virtus
Gehasst
drfuture, foesenMurz, wegen des Vergleichs:
Die Annahme eines Vergleichs ist eine Willenserklärung. Willenserklärungen können zeitlich begrenzt, widerrufen oder eben angefochten werden.
In diesem Fall könnte sich foesenMurz auf §123 (1) BGB berufen. Dort wird arglistige Täuschung als zulässiger Anfechtungsgrund für eine Willenserklärung festgelegt: Wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung gebracht wird, kann diese Erkärung anfechten.
Sofern kein Eigenbedarf an der Wohnung besteht/ bestand folgt allerdings.. Die Mieterin hat den Mieter offenbar arglistig getäuscht, indem sie ihm falsche Tatsachen vorgespielt hat, nämlich: An der Wohnung bestünde Eigenbedarf, mit der Folge, dass sich ein Auszug nur durch Annahme des Vergleichs verzögern ließe. Dadurch wurde der Mieter dazu gebracht dem Vergleich überhaupt erst zuzustimmen.
Nach §123 (1) BGB kann er dann die WE, also die Annahme des Vergleichs, anfechten.
Der Vergleich sollte damit noch die geringste Hürde darstellen.
Die Annahme eines Vergleichs ist eine Willenserklärung. Willenserklärungen können zeitlich begrenzt, widerrufen oder eben angefochten werden.
In diesem Fall könnte sich foesenMurz auf §123 (1) BGB berufen. Dort wird arglistige Täuschung als zulässiger Anfechtungsgrund für eine Willenserklärung festgelegt: Wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung gebracht wird, kann diese Erkärung anfechten.
Sofern kein Eigenbedarf an der Wohnung besteht/ bestand folgt allerdings.. Die Mieterin hat den Mieter offenbar arglistig getäuscht, indem sie ihm falsche Tatsachen vorgespielt hat, nämlich: An der Wohnung bestünde Eigenbedarf, mit der Folge, dass sich ein Auszug nur durch Annahme des Vergleichs verzögern ließe. Dadurch wurde der Mieter dazu gebracht dem Vergleich überhaupt erst zuzustimmen.
Nach §123 (1) BGB kann er dann die WE, also die Annahme des Vergleichs, anfechten.
Der Vergleich sollte damit noch die geringste Hürde darstellen.