Unter dem Aktenzeichen Az.: I ZR 228/14 wurde in den vergangenen Tagen ein Grundsatzurteil am Bundesgerichtshof in Karlsruhe gefällt, bei dem die GEMA mit einer Niederlage von Dannen ziehen musste.
Konkret ging es sich um die Forderung der GEMA, dass Eigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel Gema-Gebühren für die Weiterleitung von TV-Signalen zahlen sollten. Es handelte sich um 343 Wohneinheiten in München wo die GEMA 7500 € an Schadensersatz forderte.
Zusammengefasst wollte die GEMA erreichen, dass diese Wohngemeinschaft gleich zu setzen sei wie ein Kabelnetzbetreiber oder gar ein Konzertsaal. Vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige" Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar.
Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht und folgte damit der Argumentation der Anwältin, dass man nicht einfach an jeder beliebigen Tür klingeln kann um mal eben kostenlos Radio zu hören oder gar fernsehn. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf “besondere Personen” beschränkt ist, die einer “privaten Gruppe” angehören.
Diese Auffassung sorgte auch bereits in den Vorinstanzen für eine Niederlage der GEMA.
Man darf gespannt sein was sie die GEMA als nächstes ausdenken wird.
Quelle:
Konkret ging es sich um die Forderung der GEMA, dass Eigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel Gema-Gebühren für die Weiterleitung von TV-Signalen zahlen sollten. Es handelte sich um 343 Wohneinheiten in München wo die GEMA 7500 € an Schadensersatz forderte.
Zusammengefasst wollte die GEMA erreichen, dass diese Wohngemeinschaft gleich zu setzen sei wie ein Kabelnetzbetreiber oder gar ein Konzertsaal. Vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige" Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar.
Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht und folgte damit der Argumentation der Anwältin, dass man nicht einfach an jeder beliebigen Tür klingeln kann um mal eben kostenlos Radio zu hören oder gar fernsehn. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf “besondere Personen” beschränkt ist, die einer “privaten Gruppe” angehören.
Diese Auffassung sorgte auch bereits in den Vorinstanzen für eine Niederlage der GEMA.
Man darf gespannt sein was sie die GEMA als nächstes ausdenken wird.
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), sondern um den vermieter, der das satellitensignal an die bewohner weiterleitet.. es war ja explizit die rede davon, dass sie diese mit kabelnetzbetreibern gleichstellen wollten.. und wenn kabelbetreiber zahlen müssen, ist es zumindest legitim auszuloten, wo die grenzen sind.. im weitesten sinne kann ja auch nicht "jeder" mensch einen kabelanschluss bekommen, sondern nur wer auf einer besonderen gästeliste steht, also bei wem so ein anschluss verlegt wurde.. daher fallen in dem zusammenhang begriffe wie "zufällig" und "öffentlich"..
- aber wenn man diesen schwachsinn als gegebenes gesetz akzeptiert, wüsste ich auf anhieb nicht, wo man die grenze zieht.. sich die schüssel mit einem nachbarn zu teilen, oder auch innerhalb eines kleinen mietshauses, gilt sicherlich noch als "privat", aber mit 343 nachbarn? das sind keine zig tausend anschlüsse wie im kabelnetz, aber sicher mehr als eine private zweckgemeinschaft, zumal dieser "service" von der hausverwaltung sicher auch nicht kostenlos angeboten wird (was an sich keine rolle spielen sollte, aber das wäre eine parallele zum kabelbetreiber, der ja zahlen muss)...
Das steht doch gar nicht mehr in Relaton zum Nutzen. Außerdem zahle ich durch ein Getränt in einer Bar, wo auch Musik kommt, wieder indirekt GEMA durchs Getränk usw.So dermaßen auf Kontra gebürstet das ich mein komplettes Leben einschränke bin ich jetzt auch nicht.

