Vier große österreichische Internetprovider wurden vom Handelsgericht Wien dazu verpflichtet, die Streaming-Portale Kinox.to und Movie4k.to zukünftig zu sperren. Bereits einige Monate zuvor wurden Netzsperren von diversen Film-Produzenten gefordert, nun aber mittels einer Sammelklage durch den Verein für Antipiraterie (VAP) gerichtlich durchgesetzt. Die betroffenen Provider prüfen derzeit, ob sie die einstweilige Verfügung anfechten möchten. Vertreter der Musikindustrie fordern bereits weitere Sperren wichtiger Tauschbörsen.
Derzeit umfasst die einstweilige Verfügung eine DNS-Sperre der Domains "Kinox.to" und "Movie4k.to". Eine Sperre auf IP-Ebene wird noch geprüft, würde aber auch unweigerlich andere Seiten auf dem selben Hoster in Mitleidenschaft ziehen. Die Websites sind bereits unter alternativen Domains wie "Kinox.tv" und "Movie4k.me" wieder für alle in Österreich erreichbar, mit einem alternativen DNS-Server auch unter den originalen Domains.
Den Weg für die Netz-Sperren ebnete ein Verfahren vor dem obersten Gerichtshof Österreichs, welcher zusammen mit dem europäischen Gerichtshof zu dem Entschluss kam, dass Sperren zur Filesharing-Bekämpfung mit EU-Recht vereinbar sind. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Balance zu anderen wichtigen Rechtsgütern gewahrt bleibt.
Quelle: Heise
Derzeit umfasst die einstweilige Verfügung eine DNS-Sperre der Domains "Kinox.to" und "Movie4k.to". Eine Sperre auf IP-Ebene wird noch geprüft, würde aber auch unweigerlich andere Seiten auf dem selben Hoster in Mitleidenschaft ziehen. Die Websites sind bereits unter alternativen Domains wie "Kinox.tv" und "Movie4k.me" wieder für alle in Österreich erreichbar, mit einem alternativen DNS-Server auch unter den originalen Domains.
Den Weg für die Netz-Sperren ebnete ein Verfahren vor dem obersten Gerichtshof Österreichs, welcher zusammen mit dem europäischen Gerichtshof zu dem Entschluss kam, dass Sperren zur Filesharing-Bekämpfung mit EU-Recht vereinbar sind. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Balance zu anderen wichtigen Rechtsgütern gewahrt bleibt.
Quelle: Heise