Schadensersatzkalkulation erstellen

Das BGH-Urteil ist da ziemlich eindeutig, pauschale Tierverbote in Mietverträgen sind nichtig. Vielleicht wollte er das auch nur schnell vom Tisch haben und hat daher einen Vergleich empfohlen.
 
Sehr gut möglich. Ausschlaggebend dürfte die Tatsache gewesen sein, dass die Dame Angst vor der Killerbestie hat.

Mit dem Richter habe ich auch das Gefühl. Der wirkte während der Verhandlung auch schon eher genervt. Wollte wohl zum Mittag.

Durch den Vergleich dürfte das Urteil auch rechtskräftig sein, ändern kann man dann nichts mehr.
 
Öhm - auch das Thema hatten wir hier bereits geklärt @glühwürmchen? (Das das eben nicht zwingend der Fall ist)
 
Ich habe den TS so verstanden, dass der Hund ausschlaggebend war. In dem Fall hätte er dann selber schuld.
 
OK, dann müsste man genau wissen was im Vergleich steht.
Ich habe mal vorm Arbeitsgericht einen Vergleich abgeschlossen, da stand ganz deutlich drin, dass von beiden Seiten keine weiteren Ansprüche gestellt werden können.
 
Ja keine weiteren Ansprüche ist schon klar...
Aber wenn der Vergleich aufgrund von falschen Tatsachen geschlossen wurde - ist der Vergleich nichtig.
Wenn die Sache mit dem Eigenbedarf schlicht gelogen ist / nicht gegeben ist / falsch ist... dann braucht sich auch der TS nicht an den Vergleich zu halten.. der Vergleich ist ja ein 2-Seitiges ding :coffee:

Und selbst wenn der Vergleich (das er noch bis Datum x dort wohnen darf - dann aber raus muss) - geschlossen wurde weil er gegen den Satz im Mietvertrag verstoßen hat das er keinen Hund halten darf, der Paragraph aber in Mietverträgen auch nichtig ist - dann ist auch diese Grundlage nicht mehr gegeben.

Zum Glück ist es nicht rechtens / nicht möglich dem Gericht was vom Himmel runter zu lügen um einen Vergleich zu erzwingen, bzw. erzwingen schon aber wenn der Schwindel auffliegt ist eben auch keiner mehr an den Vergleich gefunden.
 
Das ist der Sinn eines Vergleichs. Nur wenn die Umstände, unter denen der Vergleich entsteht, schon falsch sind, ist eben der gesamte Vergleich nichtig:

§779 BGB schrieb:
Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde
Daher das Problem mit dem Eigenbedarf.
 
Zuletzt bearbeitet:
OK, dann müsste man genau wissen was im Vergleich steht.
Ich habe mal vorm Arbeitsgericht einen Vergleich abgeschlossen, da stand ganz deutlich drin, dass von beiden Seiten keine weiteren Ansprüche gestellt werden können.

Da ist normal, schließlich ist der Zweck eines Vergleiches eine Streitigkeit abschließend zu regeln. Hier könnte der Vergleich allerdings anfechtbar sein, wenn sich herausstellt dass die Kündigung wegen Eigenbedarf nur vorgeschoben war.

Übrigens @TS: Was genau stand denn in dem Kündigungsschreiben diesbezüglich?
 
Das war nicht meine Frage. Das sie wegen Eigenbedarf gekündigt hat ist ja klar, ich will wissen was in dem Kündigungsschreiben dazu stand. Stand da: "Ich kündige Ihnen wegen Eigenbedarf", oder stand da eher "Ich kündige Ihnen wegen Eigenbedarf, wegen blablabla brauche ich die Wohnung selber, da ich blablabla gibt es keine Alternative zur Kündigung usw. usf."?
 
Wo ist da der Unterschied? Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Ob man von vornherein schon genau beschreibt, was man mit dem Eigenbedarf meint oder nicht, ist doch egal.

Der Begriff Eigenbedarf ist klar beschrieben:
https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_(Mietrecht) schrieb:
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
bzw.
BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters schrieb:
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
[...]
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder



Der Verkauf, oder auch nur die Lagerung von Möbeln, stellt keinen Eigenbedarf dar.
 
Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Ob man von vornherein schon genau beschreibt, was man mit dem Eigenbedarf meint oder nicht, ist doch egal.

Der muß wohlbegründet sein und gewissen Anprüchen genügen.

Die Eigenbedarfskündigung ist aber unbegründet:
Bei vorgeschobenem Eigenbedarf:

Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, die Mietwohnung ernsthaft überhaupt nicht nutzen will. Hier geht es dem Vermieter darum, einen "aufmüpfigen" und "lästigen" Mieter loszuwerden. Indizien sind: Vorhergegangene Streitigkeiten über Heiz- und Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung oder Mietminderung.

