Zum Nachtrag: ja, Gewährleistung verlängert sich.
Nein, die Gewährleistung verlängert sich nicht!
Es gibt zudem auch keine 3-Reparaturen-Regel. Die aktuelle Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Händler die angemessene Möglichkeit eingeräumt sein soll,
einen Mangel zu beheben. Das bedeutet im Fall der Sachmängelhaftung aber nicht, dass der Artikel repariert werden muss. Der Kunde kann auch auf einer Ersatzlieferung bestehen. Schwierigkeit ist hier allerdings die Beweislastumkehr nach 6 Monaten, weil danach der Käufer beweisen muss, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.
Angemessen betrifft im Übrigen auch die Reparaturdauer. Zwar hängt es teilweise auch vom Verwendungszweck ab, eine mehrwöchige oder gar mehrmonatige Reparatur-Odyssey ist wohl kaum als zumutbar anzusehen. Allerdings liegt hier die letztendliche Beurteilung wieder beim Richter.
Grundsätzlich hat man aber schon sofort (nach § 437 BGB) das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (§§ 439-441 BGB).
Die Gewährleistung geht dadurch nicht verloren, wenn die Reparatur keinen Schaden verursacht. Außerdem ist die Gewährleistung nach 6 Monaten nicht mehr viel Wert, weil sich dann die Beweislast umkehrt.
Richtig - allerdings ist das nur in den ersten 6 Monaten relativ unproblematisch, weil der Händler nachweisen muss, dass der Schaden beim Reparaturversuch verursacht wurde.
Nach 6 Monaten zu beweisen, dass man keinen Schaden verursacht hat, dürfte dagegen sehr schwierig werden.
Der TS hat, ohne weiteres Gutachten oder ähnliches, keinerlei Ansprüche gegenüber irgendwem, der Zug ist abgefahren.
Das ist schlichtweg Blödsinn. Die Ansprüche bestehen selbstverständlich auch nach der Beweislastumkehr. Man steht halt eben nur in der Beweislast.
Gerade bei hochpreisigen Elektronikartikeln könnte man hier z.B. vielleicht Testberichte/Kritiken im Internet finden, die z.B. die Häufigkeit von Scharnierbrüchen innerhalb der ersten 2 Jahre belegen. Dass man dann von einem Materialfehler ausgehen kann, ist nicht unwahrscheinlich. Und dass sich ein Richter dem dann auch ohne Gutachten anschließt, halte ich auch für nicht ganz unwahrscheinlich.
Es spricht aber natürlich grundsätzlich nichts dagegen, zweigleisig zu fahren und auch mal beim Hersteller anzufragen.
Die sind nur ein Versprechen, das nicht eingeklagt werden kann, weil kein Vertragsverhältnis besteht.
Natürlich sind auch Garantieversprechen einklagbar. Der Hersteller muss zwar keine Garantie abgeben. Gibt er sie aber freiwillig ab, ist er auch zur Einhaltung verpflichtet. Natürlich zu seinen genannten Konditionen. (§ 443 BGB).