Die Prüfung hat damit in drei Stufen zu erfolgen:
- In erster Linie ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgeblich, was die Parteien vereinbart haben.
- Liegt keine besondere Vereinbarung vor, kann sich der Erfüllungsort aus der „Natur des Schuldverhältnisses" oder aus „besonderen Umständen" ergeben.
- Sind solche besonderen Umstände nicht gegeben, so ist Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Sitz des Schuldners, also des Verkäufers.
usw. blah
- Bei einem Kfz-Kauf und, wie vorliegend, beim Kauf eines Anhängers ist die Feststellung der Fehlerursache und die Mängelbeseitigung oft aufwändig und kann meist nur in einer Werkstatt durchgeführt werden. Deshalb ist lt. BGH Erfüllungsort für den Nachbesserungsanspruch der Geschäftssitz des Verkäufers (eine Ausnahme kann aber dann gegeben sein, wenn feststeht, dass die Reparatur vor Ort möglich ist).
Im Ergebnis muss also der Käufer eines Kfz oder eines Anhängers die Sache zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen, der Verkäufer hat jedoch die erforderlichen Transportkosten zu tragen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).