@TheHSA
wie ich schon mehrfach sagte müssen sich großmächte nicht an gesetze halten sie tun es wenn es opportun ist.
es ist egal was das parlament der krim beschließt.
Das Referendum verstößt sowohl gegen die ukrainische Verfassung als auch gegen Völkerrecht. Die ukrainische Verfassung erlaubt in der Autonomen Republik der Krim Volksentscheide zu politischen Fragen. Gebietsänderungen sind dagegen nationalen Referenden vorbehalten. Das bedeutet, dass die gesamte Ukraine über eine Abspaltung der Krim abstimmen müsste.“ Gegen das Völkerrecht verstößt das Referendum, weil es zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem die Halbinsel quasi militärisch von Russland besetzt ist – russische Truppen kontrollieren strategisch wichtige Einrichtungen. „Eine rechtlich wirksame Ausübung eines Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung ist deshalb nicht mehr möglich. Es wäre es sogar völkerrechtlich gedeckt, wenn die Regierung in Kiew militärisch eingreift, um die territoriale Integrität wiederherzustellen – obwohl jene selbst nicht demokratisch legitimiert ist.
institut völker und europarecht universität bonn
Georg Nolte, Professor für Völkerrecht an der Humboldt-Universität und Mitglied der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen.
Verfassungen erlauben Abspaltungen normalerweise nicht. „Wenn ein Landesteil gegen die Verfassung aus dem Staatsverband auszuscheiden versucht, kann die Zentralregierung das notfalls durch Zwang verhindern.“ Eindeutig verbiete das Völkerrecht jedenfalls, dass ein Staat die Bevölkerung eines anderen Staates nutzt, um ein Gebiet herauszubrechen, erläutert Nolte.
Einvernehmliche Veränderungen des Staatsgebiets sind allerdings zulässig, zum Beispiel die Auflösung der Sowjetunion oder die Teilung der Tschechoslowakei. Demnächst stimmt Schottland mit dem Einverständnis der Zentralregierung in London über seine Unabhängigkeit ab. Daneben „nimmt es das klassische Völkerrecht zur Kenntnis, wenn die Bevölkerung eines Teilgebiets sich selbst organisiert und sich länger gegenüber der Zentralregierung behauptet“, sagt Nolte. So haben sich die Vereinigten Staaten vom britischen Königreich abgespalten und die Niederlande von Spanien.
Wenn aber fremde Soldaten unter Missachtung des Gewaltverbots einen solchen Sezessionsversuch unterstützen, dann sei das heute völkerrechtswidrig und daraus entstünde für andere Staaten „die Pflicht, diesen Akt nicht anzuerkennen“, betont Nolte. Der Präzedenzfall für diese nach dem damaligen US-Außenminister benannte „Stimson-Doktrin“, die ausländische Unterstützung untersagt, war die Abspaltung der Mandschurei von China 1932 im Zug der Okkupation durch Japan. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Doktrin zu allgemeinem Völkerrecht.
„Nach Artikel 2 der Verfassung ist die Ukraine ein Einheitsstaat“, erklärt Otto Luchterhandt, emeritierter Professor für Ostrecht der Universität Hamburg. Die Krim hat einen Autonomiestatus, ist aber kein Gliedstaat wie die deutschen Bundesländer. Sie hat kein Recht auf Abspaltung. Referenden darf die Krim nach Artikel 138 zwar abhalten, aber nur über regionale Fragen. Fragen des territorialen Bestands können nur in nationalen Referenden oder Beschlüssen des nationalen Parlaments der Ukraine geklärt werden. Selbst wenn die ukrainische Verfassung ein solches Referendum erlaubte, bliebe ein Abspaltungsversuch der Krim völkerrechtswidrig, sagt Nolte. „Man kann die russische Militäraktion nicht von der Volksabstimmung trennen. Einen Abspaltungsversuch, der durch die Bajonette einer fremden Gewalt veranlasst und ermöglicht wird, darf man nicht anerkennen.“
Staaten müssen die territoriale Integrität anderer Staaten achten. Russland hat dieses Prinzip durch seine Mitgliedschaft in mehreren Organisationen, die es zur Bedingung machen, bekräftigt, darunter die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat. Russlands Präsident Wladimir Putin verstößt mit der Aufnahme der Krim zudem gegen die russische Verfassung, deren Artikel 15, Absatz 4 ihn und das Parlament verpflichtet, die Völkerrechtsprinzipien und völkerrechtlichen Verträge Russlands einzuhalten, sagt Luchterhandt.
Das Vorgehen Russlands und das Vorgehen des Krim-Parlaments bedeuten einen klaren Rechtsbruch. Damit haben die Bundesregierungen und andere Staaten „die Pflicht, das Ergebnis nicht anzuerkennen“ und ebenso „die Pflicht, zusammen zu arbeiten, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden“. Typischerweise dauerten solche Auseinandersetzungen lange. „Wenn gegen das Recht verstoßen wird, heißt das nicht, dass damit wirklich ,Fakten geschaffen’ sind“, sagt Nolte. Man müsse „die Ansprüche aufrecht erhalten“ und „mit Geduld die Rechtspositionen durchsetzen“. In Verhandlungen müsse sich zeigen, ob Russland vielleicht doch eine Autonomie der Krim in der Ukraine akzeptiert oder die Ukraine und ihre Unterstützer sich am Ende mit der Abspaltung der Krim einverstanden erklären.
It is binding in international law... says Barry Kellman, a professor of law and director of the International Weapons Control Center at DePaul University's College of Law.
steht in deiner quelle .....
Die Entsendung russischer Truppen widerspricht daher Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, der die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt verbietet. Allein die Entsendung von Truppen, selbst wenn sie bislang keine Kampfhandlungen durchgeführt haben, ist zumindest eine Androhung militärischer Gewalt. Zweifellos ist sie eine massive Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Ukraine (Art. 2 Abs. 7 UN-Charta) und verletzt deren territoriale Integrität, eine wichtigen Komponente der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UN-Charta).
Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum.