Freundin des Mitbewohners als Dauergast

Das ist egal, da es sich hier - ich wiederhole mich - nicht um einen Einzug handelt.
Um was handelt es sich denn sonst, wenn der "Besuchszeitraum" überschritten wird und eine Person dauerhaft in einer Wohnung wohnt?
Was glaubst du denn, wegen welchem Quatsch in Deutschland Prozesskostenhilfe gewährt wird?!
Bei der Frage der Finanzierung kommt es nicht darauf an, "wegen welchem Quatsch" PKH gewährt wird, sondern wer das bezahlt.
Wenn dich diese kleinen Unterschiede schon überfordern, wundern mich deine drei Fragezeichen nicht. ;)

Ein Beratungsschein muss bezahlt werden (glaube 10 Euro waren das) - dafür gibt es eine Beratung bei einem Anwalt.

PKH bekommt man nur, wenn die Bewilligungsstelle der Meinung ist, dass das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. PKH wird also nicht immer gewährt..
Du glaubst jetzt aber nicht ernsthaft, dass mit diesen 10,-€ Anwalts- und insbesondere Gerichtskosten erledigt werden - oder? :m
 


Hab ich auch nicht geschrieben.

Aber ein finanzschwacher Mensch, der Anspruch auf einen Beratungsschein hat, bezahlt für diesen halt 10 Euro. (Kann inzwischen auch mehr sein.)

Und bei PKH sind die Anwaltskosten geringer als nach dem normalen Abrechnungssatz, sofern derjenige, der PKH bewilligt bekam, das Verfahren verliert oder nur teilweise gewinnt.

Es gibt da spezielle Tabellen, wo alles aufgeschlüsselt ist. (Früher nach BRAGO, seit ein paar Jahren nach RVG.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Um was handelt es sich denn sonst, wenn der "Besuchszeitraum" überschritten wird und eine Person dauerhaft in einer Wohnung wohnt?

Das ist eine Suggestivfrage, die sich so nicht stellt. Die Frage lautet: Überschreitet häufiger Besuch der Freundin, der auch Übernachtungen beinhaltet, die Grenze zum Wohnen? Ich behaupte nein. Einem jeden hier steht es frei sich die einschlägige Rechtsprechung dazu zu anzuschauen und mich eines besseren zu belehren.

Bei der Frage der Finanzierung kommt es nicht darauf an, "wegen welchem Quatsch" PKH gewährt wird, sondern wer das bezahlt.
Wenn dich diese kleinen Unterschiede schon überfordern, wundern mich deine drei Fragezeichen nicht. ;)
Und wieder stellst du die falsche Frage. Würde in DE PKH ohne Prüfung der rechtlichen Aussichten gewährt werden hättest du vlt. Recht, dem ist aber nicht so, siehe schon Rubys Ausführungen. Die Erfolgsaussichten eines Verfahrens bzw. einer Klage werden zumindest summarisch geprüft, was eben verhindert dass öffentliche Gelder verschwendet werden. Die Kosten eines Verfahrens und auch die Anwaltskosten trägt i.d.R. die unterlegene Partei. Wird aber PKH also nur gewährt wenn hohe Erfolgsaussichten für den Kläger bestehen und muss die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen und geht man mal davon aus dass eben wegen mangelnder Aussichten auf Erfolg auf der Gegenseite keine PKH gewährt würde, impliziert sich daraus dass selbst bei Gewährung von PKH keine Verschwendung öffentlicher Gelder geschieht. Das nennt man übrigens logisches Denken, damit bist du aber offenbar überfordert ;)


Du glaubst jetzt aber nicht ernsthaft, dass mit diesen 10,-€ Anwalts- und insbesondere Gerichtskosten erledigt werden - oder? :m
Das Facepalm gebührt dir. Sie sagt doch das man zunächst nur den Beratungsschein für den Anwalt bekommt. Weiterhin sagt sie korrekt das PKH von den Erfolgsaussichten abhängt. Könntest du logisch denken, würdest du bemerken dass das bedeutet dass die Gerichtskosten unabhängig vom Beratungsschein nur entstehen wenn die Klage "berechtigt" ist.
 
Gerichtskosten entstehen nur dann, wenn das Gericht bemüht wird, etwa bei Klageeinreichung oder Einreichung eines Mahnbescheides oder Einreichung eines Pfändungs- und Überweisungsantrages. Selbst wenn die Klage dann zurückgezogen wird, muss ein Teil Gerichtskosten bezahlt werden und wenn ein Verfahren entschieden wird, hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen (neben den eigenen Anwaltskosten und denen der Gegenseite). Lustig wird es, wenn es einen Teilerfolg bei einer Klage gibt. Dann wird prozentual geteilt. Wenn eine Klage z.B. nur zu 3/4 gewinnen wird, dann muss der Kläger 1/4 der Gerichtskosten tragen und der Beklagte 3/4.



