alter_Bekannter
N.A.C.J.A.C.
Da gibts afaik nur kleine Ausnahmen für reine Fickfilme, da gibts dann aber immer noch das Persönlichkleitsrecht, das ist wohl für nicht Juristen kaum ein Unterschied.
Oder was meinst du?
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Natürlich bestehen im Allgemeinen auch Urheberrechte. In engen Grenzen sind diese jedoch frei, so wie schon von alter_Bekannter erwähnt. Seine Aussage bezog sich auf nur ein Gerichtsentscheidung, andere entschieden jedoch gegenteilig. *Wie steht es eigentlich mit 18+ Filme und dem Urheberrecht?
Lawblogger Udo Vetter sieht in dem Urteil einen "Stich gegen die Pornobranche", da die Entscheidung des Gerichts die Auffassung erkennen lässt, dass "reine Pornografie keinen urheberrechtlichen Schutz genießt“. Doch setze sich das Landgericht München damit von der Rechtssprechung "fast aller Gerichte" ab, die ohne viel Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung, bejahen würden.
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...Das Threadthema lautet "Filme/Serien uploaden für Noobs" und nicht "Wie ist die (juristische) Definition von Raumkopie" ..
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Wie steht es eigentlich mit 18+ Filme und dem Urheberrecht?

Seit wann ist das eine schwere Straftat? Und wie können die U(h)rheber dann auch noch Schadenersatz einklagen wenn das doch eine schwere Straftat ist?Hinzu kommt noch die wesentlich schwerere Straftat "der Verbreitung pornografischer Schriften", was dich zu einem Sexualstraftäter macht. So eine Verurteilung macht sich natürlich äusserst schlecht im Lebenslauf. Dazu kommen dann natürlich noch die Schadensersatzforderungen der Schmuddelfilmhersteller.

Ich bezog mich hier nicht auf den Strafrahmen, sondern auf die soziale Ächtung und den dadurch verbundenen Auswirkungen auf die Person. Das sieht man ja schon deran, dass Sexualstraftaten bei einer Verurteilung von unter 90 Tagessätzen im Führungszeugnis aufscheinen, die meisten anderen Verurteilungen jedoch nicht, sprich, man ist als Upper von Porn vorbestraft, selbst wenn man nur ein paar Tagessätze ausfasst.Seit wann ist das eine schwere Straftat?
Was spricht dagegen? Sowohl Strafrecht, als auch Zivilrecht sind hier betroffen. Hat man einen Opponenten, der schon strafrechtlich belangt wurde, hat man in der Regel sehr gute Karten, den Zivilprozess zu gewinnen.Und wie können die U(h)rheber dann auch noch Schadenersatz einklagen wenn das doch eine schwere Straftat ist?![]()
Genau das meine ich ja. Seit wann ist die "Verbreitung pornografischer Schriften" ein eigener Strafbestand? Für die Justiz ist das doch irrelevant ob du pr0n, Kinofilme oder Musik verbreitet hast, oder?Ich bezog mich hier nicht auf den Strafrahmen, sondern auf die soziale Ächtung und den dadurch verbundenen Auswirkungen auf die Person. Das sieht man ja schon deran, dass Sexualstraftaten bei einer Verurteilung von unter 90 Tagessätzen im Führungszeugnis aufscheinen, die meisten anderen Verurteilungen jedoch nicht, sprich, man ist als Upper von Porn vorbestraft, selbst wenn man nur ein paar Tagessätze ausfasst.
Wenn die Verbreitung von Pornografie eine Straftat wäre, könnten deren Produzenten wohl kaum irgendetwas einklagen - das wäre ja wie ein Dieb, der versucht, die Beute aus einem Einbruch einzuklagen...Was spricht dagegen? Sowohl Strafrecht, als auch Zivilrecht sind hier betroffen. Hat man einen Opponenten, der schon strafrechtlich belangt wurde, hat man in der Regel sehr gute Karten, den Zivilprozess zu gewinnen.
Sie sind jedoch illegal, da keine gesicherte Altersverifikation erfolgt.Pornographie an sich ist ja nicht verboten. Und ihre Verbreitung per Internet faktisch auch nicht, siehe Pornhub, Tumblr und unzählige ähnliche Portale, die kostenlos Pornographie verbreiten. Keines ist in Deutschland geblockt.