• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Recht] GEZ/ Rundfunkgebührenbescheiden widersprechen

kuromi

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  • #41
Zu den ganzen Punkten recherchiere ich noch. Die offensichtlichen Sachen, die einem gleich ins Auge springen - wie die Geschichte mit den Steuern und der Ungleichbehandlung, etc. - wurden von den Rundfunkanstalten im Vorfeld bedacht. Da haben die sich ein ziemlich trickreiches Gebilde geschaffen. Wenn du sie rankriegen möchtest z.B. um zumindest eine Änderung des Systems, wie es jetzt besteht, zu erreichen, musst du sie an den weniger offensichtlichen Punkten rankriegen - das sind die, auf denen das ganze Ding überhaupt fußt - z.B. genaue Begriffsdefinitionen. Neben der "Grundversorgung" steht da z.B. auch die angebliche "Einzigartigkeit" im Raum, die ebenso wenig gegeben ist.
Weiter versuchen einige es über den Punkt, dass diese Haushaltsabgabe an eine Wohnung gebunden ist. In dem Moment, wo du eine Wohnung hast, musst du zahlen. Das sehen viele als einen heftigen Eingriff in ihre Grundrechte nach Art. 13 GG:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Und zum Beitragsservice und seiner Form "öffentlich-rechtlich" und trotzdem "nicht rechtsfähig" - diese Wortkonstellation ist ziemlich tricky und wurde auch schon von netzpolitik.org kommentiert:

netzpolitik.org schrieb:
[...] Die Autoren des Staatsvertrages haben sich einen raffinierten Kniff einfallen lassen, um den Beitragsservice vor sämtlichen Angriffen durch betroffene Bürger oder Datenschutzaufsichtsbehörden zu schützen: Sie deklarierten ihn als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“, also gar keine eigene Institution, sondern einfach ein Teil der Landesrundfunkanstalten. Das hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten den Beitragsservice nicht beauftragen müssen, die ihnen vorliegenden Daten zu verarbeiten. Er tut es einfach, denn er ist ja ein Teil von ihnen. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Durch diesen Trick haben wir es nämlich nicht mit einer so genannten Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zu tun, sondern mit einer internen Datenverarbeitung. Das klingt nach juristischer Haarspalterei, ist aber wichtig, wenn es um Verantwortlichkeiten geht.

Denn man kann das auch anders sehen: Eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ existiert offiziell gar nicht und dürfte deswegen auch keine Daten verarbeiten. Ein klar geregeltes Auftragsverhältnis wäre aber notwendig, damit sichergestellt ist, dass der Beitragsservice kein Eigenleben entwickelt, sondern die Daten ausschließlich unter Kontrolle der Landesrundfunkanstalten verarbeitet, so wie im Staatsvertrag vorgesehen. Und es wäre notwendig, damit die Bürger und die Aufsichtsbehörden einen klaren Ansprechpartner haben. Im Moment behaupten aber der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten, selbst für die Daten und deren Verarbeitung verantwortlich zu sein, und stiften damit vollständige Verwirrung.

Das Verwaltungsgericht Berlin klärt derzeit, ob eine solche Konstellation rechtlich zulässig ist.[...]

Es gibt also einige Punkt, die genauer betrachtet werden sollten und wo um genaue Aufklärung gebeten werden sollte.
 
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LemonDrops

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@Tedious: Vertretungen gibt es natürlich auch im BGB, die hat man im normalen Geschäftsbetrieb doch auch relativ häufig. Ich gebe dir z. B. eine Kontovollmacht und du vertrittst mich in dieser Angelegenheit.
 

gelöschter Benutzer

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Ich versteh auch nicht, warum die nicht einfach ein Gesetz machen und dafür irgendeine der vielen Steuern erhöhen, am besten die MwSt. Dann würden gleich noch paar Kröten für Panzer und Drohnen abfallen. Aber nein, sie quälen uns mit diesem Scheiss. Ich könnte mir nur denken, dass das System uns beschäftigt halten will, damit wir nicht über wirklich wichtige Dinge nachdenken.
 

kuromi

KU ♪ RO ♪ MI ♪ (shy)

