• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

Vertrauensschaden / Erfüllungsschaden - Rechtslage (Online-)Kaufvertrag

ich

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Hallo,

ich habe am 20.09.2014 etwas in einem Online-Shop (nicht ebay) bestellt. Kaufpreis: 59,90 Euro. Ich habe eine Bestellbestätigung erhalten und die Ware per Vorkasse bezahlt.

Genauer Wortlaut der Bestätigungs-Mail:
Bestellbestätigung

Vielen Dank für Ihren Einkauf!
Wir haben Ihre Bestellung erhalten und werden diese umgehend bearbeiten.
Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenstellung über die von Ihnen bestellten Artikel.

Am 25.09.2014 erhielt ich von dem Shop nochmal eine E-Mail mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,


Ihre Bestellung mit der Transaktionsnummer XXXXX vom 20-09-2014, 09:45 wird im Moment bearbeitet.

Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Bestellung haben, können Sie sich natürlich gerne an uns wenden.

Nachfolgend erhalten Sie nochmals die Bestellbestätigung.
(Nachfolgend nochmal die Bestellbestätigung aus der ersten E-Mail)

Nachdem ich nun immer noch keine Ware erhalten hatte, habe ich nach Anfrage die Nachricht bekommen, dass es bei dem von mir bestellten Artikel Lieferschwierigkeiten gibt. Ich könne warten oder Sie würden mir das Geld zurück überweisen.


Der Artikel wird in anderen Shops und ebay bereits für über 120 Euro angeboten. Es handelt sich hierbei um ein Sammlerobjekt, deswegen die rapide Wertsteigerung.

Nun meine Frage(n);
Muss der Shop mir den Betrag erstatten, der mich der Artikel nun mehr kosten würde?
Wie lange müsste ich auf die "Erfüllung" des Kaufvertrags warten? Also wie lange muss ich dem Händler Zeit geben, mir den bestellten Artikel doch noch zu liefern?

Bitte nur antworten, wenn du dich wirklich damit auskennst und bitte auch mit Paragraphen etc. damit ich meine Forderung (sofern ich einen Anspruch darauf habe) untermauern kann.

Viele Grüße, ich


Auszug Shop AGB:
§ 2 Vertragsschluss

(1) Vertragsschluss bei Artikeln

a) Durch Einstellen eines Artikels auf der Website gibt *Name des des Shops* ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. *Name des des Shops* bestimmt dabei einen Festpreis.

b) Der Käufer nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Angebot erlischt nach Kauf.

c) Der Vertrag zwischen *Name des des Shops* und dem Käufer kommt zustande.

d) *Name des des Shops* ist gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Angebote zu streichen.

(2) Vertragsschluss

a) Durch Einstellen eines Artikels auf der Website mit der Option "Kaufen" gibt *Name des des Shops* die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab (Festpreisangebot). *Name des des Shops* bestimmt dabei einen Festpreis, zu dem das Angebot unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit zu diesem Festpreis angenommen werden kann.
b) Der Vertrag zwischen *Name des des Shops* und dem Käufer kommt zustande, wenn der Käufer über die Kaufen-Funktion ein Gebot abgibt.
 

theSplit

1998
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Hallo,
das Zauberwort sollte dabei "Lieferfrist" sein. Also der Zeitraum/die Dauer die der Händler verspricht die Ware an den Kunden zu übersenden. Wie es dabei mit Transport bedingte Verzögerungen aussieht kann ich dir so nicht sagen - aber das müßte oder würde der Shop Betreiber wohl mit dem Lieferanten (extern/intern) selbst klären, tut also jetzt also nichts zur Sache :)

Aber einmal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lieferung - siehe "Lieferfrist"
und
http://de.wikipedia.org/wiki/Lieferung#Lieferbedingungen

Da du in einem anderen Shop etwas gekauft hast, der jetzt nicht Ebay ist, gelten vermutlich andere Fristen und Regelungen die vom Shop-Betreiber selbst festgelegt sind oder auch nicht - wäre keine Angabe getätigt über die maximale Lieferdauer wird vermutlich das allgemein geltende Recht wirksam werden.

Zum Fett gedruckten:
Der Händler hat seine Pflicht doch in so weit erfüllt, wenn diese Email innerhalb der Fristen an dich geschickt wurde...
a) dich über die Lieferschwierigkeiten zu informieren
b) dir die Option zu geben den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen oder zu warten

Und "Schadensersatz" geltend zu machen, "ja hier ist der Artikel für 120 €.." ist vermutlich keine Option.
Außer du könntest nachweisen das der Artikel für dich, als Betreiber eines Geschäfts et cetera, Betriebsschäden verursacht hat weil du einen Kunden nicht beliefern konntest und dieser nicht zahlt... wenn die Lieferfrist dieses Shop schon rum ist.

Hier findet sich noch etwas zum Thema Lieferkonditionen von Shops und deren Versprechen...
Link
 

Abul

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Mit der Bestellbestätigung und der Vorkassenüberweisung ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das passiert erst, wenn du die Ware in der Hand hällst. Desweiteren hat der Shop dir sicher innerhalb einer Frist angeboten zu warten oder das Geld rückzuüberweisen (zweite E-Mail), alles im Rahmen der Gesetzgebung. Der Shop wird sich da schon gut abgesichert haben.
 
