Jester
★★★★☆ (Kasparski)
Boah, Du bist eines der Duracell-Häschen der Arbeitswelt..... war ich auch mal.... früher......
@shamrock , was genau stimmt nicht? Weisst ja, am Gras ziehen lässt es nicht schneller wachsen, er kommt einem aber so vor (richtiger Strain vorausgesetzt)
Ab dem 1.4. darf man bis zu 25 g mit sich führen. Eine Beurteilung, ob oder ob das nicht legaler Besitz ist, findet nicht statt und soll auch gar nicht stattfinden, diesen Auftrag hat die Polizei nicht. Der BdK hat ausdrücklich und öffentlich gesagt, dass selbst wenn man mit offensichtlich nicht aus DE stamendem Weed oder auch Hasch (erklär mal nen tibetanischen Tempelball oder nen beigen Polm...) 10 km hinter der NL-Grenze aufgegriffen wird, kein Problem daraus entsteht. Blöd ist nur, wenn man AN der Grenze damit auffällt. Auch der Umstand, dass niemand am 1. April anfangen kann, zu züchten und dann am selben Abend die Ernte anrauchen kann, ist nicht von Belang. Der Besitz ist schlicht legal.
Und zum Grenzwert:
QuelleDie Expertenkommission mit Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und von der Polizei ist nun zu einem Ergebnis gekommen. Sie schlägt als Grenzwert 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum vor. THC ist der Wirkstoff der Cannabis-Pflanze, der hauptsächlich für die Rauschwirkung verantwortlich ist.
[...]
Das Bundesverkehrsministerium ergänzt: "Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille."
QuelleVorgeschlagen wird – bezogen auf den Wirkstoff THC – eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum, wie das Bundesverkehrsministerium am Donnerstag, 28. März, mitteilte: "Wird dieser Wert erreicht, ist nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend."
[...]
Vorerst gilt der alte Grenzwert
Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwerts ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich, wie es weiter hieß. Dies gilt also noch nicht zum Start der teilweisen Cannabis-Legalisierung am Ostermontag (1. April). Bis zu einer eventuellen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen strengeren Vorgaben.
Meisterlich belustigend sind die CXU-Clowns, die neben tausender toter Kinder und Jugendlicher auch gaaaanz sicher sind, dass mindestens jeder 2. Verkehrsteilnehmer wegen der Legalisierung foobar durch Kiffer-Unfälle blutig zu Tode kommen wird. Dass aktuell ca. 80.000 Leute in DE medizinisches Cannabis konsumieren - und angenommen, ein guter Teil davon nimmt auch am Straßenverkehr teil (yup, Fahrräder zählen auch*) - und völlig legal den Grenzwert ohne Deckelung überschreiten dürfen, sollte beweisen, dass das überhaupt kein Problem ist. Wobei diese Leute ja sogar unter dem akuten Einfluss fahren dürfen, sofern die Einnahme nach ärztlicher Vorgabe und mit aus legaler Quelle stammendem Stoff erfolgt ist.
QuelleHinsichtlich von Medizinalcannabis gilt dann § 24a Abs.2, Satz 3 StVG: die vorgenannte Bestimmung (§ 24a Abs.2, Satz 1 StVG) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Kranheitsfall verschriebenen Arzneimittel rührt.
* Ein witziges Detail aus der Schildbürgerstube: wenn ich einen Führerschein habe und mit zu hohem Restwert (oder auch akut bekifft, aber das will ich hier gar nicht promoten) auf einem Fahrrad in eine Verkehrskontrolle komme, dann kann man mir den Führerschein abnehmen, eine MPU verlangen und mich dann als Strafe zwingen, weiter Rad zu fahren. Genau mein Humor.
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