Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, könnte WhatsApp-Nutzern eine Abmahnwelle drohen.
Das Gericht hat entschieden, dass die automatische Übermittlung von persönlichen Daten (insbesondere der Telefonnummer und Namen) der ausdrücklichen Genehmigung bedarf.
Nach der Installation von WhatApp werden alle im Telefonbuch befindlichen Nummern und Namen an den Dienst übermittelt und abgeglichen.
Dadurch, so das Gericht, verletze ein Nutzer von WhatsApp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kontakte.
Das Gericht sieht hier eine "Zwangsvernetzung" mit Klardaten wie der Telefonnummer und dem realen Namen. Jeder Nutzer begeht laut dem Urteil daher bei der Nutzung von WhatsApp eine Rechtsverletzung von "§ 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in mehreren möglichen Tatbeständen..., wobei diese Vorschrift als Schutzgesetz im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB Anwendung finden kann."
Dieser Tatbestand ist prinzipiell abmahnfähig, sowohl bei privater als auch bei gewerblicher Nutzung von WhatsApp.
Das Gericht verlangt in seinem Urteil von Eltern außerdem, dass diese sich ausreichende Kenntnisse über Geräte wie Smartphones und digitale Medien zulegen müssen, damit sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber Kindern erfüllen können, denen sie beispielsweise ein Smartphone überlassen.
Quelle:
http://www.focus.de/digital/videos/...n-koennen-abmahnkosten-drohen_id_7286967.html
Das Gericht hat entschieden, dass die automatische Übermittlung von persönlichen Daten (insbesondere der Telefonnummer und Namen) der ausdrücklichen Genehmigung bedarf.
Nach der Installation von WhatApp werden alle im Telefonbuch befindlichen Nummern und Namen an den Dienst übermittelt und abgeglichen.
Dadurch, so das Gericht, verletze ein Nutzer von WhatsApp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kontakte.
Das Gericht sieht hier eine "Zwangsvernetzung" mit Klardaten wie der Telefonnummer und dem realen Namen. Jeder Nutzer begeht laut dem Urteil daher bei der Nutzung von WhatsApp eine Rechtsverletzung von "§ 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in mehreren möglichen Tatbeständen..., wobei diese Vorschrift als Schutzgesetz im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB Anwendung finden kann."
Dieser Tatbestand ist prinzipiell abmahnfähig, sowohl bei privater als auch bei gewerblicher Nutzung von WhatsApp.
Das Gericht verlangt in seinem Urteil von Eltern außerdem, dass diese sich ausreichende Kenntnisse über Geräte wie Smartphones und digitale Medien zulegen müssen, damit sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber Kindern erfüllen können, denen sie beispielsweise ein Smartphone überlassen.
Quelle:
http://www.focus.de/digital/videos/...n-koennen-abmahnkosten-drohen_id_7286967.html