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  • #44
@Endor: Das geht schon deshalb nicht, weil damit die Rundfunkanstalten ja offiziell klarstellen würden, dass sie alles andere als staatsfern sind. Aber genau dieser Punkt ist eine der Voraussetzungen, dass sie überhaupt existieren dürfen. Deshalb können und dürfen sie sich nicht durch Steuern finanzieren.
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Ich schließe ja auch keinen Vertrag mit der FAZ ab um Zeitungen zu vertreiben - und werfe die meinem Nachbarn ein und stelle sie mittels Zwangsanmeldung in Rechnung.

im fall der GEZ dürfte es tatsächlich schwierig zu konstruieren sein, dass man "dritter" im sinne des BGB ist, das ist bei einem "staatsvertrag" alles andere als offensichtlich.. nach der gleichen argumentation könnte man sich doch ebenso von der krankenversicherung, dem rentensystem oder gar dem finanzamt befreien, weil das belastungen dritter ohne willenserklärung ("vertrag") sind.. das sind rechtlich gesehen sehr ähnliche konstrukte - die zahlungs-/abgaben-/versicherungspflicht ergibt sich per gesetz, nicht per vertrag..

Es ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft, von denen lasse ich mich schon mal keinen Bescheid und schon gar keine Zwangsanmeldung schicken.

daher wird der bescheid auch immer von der landesrundfunkanstalt erteilt, zumindest was ich bisher an bescheiden gesehen habe - mal davon abgesehen, ob da gewisse formalitäten erfüllt sein müssen wie telefonnummer, ansprechpartner usw.. in der regel steht zumindest die rundfunkanstalt samt adresse drauf (und daneben noch der briefkopf des BS).. einmal wurde der bescheid per gerichtsurteil zurückgewiesen, weil da keine adresse der rundfunkanstalt (nur der name) draufstand, aber das ist eher die ausnahme und die bessern da sicherlich nach.. die zwangsanmeldung hingegen ist kein rechtsmittelfähiger verwaltungsakt und eine reine "info" für dich wie die bettelbriefe - sowas kann auch tante emma ausstellen..

Aber genau dieser Punkt ist eine der Voraussetzungen, dass sie überhaupt existieren dürfen. Deshalb können und dürfen sie sich nicht durch Steuern finanzieren.

jo, staatsfern durch staatsvertrag und durch ministerpräsidenten als führer :T
 

Seonendseounli

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@Tedious:

Deine juristischen Argumentationen (ich beziehe mich auf die Mail die du denen geschrieben hast) sind leider allesamt falsch. Das ist wahrscheinlich auch der Grund warum die darauf nicht eingehen. Was ich aber nicht verstehe, du hast geschrieben du hättest dich angemeldet, bestreitest das aber in deinem Schreiben?

Generell kann man sagen dass es wohl kaum eine Möglichkeit gibt sich von den Zahlungen zu befreien, man kann auf Zeit spielen etc., aber solange die Abgabe nicht als verfassungswidrig erklärt wird (mMn ist sie das, dass sehen auch andere Staatsrechtler so) wird wenig zu machen sein.
 

Drumkit

Pavlov's Dog

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Deine juristischen Argumentationen (ich beziehe mich auf die Mail die du denen geschrieben hast) sind leider allesamt falsch.

maulheld.
du könntest zwar recht haben, aber Du wüstest nicht warum. du stellst dies einfach in den raum, weil du dich bequemerweise auf die seite der mächtigen stellst und ihnen erstmal mehr zutraust, oder?

ich liege aber wahrscheinlich falsch und darf jetzt gespannt auf deine juristischen ausführungen sein? ;) :rolleyes:
 

Seonendseounli

Dummes Zeug

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maulheld.
du könntest zwar recht haben, aber Du wüstest nicht warum. du stellst dies einfach in den raum, weil du dich bequemerweise auf die seite der mächtigen stellst und ihnen erstmal mehr zutraust, oder?

ich liege aber wahrscheinlich falsch und darf jetzt gespannt auf deine juristischen ausführungen sein? ;) :rolleyes:

Ich sehe keinen Grund beleidigend zu wirken, meine Aussage war nicht böse gemeint, es spricht aber Bände über deine Umgangsformen wie du darauf reagierst. Ich finde es schade, das solches Verhalten hier im Forum geduldet wird, aber daran werde ich mich wohl gewöhnen müssen. Dass du mich gleich "auf der Seite der Mächtigen" wähnst scheint auf gewisse paranoide Veranlagungen bei dir hinzudeuten. Oder anders gesagt: du spinnst a bisserl ;)

Im Grunde wurde hier schon breit ausgeführt warum diese Argumente (leider) falsch sind, ich bin auch kein Freund von dieser Zwangsangabe und halte sie (wie gesagt) für verfassungswidrig.

