Auf Wunsch des AndersMenschen gelöscht.
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Und Ghandy hat das Interview wie mir scheint ja direkt auch von der Homepage entfernt mit Hinweis auf die E-Mail.
Kann der Interviewte den Abdruck / die Ausstrahlung des Interviews nachträglich verhindern, auch wenn er vorher seine Einwilligung erklärt hat?
Grundsätzlich nicht.
Wenn jemand sich von einem Pressejournalisten oder z. B. einem Fernsehteam interviewen lässt, erklärt er damit auch seine Einwilligung zum Abdruck bzw. zur Ausstrahlung des Interviews. Diese Einwilligung kann er dann auch im Anschluss an das Interview im allgemeinen nicht widerrufen.
Anders ist das, wenn der Interviewte zur Gewährung des Interviews unter falschen Voraussetzungen veranlasst wurde. Zum Beispiel muss jemand den Abdruck eines Interviews in einer Wahlkampfbroschüre nicht dulden, wenn er das Interview mit dem Reporter einer Tageszeitung geführt hatte. Ein Sportler, der sich für eine Sportsendung interviewen lässt, kann die Ausstrahlung des Interviews oder eines Teils davon im Rahmen einer pornographischen Sendung verhindern. Veröffentlicht werden kann das Interview also nur in dem Rahmen, von dem der Interviewte ausgehen konnte. Bei einer allgemeinen Interviewanfrage kann er die Veröffentlichung des Interviews dagegen nicht mit dem Argument verbieten, er habe mit den gestellten Fragen nicht gerechnet.
Ein Widerruf der Einwilligung kommt auch dann in Frage, wenn der Interviewte durch Drohung zu dem Interview veranlasst wurde. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Journalist ihm erklärt, er werde bei Verweigerung einer Stellungnahme in dem Beitrag schlecht wegkommen (LG Köln v. 29.3.1989 - 28 O 134/89, AfP 1989, 766).
In Ausnahmefällen kann der Interviewte die Veröffentlichung des Interviews verhindern, wenn dies auf Grund veränderter Umstände zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts führen würde. Das kommt etwa in Betracht bei Interviews mit Straftätern, die diese anlässlich ihrer Verurteilung gegeben haben, in Bezug auf eine Veröffentlichung nach Ablauf eines langen Zeitraums und ohne aktuellen Bezug.
Die Einwilligung in ein bereits geführtes Interview kann widerrufen werden, wenn es dem Betroffenen aufgrund veränderter Umstände unzumutbar ist, an der zuvor erteilten Einwilligung festgehalten zu werden. Der Widerruf hat dabei zeitnah zum geführten Interview zu erfolgen.
Urteil des LG Düsseldorf
vom 27.10.2010
Az.: 12 O 309/10
Solange er das Interview freigegeben hat, sprich euch die Antworten geschickt hat und er wusste, dass es veröffentlicht wird, steht ihr recht gut da. Pauswek hat keine rechtliche Grundlage, höchstens seine Bilder müsstet ihr löschen.Soll ich das darauf ankommen lassen? Lieber nicht.
.Darauf würde ich glatt wettenAllerdings wird jetzt spannend: Bleibt das Interview im ngb?


Darauf würde ich glatt wetten![]()
Ich hatte schon befürchtet, dass ich die Antworten des Geschäftsmanns in dem Interview falsch verstanden hätte, aber Du hast mir bestätigt,
dass das Finanzierungsmodell des Laberschädels bei untervögelten und sozialauthistischen Menschen phantastisch funktioniert.

Allerdings wird jetzt spannend: Bleibt das Interview im ngb?