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ich

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  • #4
Danke euch für die Antworten. :)

@theSplit: Bei Lieferung steht nicht viel, nur:

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb der im Angebot auf der Website angegebenen Lieferzeiten.

In der Bestellbestätigung selbst steht:
Versandfertig in 1-2 Werktagen

Mit der Bestellbestätigung und der Vorkassenüberweisung ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Äh, in den AGB steht aber, dass der Vertrag beim Klicken auf "Kaufen" zustande kommt...
 

theSplit

1998
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@theSplit: Bei Lieferung steht nicht viel, nur:

2) Die Lieferung erfolgt innerhalb der im Angebot auf der Website angegebenen Lieferzeiten.

Okay, aber da würde ich dann an deiner Stelle die AGB bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Anbieters konsultieren.

In der Bestellbestätigung selbst steht:
Versandfertig in 1-2 Werktagen

Du meinst in der Warenübersicht? - Ich vermute das bezieht sich nur darauf das die Ware auch im Lager vorrätigm ist und schnell versendet werden kann. Innerhalb von maximal 2 Tagen.
Das ist aber nicht direkt die Lieferzeit, sonder nur ein Teil dessen, das fließt aber mit ein in die gesamte Lieferzeit.
Also vom Lager, zum Versand/Transport, (restliche Lieferzeit) zu dir vor die Haustür.

Äh, in den AGB steht aber, dass der Vertrag beim Klicken auf "Kaufen" zustande kommt...

Korrekt. Ich vermute du hast bei Registrierung in dem Shop den AGBs zugestimmt bzw. durch das Absenden des Kaufes die AGBs bestätigt.
Der Handel ist also schon, mit allen Vereinbarungen, zu Stande gekommen.

Wie gesagt, @ich, schau mal genau was der Händler für Lieferfristen bzw. Lieferzeitraum angibt. Das sollte dir alles beantworten.
 

ich

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Okay, aber da würde ich dann an deiner Stelle die AGB bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Anbieters konsultieren.
Jepp, das ist ja das erste Zitat. In den AGB steht dazu nur:
Die Lieferung erfolgt innerhalb der im Angebot auf der Website angegebenen Lieferzeiten.

Die eigentliche Webseite mit dem Artikel ist nicht mehr erreichbar und leider auch nicht über google im Cache zu finden.
Ich weiß aber, dass auf der Artikelseite stand, dass die Ware ab dem 24.09.2014 versendet wird.

Du meinst in der Warenübersicht?
Nee, in der E-Mail mit der Bestätigung und Auflistung meiner Bestellung.
Da steht nochmal genau Preis, Versandkosten und eben auch
Versandfertig in 1-2 Werktagen

Stimmt, ich musste ein Benutzerkonto anlegen und vor Absenden der Bestellung die AGB bestätigen. :)
 

theSplit

1998
Veteran Barkeeper

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Ich glaube es gab mal etwas mit 14 Tagen, aber das kann sich auch auf das Rückrufsrecht beziehen - ich bestelle zu selten ;)
Aber Versandfertig ist nicht der Lieferzeitraum, wenn die Post 5 Anstelle von 3 Tagen benötigt, kann der Anbieter auch nichts dran drehen, selbst wenn es innerhalb von 24 Stunden deren Lager verlassen hat.. der Rest wäre dann eben die Sache der Post..

Wie gesagt, so lange die Ihre Fristen einhalten und dich vor Ablauf dieser von der Verzögerung einer Lieferung benachrichtigen und dir auch die "Geld zurück anbieten"-Option anbieten ist das alles rechtens bzw. legitim. Sorry.
 

Pleitgengeier

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Du hast gesagt, dass der Artikel bereits deutlich teurer ist.
Eventuell hat der Shop die Absicht, von dem Kaufvertrag zum Anfangspreis mit dir (sofern überhaupt schon zu Stande gekommen) zurückzutreten und den Artikel (limitierte Auflage?) zum aktuellen, höheren Preis zu verkaufen...
 

theSplit

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@Pleitgengeier:
Den Preis macht doch der Händler im vornherein aus, warum sollte er da nicht schon die Gewinnspanne mit eingerechnet haben?
Wäre doch unlogisch...

Und selbst wenn, die Ware wurde zum Preis von X Euro gekauft und bezahlt - eine nachträgliche Anpassung des Preises ist nicht zulässig.
Hier steht der Händler in der Pflicht und muß sich an die Absprache halten die zu diesem Zeitpunkt bestand.

Beliefert werden muß "ich" nun trotzdem, oder man müßte ihn in der Höhe des Kaufpreises entschädigen. Aber mehr muß der Händler auch nicht, selbst wenn der Preis des Artikels nun bei 2000 € liegt.

Wenn der Händler natürlich den Preis von 200€ anstelle von 2000€ im Angebot hatte, müßte man die Lage diskutieren - aber so besteht halt kein Zweifel an dem Angebot und dessen Korrektheit. Tipfehler gibt es überall...
 