Kurz zusammengefasst: Tedious geht davon aus das der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Vertrag i.S.d. BGB oder des VwVfg ist, dem ist aber nicht so. Es ist ein Staatsvertrag, also ein Vertrag zwischen Staaten bzw. Ländern. Insofern gibt es da einfach keinen Anwendungsraum für Normen aus dem BGB, die ja nur im Privatrecht gelten, auch nicht für Normen aus dem Verwaltungsrecht, denn das regelt hauptsächlich das Verhältnis von Verwaltung zum Bürger.

Solltest du noch weitere Fragen haben kannst du die natürlich gerne stellen, ich werde mich dann darum bemühen diese zu beantworten.
 

Pleitgengeier

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@Seonendseounli: Ich stimme aber Tedious zu. Natürlich kann ein Staat seine Bürger zu allem möglichen Zwingen - vor allem zum Steuern zahlen, soviel zum Finanzamt-Beispiel - dazu muss er aber Gesetze erlassen.

Hier schließt ein Staat einen Vertrag mit einigen Unternehmen was auch immer, jedenfalls sind es keine Ämter oder Behörden.

Was zwingt nun den Bürger zum Zahlen? Ein Vertrag? Das BGB hat dazu ja eine recht eindeutige Meinung. Falls aber das BGB hier nicht zutrifft, nach welchem Recht wurde der Vertrag dann geschlossen?

Wirklich haarsträubend finde ich die Erklärung, der Staat hätte den Vertrag mit der GEZ in Vertretung des Bürgers unterzeichnet.

Seit wann gibt man bei der Wahl neben seiner Stimme auch noch eine umfassende Vollmacht ab, die sogar ausreicht um Verträge zu unterzeichnen? Noch dazu landet diese Vollmacht offenbar immer bei der Regierung, egal wen man gewählt hat - das wäre Vergleichbar mit der Abschaffung der Opposition...
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Natürlich kann ein Staat seine Bürger zu allem möglichen Zwingen - vor allem zum Steuern zahlen, soviel zum Finanzamt-Beispiel - dazu muss er aber Gesetze erlassen.

welches gesetz zwingt dich zum zahlen der einkommenssteuer oder zur krankenversicherung? inwiefern sind diese gesetze grundsätzlich "anders" (bindender?) als die im RBStV formulierten gesetze?
 

Seonendseounli

Dummes Zeug

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@Pleitgengeier:

Der RfStV ist kein Vertrag der Länder mit Unternehmen, sondern der Länder untereinander. Die Länder konnten diesen nicht schließen weil wir ihnen durch die Wahl eine Art "Vollmacht" erteilt haben, sondern weil das Regelungsgebiet ihrer Gesetzgebungskompetenz unterfällt. Und was den Bürger letztendlich dazu zwingt zu zahlen ist eben dieser Vertrag, da dieser nur die Konkretisierung einer verfassungsrechtlichen Institutionsgarantie ist.
 
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Novgorod

ngb-Nutte

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kein witz, sondern eine rhetorische frage (hättest halt auch den zweiten satz lesen sollen ;))..
 

yuki

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Ist das wirklich so schwierig? Ich glaub nicht, dass die bei einer so grossen Sache einen Fehler gemacht haben. Und wenn doch, werden die Gerichte das bestimmt ausbügeln.
 

kuromi

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  • #56
ich meinte damit eine GEZ-WG, was natürlich nicht für jeden funktioniert [...]

Ja gut, das ist ja dann schon mit ordentlich Umstand verbunden und gleicht einem Leben auf der Flucht. Würde aber zumindest verdeutlichen, wie sehr jemand die GEZ verabscheut. Wer so was auf sich nimmt geht vermutlich auch lieber ins Gefängnis, bevor er auch nur einen 1 Cent an die GEZ abgibt. Waren ja schon Leute im Gefängnis wegen der GEZ.
Da würde ich wohl lieber weiter auf Zeit spielen und hoffen, dass vllt. doch noch jemand so clever ist und einen Weg findet, dass diese ganze unnötig aufgeblähte Einrichtung sowohl in ihren verursachenden Kosten als auch in ihrer Programmqualität zumindest reguliert und besser kontrolliert wird.

