Ruby schrieb:
Ein Beratungsschein muss bezahlt werden (glaube 10 Euro waren das) - dafür gibt es eine Beratung bei einem Anwalt.
Das ist Bullshit hoch 10. Der Beratungsschein ist kostenlos. Ich zitiere dir mal aus Wikipedia:
Wikipedia schrieb:
Der Rechtsanwalt erhält Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse, daneben kann er aber vom Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Umsatzsteuer (vor dem 1. August 2013 10,00 € inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV verlangen
Wenn dein guter Anwalt weitere 15 Euro von dir einstreichen möchte, mag das an deinem scheiß Anwalt liegen, der Beratungshilfeschein ist aber kostenlos und hättest du einen besseren Anwalt, würde der nicht auch noch einen zusätzlichen Obolus verlangen.
Hab ich auch nicht geschrieben.
Worauf willst du dann hinaus? Es ist nun mal so, dass die Anwaltskosten/ die Gerichtskosten nicht mit Luft und Liebe bezahlt werden können und Beratungshilfe/ PKH werden nun mal letztlich vom Steuerzahler getragen. Zuzüglich 15 Euro, wenn dein Anwalt scheiße ist.
@Seonendseounli: Ich soll scheinbar auf deine drei Fragezeichen achten. Einen qualifizierteren Beitrag hast du bis dahin nicht erstellt. Und was willst du damit sagen, außer dass du keine Ahnung hast, aber groß die ... auf machst? Sonst siehe den zitierten Abschnitt aus Wikipedia.
Ruby schrieb:
PKH bekommt man nur, wenn die Bewilligungsstelle der Meinung ist, dass das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. PKH wird also nicht immer gewährt.
Das stimmt, ist aber in so einem Fall nicht unbedingt schwer zu erreichen. Denn tatsächlich hätte der TS in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg.
Um was handelt es sich denn sonst, wenn der "Besuchszeitraum" überschritten wird und eine Person dauerhaft in einer Wohnung wohnt?
Seonendseounli schrieb:
Überschreitet häufiger Besuch der Freundin, der auch Übernachtungen beinhaltet, die Grenze zum Wohnen? Ich behaupte nein.
Wenn der Besucher allerdings länger als sechs Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der «Besucher» müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.
Wobei in diesem speziellen Fall ja nicht das Mieter-Vermieter-Verhältnis das Problem ist, wenngleich der TS auch da ansetzen
könnte. In diesem Fall ist das Mieter-Mieter-Verhältnis die Frage. Man müsste also die Frage stellen, ob ein Mieter erdulden muss, dass der andere Mieter einen durchgängigen Besuch hat. Dazu findet man aber kaum qualifizierte Aussagen im Netz, geht eher alles in Richtung
Seonendseounlis Beiträge mit drei Fragezeichen.