Hezu
Ruhe in Frieden
Das BGH-Urteil ist da ziemlich eindeutig, pauschale Tierverbote in Mietverträgen sind nichtig. Vielleicht wollte er das auch nur schnell vom Tisch haben und hat daher einen Vergleich empfohlen.
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Mit dem Richter habe ich auch das Gefühl. Der wirkte während der Verhandlung auch schon eher genervt. Wollte wohl zum Mittag.
Japp, immer diese 8 kg Killerfußhupen... (nicht hauen, hatte selbst so eine)dass die Dame Angst vor der Killerbestie hat.
Was war bereits geklärt? Will nicht alles nochmal nachlesen.

Daher das Problem mit dem Eigenbedarf.§779 BGB schrieb:Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde
OK, dann müsste man genau wissen was im Vergleich steht.
Ich habe mal vorm Arbeitsgericht einen Vergleich abgeschlossen, da stand ganz deutlich drin, dass von beiden Seiten keine weiteren Ansprüche gestellt werden können.
bzw.https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_(Mietrecht) schrieb:Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters schrieb:(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
[...]
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Ob man von vornherein schon genau beschreibt, was man mit dem Eigenbedarf meint oder nicht, ist doch egal.
Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung?).
Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden (häufige Fehlerquelle!)
Problem: Hier ist nichts entschieden worden, hier ist ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden.d.h. der Richter muss sich an Recht und Gesetz halten und kann nicht einfach Gründe oder Beweise zählen und dann nach Quantität entscheiden.
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Problem: Hier ist nichts entschieden worden, hier ist ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden.
Ich würde mir da kein Urteil erlauben.
