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Für die Rechtswirksamkeit ist keine Kenntnisnahme des Empfängers erforderlich. Er muss lediglich die Gelegenheit zur Kenntnisnahme haben. Und das hat er dadurch, dass die Zustellung erfolgt ist....aber kein beweis der zustellung bzw. kenntnisnahme...
wenn also die post irgendwie vertrauenswürdiger sein soll als z.b. ein email-provider, dann kann ich das in der tat nur mit tradition erklären - wie sonst?
beim einschreiben muss man hingegen bloß den beleg vorzeigen und schon wird die beweislast über die zustellung umgekehrt, ganz ohne weitere zeugen, sachverständigen oder dass man auf die tagesform des richters hoffen muss
Beim Einwurfeinschreiben besteht nach der Auffassung des Gerichts auch bei Vorlage entsprechender Dokumentationen (wie etwa Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg) kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger (so auch...
..Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO.