Nach einer Entscheidung des Kölner Landgerichts vom Mittwoch (Az. 26 O 211/13) darf die Telekom keine Einschränkungen, die so genannte Drosselung, bei den Pauschaltarifen einstellen. Die Telekom wollte bei einem je nach Tarif erreichtem Downloadvolumen die Geschwindigkeit zunächst auf 384 kBit/s, nach massiven Beschwerden später auf 2 MBit/s drosseln, wodurch das Unternehmen im Sommer als "Drosselkom" verspottet wurde.
Begründet wurde das Urteil damit, dass mit dem beworbenen Begriff "Flatrate" bei Internetanschlüssen über das Festnetz der Kunde eine bestimmte Surfgeschwindigkeit ohne irgendwelche Einschränkungen verstehe. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, nachdem eine Abmahnung von ihnen ungeachtet blieb.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Quelle: vz-nrw.de
Begründet wurde das Urteil damit, dass mit dem beworbenen Begriff "Flatrate" bei Internetanschlüssen über das Festnetz der Kunde eine bestimmte Surfgeschwindigkeit ohne irgendwelche Einschränkungen verstehe. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, nachdem eine Abmahnung von ihnen ungeachtet blieb.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
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