[Netzwelt] BILD.de blockt ab sofort Adblock-Nutzer

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Nutzer von , die ebenfalls einen Adblocker installiert haben, bekommen ab heute Probleme beim aufrufen der Seite. Ab sofort werden Adblock-Nutzer von den Internetangeboten der Zeitung aus dem Axel-Springer-Verlag ausgesperrt.

Mit diesem Schritt zieht der Verlag die Konsequenzen aus den gegen den Adblock Plus-Betreiber Eyeo, bei denen der Verlag das Angebot der Kölner Eyeo GmbH für Rechtswidrig hielt (Bericht ngb.to). Als Alternative wird ein Abonnement-Modell namens "BILDsmart" angeboten, welches man für 2,99 € pro Monat kaufen kann und einem verspricht, "mit bis zu 90 Prozent weniger Werbung und bis zu 50 Prozent schnellerer Ladezeit" surfen zu können.

Viele Nutzer haben sich allerdings auch schon darüber beschwert, so werden Kunden der früher schon eingeführten Paywall "Bild-Plus" ebenfalls blockiert, wenn sie über einen Adblocker verfügen. Andere sehen das etwas lockerer, und freuen sich sogar über den Ausschluss: " "

Wer den Adblocker-Blocker umgehen will, muss übrigens nicht so weit in die Trickkiste greifen. Ein einfaches deaktivieren von JavaScript (z.B. mit NoScript) umgeht die Sperre.

Quellen: , ,
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Zuletzt bearbeitet:
das ist der gleiche nicht rechtsverbindliche schwachsinn wie ein "virtuelles hausverbot" - es gibt hier kein recht, das der betreiber durchsetzen kann (sofern gegen kein gesetz verstoßen wird, was der adblocker ja nicht tut) und es kommt genausowenig ein vertrag zustande wie zwischen dem fernsehzuschauer und dem fernsehsender (für den fall, dass man auf die idee kommt, werbung im fernsehen vorzuspulen oder nicht anzuschauen) - insbesondere hat der medienkonsument keinerlei ansprüche gegenüber dem betreiber im hinblick auf inhalt und verfügbarkeit, daher hat der betreiber natürlich auch keinerlei rechtsansprüche gegenüber dem konsumenten, dem er den dienst unverbindlich zur verfügung stellt..
 
(Banklehre von vor 20 Jahren aus den hinteren Gehirnwindungen rauskram)

Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Ist hier schon ganz nett erklärt:


Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes). Die invitatio ad offerandum ist ein Angebot, welche sich nicht an eine bestimmte Person richtet, sondern an einen vorher noch nicht bestimmten Personenkreis. … Dem Anbieter bleibt die freie Wahl des Vertragspartners also noch offen.
Hier liegt deshalb noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB vor. Die Bindungswirkung ist daher nicht gegeben.
Beispiele:

- Auslage im Schaufenster,
- Annonce in der Zeitung,
- Rufe eines Marktschreiers,
- Internetseiten
 
Zum Vertrag gehören Angebot und Annahme. Eine Annahme kann allerdings auf verschiedene Weise erfolgen. Insbesondere kann sie durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Beides ist aber auf Bild.de nicht der Fall. Man stimmt weder explizit den AGB zu, noch durch konkludentes Verhalten.

Was passiert aber eigentlich?
bild.de betreibt Server und bewirbt, dass man auf bild.de die Nachrichten lesen kann. --> invitatio ad offerandum

Jetzt besucht der Nutzer den bild.de Server und erhält eine html-Seite.
Dort steht in Etwa ein Angebot drin: Lies Inhalte und betrachte Werbung

Jetzt können 2 Dinge passieren:
1. Der Nutzer tut nichts mehr. -> Schweigen -> Keine Vertragsannahme
2. Der Nutzer ruft weitere Inhalte ab.
2.1. Der Nutzer ruft die Inhalte, wie von bild.de gewünscht mit Werbung ab. -> Annahme des Angebots -> alle sind zufrieden
2.2. Der Nutzer ruft nur bild.de Inhalte, aber keine Werbung ab. -> Ablehnung des Angebots bei gleichzeitiger Unterbreitung eines Gegenangebots

Das (Gegen)Angebot des Nutzers lautet jetzt: Gib mir (nur) (mehr) Inhalte(, keine Werbung!)
Jetzt müsste bild.de auf dieses Angebot reagieren oder nicht reagieren.

Ein Ablehnen des Angebots des Nutzers könnte bild.de durch verschiedene Mechanismen regeln:
1. Eine explizite Meldung, dass sie das nicht wollen.
2. HTTP Statuscodes, insbesondere:
  • 401 Unauthorized
  • 402 Payment Required
  • 403 Forbidden
  • 406 Not Acceptable
  • 409 Conflict
3. Timeout, ein Timeout entspricht Schweigen und durch Schweigen kann kein Angebot angenommen werden.

bild.de liefert allerdings Inhalte nach und nimmt damit durch konkludentes Verhalten das Angebot des Nutzers an.



