Gelöschtes Mitglied 1550
Guest
G
Ich spiele aktuell mit dem Gedanken, meinen Arbeitgeber zu wechseln und bin daher aktuell in der Bewerbungsphase.
Auf der Suche nach meiner Kündigungsfrist bin ich über folgenden Passus gestolpert:
Auf der Suche nach meiner Kündigungsfrist bin ich über folgenden Passus gestolpert:
Nun habe ich im Internet herausgefunden, dass sich die Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer wohl nicht ändern dürfen:Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten beidseitig.
Verstehe ich also richtig, dass ich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen kann, der AG sich aber an die verlängerte Frist zu halten hat (je nach Zugehörigkeit)? Ist der Passus demzufolge nichtig?Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist – die sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist - für beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.