Kündigungsfrist: Formulierung im Arbeitsvertrag

Hank Moody

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Ich spiele aktuell mit dem Gedanken, meinen Arbeitgeber zu wechseln und bin daher aktuell in der Bewerbungsphase.

Auf der Suche nach meiner Kündigungsfrist bin ich über folgenden Passus gestolpert:
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten beidseitig.
Nun habe ich im , dass sich die Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer wohl nicht ändern dürfen:
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist – die sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist - für beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Verstehe ich also richtig, dass ich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen kann, der AG sich aber an die verlängerte Frist zu halten hat (je nach Zugehörigkeit)? Ist der Passus demzufolge nichtig?
 
Ich versteh das jetzt so das sich beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, an die verlängerte Kündigungsfrist halten müssen.
Eigentlich müsste irgendwo im Arbeitsvertrag vermerkt sein wie diese aussehen.
 
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  • #3
Vermerkt ist es ja:
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen;
In meinem Link findest du, dass sich nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist entsprechend verlängert - allerdings scheinbar nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber - oder?

Edith sagt: im gleichen Link ist die Auflösung, ich Schussel.
In Arbeitsverträgen wird in der Regel vereinbart, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer gilt.
 
Ich lese das so:

Kündigung durch dich: 4 Wochen
Kündigung durch AG <2 Jahre: 4 Wochen
Kündigung durch AG >2 Jahre: lt. Tabelle in deinem Link

Dies gilt aber nur wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, bspw.:

In Arbeitsverträgen wird in der Regel vereinbart, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer gilt.
 
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  • #6
Jau, ist geklärt - manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. ;)
 
Dies gilt aber nur wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, bspw.:
Wobei der Arbeitnehmer nicht ungünstiger gestellt werden darf.
Tarif- oder arbeitsvertraglich kann man also eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten festlegen. Nicht zulässig ist dagegen eine 1-monatige (kürzere) Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer 6 Monate einzuhalten hat.
In so einem Fall wäre die Vereinbarung unwirksam und es käme die gesetzliche Regelung zum Tragen.
 
Du kannst ja theoretisch auch im "Notfall" einen Aufhebungsvertrag mit deinem Arbeitgeber zeichnen.
Somit kannst du / könnt ihr innerhalb von einigen Tagen das Arbeitsverhältnis beenden. Das ist ohne weiteres möglich.
Allerdings würde ich da dann darauf achten, dass du am selben Tag vor dem Aufhebungsvertrag deinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hast und dieser gültig ist / die richtigen Leute unterschrieben haben...
 
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