[...] Aus dem Rundfunkstaatsvertrag (der Gesetz ist), ergibt sich auch der Beitragsservice. (Der Beitragsservice sammelt das Geld und verteilt es an die verschiedenen Anstalten.) Aus eben diesen Gesetzen kann man auch entnehmen, dass der Beitragsservice in der Lage ist Vollstreckungsbescheide ohne eine Gericht zu erlassen. Dafür gibt es das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Behörden, welches hier Anwendung findet.

Das kannst du im Rundfunkstaatvertrag §10, Abschnitt 6 nachlesen:
http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P10.htm

Lt. Definition von Wikipedia ist der Beitragsservice ein Unternehmen. Davon ab ist er nicht rechtsfähig - er ist keine Behörde sondern lediglich ein rechtlicher Trick um sich der Verantwortung zu entziehen und gleichzeitig die Verantwortung zu haben, wenn er sie braucht. Ich hatte hier kürzlich einen Bericht verlinkt aus dem zu entnehmen war, dass seit Mitte 2013 vom Verwaltungsgericht Berlin geprüft werden sollte, ob das so überhaupt rechtens ist. Bisher habe ich noch nichts neues in der Sache gehört oder gelesen.

Allerdings macht das Urteil vom LG Tübingen deutlich, dass der BS eben keine Behörde ist und auch nicht die Rechte einer Behörde hat. Wäre der BS gleichzusetzen mit den Landesrundfunkanstalten und deren Rechten bzw. wäre der BS im Grunde dasselbe, so wie es "öffentlich-rechtlich, nicht rechtsfähig" rechtlich suggerieren soll, dann hätte der Schuldner gegenüber der Gläubigerin (hier die Landesrundfunkanstalten) nicht Recht bekommen. Die halbe Argumentation baute auf den fehlerhaften - unwirksamen - Bescheiden auf, die mitunter deshalb schwere Formfehler aufwiesen, weil sie beispielsweise nicht erkennen ließen, wer die erlassene Behörde war. Wären beide - Landesrundfunkanstalten und der BS - rechtlich als eine Einheit zu sehen, würde dies keine Rolle spielen. Aber es spielte eine Rolle.
Dies als Beispiel.

Um das zu untermauern, dient ironischerweise genau der §, den du selbst verlinkt hast:

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Der BS wird nicht erwähnt. Lediglich die Landesrundfunkanstalten, denn sie sind die einzigen in dem Gebilde, die mit allen Rechten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt fungieren dürfen. Deshalb dürfen auch nur die Landesrundfunkanstalten gültige Bescheide als VA (Verwaltungsakt) erlassen. Der BS hat das Recht für den Erlass eines VAs nicht. Daher die Notwendigkeit einer Kenntlichmachung, wer den VA erlassen hat.
 

Tedious

Habs überlebt
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Man sieht, viel Raum zur Diskussion :) Hab ja auch nie behauptet dass meine Denke die einzig wahre ist. Zumindest beschäftigt das den Sauladen mal ein bisschen. Bevor da kein Stück Papier kommt das formal ein Bescheid ist zoffe ich mich halt ein bisschen mit denen. Bislang sind das eh nur Infobriefe, auch die "Zwangsanmeldung". Theoretisch kann ich die auch zurückgehen lassen, aber mich interessiert schon was als Antwort zurück kommt. Um das noch mal klar zu stellen bzw. deutlich zu machen weil eine Rückfrage kam - ich wohne seit 5 Jahren in der Wohnung, mein Frau seit 4 bei mir. Ich habe mich zum 1.1.14 angemeldet, sie fordern jetzt das Jahr 2013 rückwirkend von ihr. Ich wehre mich nur "in ihrem Namen".. ;)
 

kuromi

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  • #58
@Tedious: Übrigens, meine Recherchen gestern brachten, dass die Frage der "Grundversorgung" wohl schon im Zeitraum 1986/87 öfter mal thematisiert wurde und entsprechend von den Gerichten beantwortet. Die "Definition", wie die Gerichte den Umfang einer Grundversorgung sehen, setzt den Rundfunkanstalten praktisch keinerlei Grenzen. Im Grunde könnten die 300 Radiosender, 300 TV-Sender und 300 Websites betreiben, das wäre alles legitim und müsste ggfs. vom Bürger bezahlt werden. Schlimmer noch, die Entscheidung, ob das Land "grundversorgt" ist obliegt allein den Landesrundfunkanstalten.

BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung
155 schrieb:
[...]In dieser Ordnung ist die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, zu der sie imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung (vgl. BVerfGE 73, 118 (157)BVerfGE 73, 118 (158)BVerfGE 35, 202 [222] m. w. N. - Lebach) ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik:[...]

156 schrieb:
[...]Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete und europäische Programme kommt es darauf an zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt. [...] Sie sind nach Lage der Dinge in erster Linie als solche der öffentlich -rechtlichen Anstalten anzusehen. Darin und in der Gewährleistung der Grundversorgung für alle finden der öffentlichrechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung; die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen. [...]

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
93 schrieb:
[...]In dieser Ordnung ist die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten: Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebotes um privat veranstaltete und europäische Programme kommt es darauf an zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird,[...]

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
97+98 schrieb:
[...] a) Mit dem Begriff der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. November 1986 Aufgaben des Rundfunks umschrieben, deren Wahrnehmung auch in der auf der Grundlage der neuen Landesmediengesetze entstehenden dualen Ordnung des Rundfunks unerläßlich ist und jedenfalls durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam sichergestellt sein muß (oben I): Es muß im Prinzip dafür Sorge getragen sein, daß für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme geboten werden, welche umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist (BVerfGE 73, 118 [157 f.]). Wie sich aus den Darlegungen hierzu deutlich ergibt, bezeichnet der Begriff nicht eine BVerfGE 74, 297 (325)BVerfGE 74, 297 (326)Mindestversorgung, auf die der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschränkt ist oder ohne Folgen für die an privaten Rundfunk zu stellenden Anforderungen reduziert werden könnte. Ebensowenig handelt es sich um eine Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, etwa in dem Sinne, daß Programme oder Sendungen, die der Grundversorgung zuzurechnen sind, dem öffentlich-rechtlichen, alle übrigen dem privaten Rundfunk vorbehalten sind oder vorbehalten werden könnten. Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik (BVerfGE 73, 118 [123]); weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Welche Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im einzelnen zu der unerläßlichen Grundversorgung gehören, bedurfte im Urteil vom 4. November 1986 ebensowenig einer Entscheidung wie im vorliegenden Verfahren. Die Frage läßt sich jedenfalls nicht isoliert für einzelne Programme oder Programmteile dieser Anstalten beantworten, weil Grundversorgung stets eine Mehrzahl von Programmen voraussetzt. Das Bundesverfassungsgericht ist im Urteil vom 4. November 1986 davon ausgegangen, daß zumindest der Bestand der im Zeitpunkt dieses Urteils terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen Programme der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist. [...]

BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung:
74 schrieb:
[...]Grundversorgung bedeutet dabei weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]), und die technisch für alle empfangbar sind [vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]]. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein duales System, muß er die Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 83, 238 [298]]. [...]
 

LemonDrops

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@kuromi: Natürlich ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig, er vertritt die Landesrundfunkanstalten und deren Rechte und Pflichten. Das kann man entweder als bösen Trick, oder als sinnvolle Idee auffassen, der die Verwaltung vereinfacht. Das Wort "Unternehmen" ist übrigens ziemlich ungeeignet diesen Sachverhalt zu diskutieren, da ein Unternehmen vieles sein kann. Wenn man von den gesetzlichen Unternehmensformen ausgeht, ist er kein Unternehmen.

Ich sehe hier auch das Diskussionspotential nicht. Wenn ein Formfehler vorliegt, dann ist das ein objektiver Fakt. Das kann ich nicht beurteilen, da ich keinen Bescheid bekommen werde.
 

kuromi

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  • #60
Deshalb schrieb ich ja Unternehmen. :p

[...]Ich sehe hier auch das Diskussionspotential nicht. Wenn ein Formfehler vorliegt, dann ist das ein objektiver Fakt. [...]

Und doch diskutierst du mit. Davon ab habe ich die Fakten auch nicht zur Diskussion gestellt, sondern ich hatte Fragen gestellt. Auf die geht nur kaum jemand ein. :unknown:
Threadverlauf ist für mich trotzdem okay, hat was von Brainstorming. Das ein oder andere an Informationen kann man sich mitnehmen. :)
 
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