Das ist allerdings alles sehr sehr theoretisch und mit Wohlwollen konstruiert, denn eine Server-Clientkommunikation so einfach auf juristischen Geschäftsverkehr zu mappen, ist eigentlich nicht möglich. Ich schätze kurz gesagt, lässt sich so einfach kein Rechtsgeschäft durch bloßes (automatisiertes) Abrufen einer Internetseite konstruieren.
 
aber selbst wenn, dürfen die AGB ja nicht rechts- bzw. sittenwidrig sein, sonst sind sie ungültig.. ich meine, bild und andere schurken könnten dann doch auf die idee kommen, einfach eine kostenlose registrierung vorzuschalten, bei der man explizit irgendwelchen AGB zustimmen muss (wie bei einer forenanmeldung) - und dort können sie ja vermeintlich problemlos vorschreiben, wie man ihre seite zu betrachten hat, z.b. vom verbot von werbeblockern über einen vorgeschriebenen browser bis hin zur verpflichtung auf banner zu klicken wäre alles möglich.. wenn der user darauf pfeift, weil das ja technisch nicht erzwingbar ist, verstößt er gegen den "vertrag", denn er hat ja die AGB akzeptiert.. die frage ist jedoch, welche rechtsverbindlichkeiten daraus entstehen können, und da sieht es für die werbegauner nicht so rosig aus: der anbieter kann dem user z.b. den account kündigen, aber das kann er ja auch so schon nach belieben (der user hat keinen anspruch auf den account, weil er ja kostenlos ist) und es gäbe keinerlei weitere konsequenzen.. mehr optionen als die "leistung" zu verweigern gibt es hier nicht - beispielsweise wäre eine vertragsstrafe bei verstoß gegen das werbeblockergebot sicherlich keine rechtsgültige klausel in den AGB bei einer simplen onlineregistrierung (zudem noch ohne identitätsprüfung).. und insbesondere wäre das auch keine rechtliche handhabe gegen die anbieter von werbeblockern, sofern sie keinen bild-account registriert und irgendwelchen AGB zugestimmt haben..
 
AGB sind äußerst beschränkt. Da gibt es im BGB gleich einen riesigen Abschnitt mit sehr weit gefassten Klauselverboten.
Prinzipiell gilt etwa:
  • Regelungen im Vertrag überschreiben AGB
  • Produkt(be)werbung überschreibt AGB
  • Individualabsprache überschreibt AGB
  • Unklare Regelungen in den AGB werden zu Ungungsten des Verwenders ausgelegt.
  • Unübliche Regelungen oder solche mit denen der Vertragspartner nicht rechnen muss, sind nicht erlaubt.
  • Regelungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, sind nicht erlaubt.
  • Sittenwidrige, illegale, etc. Regelungen sind unzulässig.
Verbotene Regelungen sind schlicht nicht gültig.

Du hast allerdings in so fern recht, dass man eine Registrierung vorschieben könnte, bei der der Nutzer bestimmte Verhaltensregeln explizit zusichert.
Ob die Verwendung eines bestimmten Browsers oder das Nichtverwenden eines Werbeblockers vom Klauselverbot betroffen wäre, müsste wahrscheinlich im Einzelfall abgewägt werden. Allerdings kann ich mir gut vorstellen, dass, selbst wenn diese Regelung zulässig wäre, niemand den Schritt gehen würde. Die Nutzer zur Registrierung zu zwingen, dann können sie auch gleich schließen.
 
der grund, warum sie es nicht machen, ist schlicht und ergreifend, weil sie noch kein gericht gut genug geschmiert haben, das sowas durchgehen lassen würde (und unabhängig davon wären individuelle gerichtsfeste beweise für adblockernutzung o.ä. schlichtweg unmöglich auf legalem weg zu beschaffen).. ein registrierzwang mit namen und email-adresse wäre auch garnicht unbedingt nötig - es würde wohl auch eine disclaimer-startseite reichen, die man am anfang einer session gezeigt bekommt und akzeptieren muss, um auf die eigentliche seite zu kommen (so ähnlich wie die "bist du über 18?" abfragen).. das wäre eigentlich gar kein problem (auch für die besucher nicht), nur würde rechtlich de facto nichts dabei herausspringen, d.h. weder mehr werbeeinnahmen noch irgendwelche strafzahlungen zur "kompensation"..
 
Mach es dir nicht so kompliziert. Es stimmt zwar das man ein Vertrag auch durch konkludentes Verhalten annehmen kann, aber das reine ins-Netz-stellen einer Seite die von jedem ohne Anmeldung besucht werden kann stellt schon kein Angebot dar, auch keine Invitatio ad offerendum. Letzteres ist übrigens eine Aufforderung ein Angebot abzugeben, nicht wie in deinem Post angenommen bereits ein Angebot auf das man mit einer Annahme reagieren kann.

Übrigens dürfte in jedem Fall sowieso der Rechtsbindungswille des Verbrauchers fehlen.

Es bleibt dabei: Das Besuchen von Internetseiten stellt ganz regelmäßig keine rechtserhebliche Handlung dar.
 
Der YouTuber, der von Bild wegen seinem Video, wie man die Adblocksperre umgehen kann, abgemahnt wurde, will jetzt im Gegenzug Bild deswegen verklagen:

Mit Hilfe einer Crowdfunding-Kampagne will sich ein Youtuber juristisch gegen die Vorwürfe des Axel-Springer-Verlags wehren. In einem sagte Tobias Richter, er wolle eine sogenannte negative gegen den Verlag anstrengen. Damit will Richter die Behauptung untersagen lassen, er habe mit Hilfe einer Videoanleitung eine technische Schutzmaßnahme für urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Bild.de umgangen. Auf Basis dieser Argumentation ist Richter am 20. Oktober 2015 vom Springer-Verlag abgemahnt worden.

Quelle:

Crowdfundinglink:
 
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