Re: DPD - Gefakte Unterschrift
Weil hier einige es immer noch nicht verstehen wollen, hier noch mal ein paar Zitate und Links, die meine Ansicht belegen. Diese Zitate gehen sowohl auf die zivil- als auch strafrechtlichen Belange ein.
"Der Ehemann unterzeichnet in seiner eigenen Schrift mit dem Namen der Ehefrau, jedoch mit deren Zustimmung. Hier ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt, weil der Vertreter befugt war, im Namen des Vertretenen zu unterzeichnen. Wenn nämlich die Unterschrift für den Dritten von der Person geleistet wird, die dieser zulässigerweise zur Leistung seiner Unterschrift ermächtigt hat, gilt eine Urkunde als echt."
"Eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen mit dessen Erlaubnis ausstellt, ist nur dann echt i. S. von § 267 StGB, wenn folgende Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen: Die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (RGSt 75, RGST Jahr 75 Seite 46 (RGST Jahr 75 Seite 49); BGHSt 33, BGHST Jahr 33 Seite 159 (BGHST Jahr 33 Seite 162) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2487; Cramer, in: Schönke-Schröder, StGB, 22. Aufl., § 267 Rdnr. 58)." BayObLG, NJW 1989, 2142
"Aber auch bei Unterschrift mit dem Namen des Vertretenen kann auf dem Boden der Geistigkeitstheorie eine echte Urkunde vorliegen. Denn Aussteller der Urkunde ist auch, wer sich als Namensträger bei der Herstellung der Urkunde durch eine andere Person (den Unterzeichnenden) wirksam vertreten läßt. Die Vertretung ist dann wirksam, wenn
• der Vertreter (Unterzeichnende) zur Vertretung berechtigt ist,
• den Namensträger vertreten will,
• der Namensträger vertreten sein will"
"Handelt der Ermächtigte dagegen nicht in sondern unter dem Namen eines anderen (sog. verdeckte Stellvertretung), ist die Erklärung dem Vertretenen zuzurechnen. Die Zurechnung der Erklärung gegenüber dem geistigen Aussteller setzt aber voraus, dass der Vertreter ermächtigt wurde, in entsprechender Weise tätig zu werden. Problematisch sind hierbei insbesondere die Fälle, in denen der Vertreter zwar zur Herstellung von Urkunden bestimmter Art ermächtigt ist, jedoch eigenmächtig den Inhalt dieser Urkunden bestimmt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1223; Puppe JZ 1986, 938, 943)."