Beim Sozialrecht ist es aber nochmals anders und bei Strafrecht ebenfalls nochmals anders.
 
Und beim Arbeitsrecht. Dort muss zumindest in der 1. Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten selber tragen.

--- [2016-04-13 00:31 CEST] Automatisch zusammengeführter Beitrag ---

Es gibt da spezielle Tabellen, wo alles aufgeschlüsselt ist. (Früher nach BRAGO, seit ein paar Jahren nach RVG.)

Die gegnerischen Anwaltskosten sind immer nur nach RVG zu vergüten. Wenn ich einem Anwalt mehr bezahle als er nach RVG bekommen würde muss ich die Differenz unabhängig von der Kostenverteilung selber tragen.
 
Ääh, wie war nochmal das Thema des Threads :unknown:

Ach ja, irgendwas mit: Dürfen Anwälte Besuch haben, wenn dieser einen Beratungsschein vorlegt um die Küche zu benutzen. Glaub ich :cool:
 


Ja, ich wollte nur Beispiele aufbringen, wie es mit der Bezahlung ist.

Also beim Rechtsanwalt gibt es noch Gebührenvereinbarungen. Außerhalb der PKH und RVG. Da zahlt man einen Festbetrag. Nur mal so btw. und damit es On Topic bleibt:

Die Freundin ist ständig in der WG, aber nicht offiziell eingezogen bisher. Dafür zieht ein anderer WG Bewohner aus, wo der Vermieter dann also Schaden hat, da ihm diese Miete fehlt.

Eine WG mit mehreren Mietparteien kann man nicht mit einer Wohnung mit nur einer Mietpartei vergleichen.
 
Ruby schrieb:
Ein Beratungsschein muss bezahlt werden (glaube 10 Euro waren das) - dafür gibt es eine Beratung bei einem Anwalt.
Das ist Bullshit hoch 10. Der Beratungsschein ist kostenlos. Ich zitiere dir mal aus Wikipedia:

Wikipedia schrieb:
Der Rechtsanwalt erhält Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse, daneben kann er aber vom Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Umsatzsteuer (vor dem 1. August 2013 10,00 € inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV verlangen

Wenn dein guter Anwalt weitere 15 Euro von dir einstreichen möchte, mag das an deinem scheiß Anwalt liegen, der Beratungshilfeschein ist aber kostenlos und hättest du einen besseren Anwalt, würde der nicht auch noch einen zusätzlichen Obolus verlangen. ;)

Hab ich auch nicht geschrieben.
Worauf willst du dann hinaus? Es ist nun mal so, dass die Anwaltskosten/ die Gerichtskosten nicht mit Luft und Liebe bezahlt werden können und Beratungshilfe/ PKH werden nun mal letztlich vom Steuerzahler getragen. Zuzüglich 15 Euro, wenn dein Anwalt scheiße ist.


@Seonendseounli: Ich soll scheinbar auf deine drei Fragezeichen achten. Einen qualifizierteren Beitrag hast du bis dahin nicht erstellt. Und was willst du damit sagen, außer dass du keine Ahnung hast, aber groß die ... auf machst? Sonst siehe den zitierten Abschnitt aus Wikipedia.



Ruby schrieb:
PKH bekommt man nur, wenn die Bewilligungsstelle der Meinung ist, dass das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. PKH wird also nicht immer gewährt.
Das stimmt, ist aber in so einem Fall nicht unbedingt schwer zu erreichen. Denn tatsächlich hätte der TS in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg.



Um was handelt es sich denn sonst, wenn der "Besuchszeitraum" überschritten wird und eine Person dauerhaft in einer Wohnung wohnt?
Seonendseounli schrieb:
Überschreitet häufiger Besuch der Freundin, der auch Übernachtungen beinhaltet, die Grenze zum Wohnen? Ich behaupte nein.

Wenn der Besucher allerdings länger als sechs Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der «Besucher» müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.

Wobei in diesem speziellen Fall ja nicht das Mieter-Vermieter-Verhältnis das Problem ist, wenngleich der TS auch da ansetzen könnte. In diesem Fall ist das Mieter-Mieter-Verhältnis die Frage. Man müsste also die Frage stellen, ob ein Mieter erdulden muss, dass der andere Mieter einen durchgängigen Besuch hat. Dazu findet man aber kaum qualifizierte Aussagen im Netz, geht eher alles in Richtung Seonendseounlis Beiträge mit drei Fragezeichen.
 
Zurück
Oben