Bei rechtsmißbräuchlichem Eigenbedarf:

Hier liegt Eigenbedarf "nur auf dem Papier" vor, die Kündigung ist aber grob unbillig und damit unzulässig. Zum Beispiel dann, wenn im gleichen Haus eine andere oder mehrere vergleichbare Wohnungen leerstehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte. Hält der Vermieter trotz leerstehender Wohnung an der Kündigung fest, ist das rechtsmißbräuchlich.

Bei überhöhtem Wohnbedarf:

Mißbräuchlich kann es auch sein, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, wenn zum Beispiel eine Vermieterin mit ihrem kleinen Kind eine 250 Quadratmeter große 7-Zimmer-Wohnung kündigt.

Treuwidriger und widersprüchlicher Eigenbedarf:

Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluß des Mietvertrages vorgelegen haben oder vorhersehbar waren. Wenn der Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages hätte wissen müssen, daß er die Wohnung in naher Zukunft benötigt. Er hätte den Mieter bei Vertragsabschluß darauf hinweisen oder einen Zeitmietvertrag abschließen müssen.

Bei befristetem Eigenbedarf:

Fälle, in denen der Vermieter in der gekündigten Wohnung nur gelegentlich übernachten will oder wenn der Vermieter die Wohnung nur kurzfristig für einige Monate benötigt.

Bei Zweckverfehlung:

Die Eigenbedarfskündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Wohnung gar nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter im Kündigungsschreiben vorgibt. Kündigt der Vermieter für seine 80jährige gehbehinderte Mutter eine Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug, dafür aber mit Einzelkohleöfen, dann ist diese Wohnung für die 80jährige sicherlich nicht geeignet.
 
@Hezu: Sorry, aber das ist genau das was ich meinte. Es sieht halt alles immer sehr klar und einfach aus, was dazu führt dass hier im Thread mit Halbwissen um sich geworfen wird. Nicht böse gemeint.

Es ist eben nicht egal wie eine Kündigung ausgestaltet ist, denn neben materiellen Mängeln kann eine solche auch aus formellen Mägeln unwirksam sein.

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung?).
Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden (häufige Fehlerquelle!)


Nochmal: Ich möchte hier niemanden angreifen, aber die User die dem TS helfen wollen haben halt keine juristischen Kenntnisse was dann zu der Eingangs beschriebenen Problematik führt, und der TS war mMn nicht bei einem Anwalt und auch nicht vor Gericht. Alleine die Tatsache dass der Richter angeblich bei der Prüfung einer Kündigung wegen Eigenbedarfes die Haustierhaltung berücksichtigt haben soll kann so eigentlich nicht sein. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun! Ist die Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam muss der Vermieter erneut kündigen, eine Umdeutung ist nicht möglich. Außerdem gilt: "Judex non calculat", d.h. der Richter muss sich an Recht und Gesetz halten und kann nicht einfach Gründe oder Beweise zählen und dann nach Quantität entscheiden.
 
OK, das meinst du. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, das die Begründung wegen Eigenbedarf ausführlich genug war. Da hab ich dich missverstanden.

Bzgl. der Anwältin mag ich auch behaupten wollen, das da zumindest keine Ahnung von Mietrecht vorhanden ist.

d.h. der Richter muss sich an Recht und Gesetz halten und kann nicht einfach Gründe oder Beweise zählen und dann nach Quantität entscheiden.
Problem: Hier ist nichts entschieden worden, hier ist ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden.
 
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Problem: Hier ist nichts entschieden worden, hier ist ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden.

Das ist richtig, dennoch hat der Richter ja offenbar die Geschichte mit dem Hund berücksichtigt, und das ist mMn Quatsch.

EDIT: Bei Zivilprozessen ist es normal dass der/die RichterIn ab und an seine/ihre Einschätzung zum aktuellen Sachstand abgibt, und wie er die Sache sieht. Das soll den Parteien "helfen" einen Vertrag zu schließen, und sie unter Umständen davor schützen einen Prozess bis zum Urteil durchzuziehen obwohl es sie billiger käme sich früher zu vergleichen. Aber mir erschließt es sich überhaupt nicht was der Hund damit zu tun hat. In dem Fall geht es um die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarf. Nicht mehr und nicht weniger.
 
also hier haben alle ohne genaue Kenntnis der Sachlage nur auf Basis von ein paar posts den Durchblick, die Anwältin hat aber keine Ahnung und der Richter keine Lust?
Das ist zwar auf Basis unseres durch den TS verabreichten Wissens auch absolut meine Einschätzung, ob es aber wirklich stimmt? Ich würde mir da kein Urteil erlauben.

Die Frage ist, kann der TS noch rechtliche andere Schritte einleiten nachdem er sich verglichen hat und sollte er das tun (dann mit einem anderen Anwalt)?
Falls ja, vielleicht bietet sich ja z.B. Seonendseounli als offensichtlicher Anwalt an den Fall zu übernehmen?
Oder einer der anderern Herren die sich so gut mit dem Recht auskennen?
Das wäre doch mal eine Forenhilfe!
 
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