Ob „Grabscherein" einen Straftatbestand darstellen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zunächst stellt das simple Fassen an den Po grundsätzlich keine sexuelle Nötigung i. S. d. § 177 Abs. 1 StGB dar.
Zum einen müssten die sexuellen Handlungen mit Gewalt, durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, erfolgen. Dies dürfte aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ausscheiden.
Weiterhin sind nach § 184 g Nr. 1 StGB nur solche Handlungen als sexuelle Handlungen anzusehen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Insoweit muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein (BGH NJW 1992, 324). So sind nach der Rechtsprechung beispielsweise ein flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten Person (BGH 1, 298) oder das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, 2 StR 311/05) bereits als unerhebliche Handlungen angesehen worden, so dass der Straftatbestand der sexuellen Nötigung aufgrund des Fassens an den Po ausscheiden dürfte.
In Betracht kommen könnte zwar auch eine Beleidigung nach § 185 StGB. Insoweit fallen sexualbezogene Handlungen und Belästigungen nach herrschender Meinung jedoch nur unter die Vorschrift des § 185 StGB, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen (Fischer, § 185 StGB Rn 11; BGH NJW 1989, 3029). Hierbei ist nach der herrschenden Meinung in der Regel bei überraschenden sexualbezogenen körperlichen Berührungen („Grabschereien") am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Gaststätten usw. eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB nicht gegeben (Fischer, § 185 StGB Rn 11 c).
Eine andere Ansicht vertrat insoweit jedoch das OLG Bamberg in einer Entscheidung vom 28.09.2006, das einen Griff in die Beine als Beleidigung angesehen hat (OLG Bamberg, NStZ 2007, 96; Fischer, § 185 StGB Rn 11 c). Nach der überwiegenden Rechtsprechung dürfte jedoch auch die einfache Berührung des Pos wohl keine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB darstellen.
Soweit Sie nunmehr aufgrund der Facebook-Nachrichten befürchten, von der Gegenseite angezeigt zu werden, weise ich zunächst einmal darauf hin, dass es einen Straftatbestand des sog. „Rufmordes" nicht gibt. Insoweit käme grundsätzlich eine Straftat wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB oder Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht.
Zur Bejahung der beiden o. g. Straftatbestände müsste jedoch eine unwahre Tatsache durch Sie bzw. Ihre Ehefrau behauptet oder verbreitet worden sein. Zwar haben Sie mitgeteilt, die Ehefrau des „Täters" via Facebook-Nachricht kontaktiert zu haben. Die Behauptung einer unwahren Tatsache dürfte nach Ihrer Schilderung jedoch nicht geben sein, so dass auch eine Strafbarkeit wegen §§ 186, 187 StGB ausscheiden dürfte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt