Also das BtmG hat 3 Anlagen, in welchen die jeweiligen Stoffe gelistet sind.
Anlage 1: Nicht verkehrsfähige
Anlage 2: Verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähig
Anlage 3: verkehrs- und verschreibungsfähige
Und solange etwas in Anlage 1 gelistet ist, ist das ganze schwierig, denn da kommt
§3 zum Tragen:
Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur
ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Und genau das ist das Problem. Cannabis und sein Harz sind in Anlage 1 gelistet, also nicht verkehrsfähig (Um es mal ganz einfach deutlich zu machen: Ich war 4 Jahre lang bei der Bundesopiumstelle als BTM-Verantwortlicher für ein Labor gelistet. Alles was in Anlage 2 und 3 gelistet war, konnte ich absolut problemlos bestellen und beziehen. 5g H in der Tasche wären kein grosses Problem gewesen, 1g Gras dagegen schon (plakativ gesprochen).
Möchte man nun mit Cannabis forschen, hat man ein kleines Problem (OK, seit einiger Zeit ist es einfacher geworden):
Forschung darf nur mit Cannabis betrieben werden, der in Anlage 3 gelistet ist:
Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen) -
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind
Jaja, die Sache mit der Freiheit der Forschung, nicht wahr? Was soll es schon, dass es 1000 verschiedene Srains gibt. Geforscht werden darf an ihnen nicht so einfach.