Meiner Meinung nach ist wenn überhaupt das Katasteramt dafür zuständig bzw. diktiert die Spielregeln.
Meine Mutter wohnt in einer Doppelhaushälfte, beide Hälften haben im rechten Winkel versetzt Garagen und die Hauseingänge.
Wie auf der fabulös schlechten Zeichnung zu erkennen, besitzt Haus 1 verhältnismäßig mehr Grundstück.
Jetzt ist es so, dass wenn der Eigentümer in Haus 2 in seine Garage fahren möchte, muss er das Grundstück von Haus 1 queren.
Beim Katasteramt ist das Wegerecht genaustens geregelt!
Eigentümer 2 darf sein Fahrzeug über die gestrichelte Linie bewegen, um in seine Garage zu kommen, jedoch darf er nicht sein Fahrzeug vor der Garage parken, weil es nur zu 1/3 zu seinem Grundstück gehört.
Macht der Eigentümer aber immer!
Nachdem die Nachbarn auch recht komisch wurden ( Wirklich sehr wunderliche Menschen ), hat man sie mal darauf angesprochen, dass das Fahrzeug nicht vor der Garage geparkt werden darf, als auch kein zweites Auto davor gestellt werden darf. Ebenso ist es nicht gewünscht, dass Besuch / Handwerker von Haus 2 in zweiter Reihe die Garage von Haus 1 zuparkt...
In diesem Fall ist es eine ganz klare Sache.
Keine Ahnung wie das Katasteramt in deinem Fall entscheiden würde.
Da gibt es bestimmt zwei Möglichkeiten.
Entweder ist das ein Planungsfehler der Baubehörde im Bezug auf den Parkplatz, und man wird nach einer gerichtlichen Konfrontation den Parkplatz, wo du immer stehst entfernen.
Oder man richtet dann einen Korridor von x,xx m mit Sperrfläche ein, der freigehalten werden muss.
Ich habe noch nie gehört, dass man schräg auf ein Grundstück fahren soll, oder muss, die Korridore sind meiner Meinung nach immer linear.
Da würde ich mich vorher erstmal bei dem betreffenden Amt beim schrulligsten Mitarbeiter den du finden kannst schlau machen...
Außerdem wäre es interessant zu wissen, ob Madame A überhaupt Wegerechte besitzt, und B ob das nicht sogar Allgemeinfläche ist.