Zahlung von Rundfunkbeiträgen – Zurückweisung und Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.11.2014 (Eingang: 12.11.2014) möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
In meinem vorherigem Brief vom 09.10.2014 hatte ich Sie gebeten mir eine Kopie meiner angeblichen Anmeldung zu übersenden um nachzuweisen, dass ich ein Dokument unterschrieben habe. Dem haben Sie jedoch nicht Folge geleistet. Hingegen haben Sie in o.g. Schreiben angegeben, Sie hätten aufgrund von Daten des Einwohnermeldeamts eine Anmeldung durchgeführt.
Hierzu möchte ich Sie auf die folgenden rechtlichen Aspekte aufmerksam machen:
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar. Nähere Informationen zum Thema Privatautonomie und dem Verfassungsrecht finden Sie in Art. 2 Abs. 1 GG, wo die Privatautonomie in Deutschland in der allgemeinen Handlungs- und Vertragsfreiheit verankert ist.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.
Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden, da der Grundsatz gilt, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt. Den Beleg meiner unterzeichneten Anmeldung sind Sie mir nach wie vor schuldig.
Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Beitragsbescheid“ widerspreche! Ich bestehe ferner auf einem Widerspruchsbescheid und setze ihnen für dessen Erstellung hiermit eine Frist bis zum 14.12.2014! Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält einige Vorgaben für Widerspruchsbescheide. So muss ein Widerspruchsbescheid jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in welcher mitgeteilt wird, welches Verwaltungsgericht für die Klage gegen den Bescheid zuständig ist und wie viel Zeit bis zur Klageerhebung bleibt. Auch muss die den Bescheid ausstellende Behörde erkennbar sein.
Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich zwecks Dokumentation dieses von einer Behörde ausgestellte Dokument benötige.
Ich fasse kurz zusammen:
Ihre Dienstleistung wird von mir weder genutzt, noch habe ich diese bestellt, noch etwas unterzeichnet . Das BGB regelt so etwas im §241a:
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Das VwVfG sagt folgendes aus:
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Noch einmal im Klartext:
Der Rundfunkstaatsvertrag ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.. Laut Verwaltungsverfahrensgesetz § 58 (1) gilt: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Und das habe ich nicht!
Somit fordere ich Sie nochmals auf, mir eine Kopie der von mir unterzeichneten Zustimmung zu übersenden. Sollte dies nicht möglich sein, so fordere ich Sie daher hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren Datenbanken zu löschen! Hiermit weise ich Sie auch gerne auf das Thema Datenschutz hin. Die im Zuge der sittenwidrigen Nötigung im Zusammenhang mit der Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) gesammelten und genutzten Daten verstoßen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht, also das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Sicher verstehen Sie auch, dass ich aus diesem Grund auf die Löschung meiner personenbezogenen Daten bestehen muss.