die GEMA, um in seinem namen youtube zu penetrieren und dorf-musikvereinen auf die eier zu gehen, oder geht es ihnen nicht um die abmahnungen wie du sagst? da bin ich jetzt verwirrt
..
.. hmm, im deutschland ist doch kaum ein PC frei von windows, oder? da müsste man doch microsoft staatlich unterstützen, seine rechte durchzusetzen, und von jedem PC-besitzer microsoft-gebühren verlangen, außer er kann nachweisen, dass er linux nutzt und nie etwas von microsoft auf seinem rechner installiert hatte (das ist die sog. microsoft-vermutung und steht gleich neben der FIFA-vermutung, weil das stichwort gerade fiel
- software kannst du mordkopieren, ohne dafür zu zahlen, dann geht microsoft ebenso in "vorleistung" als wenn du dein konzert nicht bei der GEMA anmeldest, was genauso rechtswidrig ist wie die mordkopie.. siehst du? - es gibt bereits gesetze, die unerlaubte nutzung verbieten, sowohl bei software als auch bei musik - wieso muss ich dann der GEMA beweisen, dass ich meine eigene musik selbst komponiert habe, während in jedem anderen bereich das rechtsstaatsprinzip gilt, d.h. microsoft beweisen müsste, dass ich ihr zeug unerlaubt verwende? warum ist rechtsstaatlichkeit der GEMA offenbar unzumutbar, während sich jede andere firma daran halten muss!?