engel_gabriel
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Es geht um einen Haushalt. Es gibt zwar kein eindeutiges Gesetz, aber wenn du dir mit mehreren Personen einen Haushalt teilst, dann teilweist du dir gewöhnlich Kosten, die auf den gesamten Haushalt entfallen. Etwa Müll, Strom, Wasser, Gas etc.
Das musst du doch jeweils individuell vertraglich mit deinen Mitbewohnern regeln. Üblich ist es nicht, alle anfallenden Kosten zu teilen. Nur ein paar Beispiele: Unverheiratetes Pärchen in klassischer Rollenverteilung (Mann verdient Geld, Frau bleibt zu Hause); Wohngemeinschaft mit Senioren und jungen Leuten, die umsonst dort leben, weil sie sich um das Haus kümmern; untervermietetes Zimmer zum Festpreis einer vierköpfigen Familie, vermietet an jemanden, der nur unter der Woche in der Stadt arbeitet. Da gibt es noch viel mehr Beispiele, wo eben nicht einfach die anfallenden Kosten durch die Personenanzahl geteilt werden.
Zu den übermittelten Daten der Meldeämter an den Gebührenservice ist übrigens folgendes in § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu finden:
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.