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Pleitgengeier

offizielles GEZ-Haustier

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Den Preis macht doch der Händler im vornherein aus, warum sollte er da nicht schon die Gewinnspanne mit eingerechnet haben?
Wäre doch unlogisch...
Wenn ich den Ts richtig verstanden habe, geht es hier um ein (limitiertes?) Sammlerstück, dass seit dem Zeitpunkt zu dem es der TS gekauft hat massiv im Wert gestiegen ist.

Und selbst wenn, die Ware wurde zum Preis von X Euro gekauft und bezahlt - eine nachträgliche Anpassung des Preises ist nicht zulässig.
Hier steht der Händler in der Pflicht und muß sich an die Absprache halten die zu diesem Zeitpunkt bestand.
Genau, und darum will der Händler nun den Kaufvertrag auflösen indem er dem TS das Geld zurücküberweist - sofern es überhaupt schon einen Kaufvertrag gibt
Dann Verkauft er es zum aktuellen (höheren) Preis an jemand anders.
 

theSplit

1998
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Und selbst wenn, die Ware wurde zum Preis von X Euro gekauft und bezahlt - eine nachträgliche Anpassung des Preises ist nicht zulässig.
Hier steht der Händler in der Pflicht und muß sich an die Absprache halten die zu diesem Zeitpunkt bestand.
Genau, und darum will der Händler nun den Kaufvertrag auflösen indem er dem TS das Geld zurücküberweist - sofern es überhaupt schon einen Kaufvertrag gibt

Die Aussage steht erst einmal im Raum.. aber selbst wenn der TS nun warten muß, sie können Ihm die Ware zu dem Preis nicht absprechen, ob das nun mehr oder weniger ist.. die Absprache war bei Preis X festgesetzt und das ist aber auch die Rechenschaft die der Händler gegenüber "ich" hat bzw. überweisen müßte wenn "ich" vom Kauf zurücktritt und oder lieber das Geld nimmt als zu warten.

"Ich", also der TS, ist selbst in der Verantwortung und bei ihm allein liegt das Risiko ob der Preis für die Ware steigt oder sinkt - der Händler hat den Preis nun bei "90€" (oder was auch immer) angesetzt und damit die Ware verkauft. PUNKT. Eventuelle Preisschwankungen sind allein das Problem von "ich"... der Händler hat seinen Dienst erfüllt wenn die Ware geliefert wird.

Das ist wie mit Aktien... ich kann auch nicht sagen: "ach ich hab die Aktien aber für 110€ gekauft, jetzt sind sie aber fünf Minuten später nur noch 90€ Wert, geben Sie mir doch bitte die Differenz von 20€ wieder.." - das funktioniert so nicht. ;)
 

accC

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Bei allem, was hier steht muss ich dir sagen, dass deine Frage so von uns nicht beantwortet werden kann und darf.
Rechtsberatung wird dir beim Anwalt gegeben. Sofern du eine verbindliche Auskunft erwartest, ist der deine Anlaufstelle und niemand hier.

Wenn ich mich recht entsinne, dann tritt der Kauf mit Bestellbestätigung in Kraft. Der Händler sagt quasi durch seinen Shop: "Ich habe hier XY herum liegen und das hat so einen Wert um x Euro". Mit der Bestellung sagst du wiederum: "Ich habe gesehen, du hast XY rumliegen, ich biete dir dafür x Euro, gibst du mir XY?". Erst mit der Bestellbestätigung sagt der Händler: "Okay, ich gebe dir XY gegen x Euro". So habe ich das zumindest in Erinnerung, wobei mir einfällt, dass bereits die Bestellung einer Ware durch den Kunden als verbindlich angesehen wird. Da müsste man ggf. wirklich mal einen Rechtsexperten fragen, wie das aussieht.

Ggf. könntest du auf Erfüllug klagen, wenn ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und der Händler sich nun weigert das Produkt zu übersenden. Allerdings wäre es wohl billiger und angemessener selbst oder wenn das nicht fruchtet durch den Anwalt deines Vertrauens einen Brief zu schreiben/ schreiben zu lassen, bevor du in den Krieg ziehst.

Dass sich der Wert in der Zwischenzeit geändert hat, ist zwar dumm für den Händler und gut für dich, allerdings ändert das nichts an eurem Vertrag.

Zur Verzögerung: Wenn der Shop sagt Versandfertig in 1-2 Tagen, musst du natürlich gewisse Abweichungen akzeptieren, genauso wie du eine Verzögerung durch den Versand in Kauf nehmen musst. versandfertig heißt eben fertig/ bereit zum Versand und nicht "du hast das Teil morgen in der Hand". Prinzipiell: Wenn die Termine "in der Regel" eingehalten werden, darf es Ausnahmefälle geben. Wobei du natürlich kein halbes Jahr auf deine Ware warten musst. Sonstige Details sind den AGB des Shops zu entnehmen. Wobei Gesetzgebung natürlich jegliche Shop AGB überschreibt.
 

accC

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Wie gesagt, den Hinweis auf den Widerspruch zur Button-Lösung habe ich ja bereits gegeben, diese wiederum spricht vom Zustandekommen des Vertrags, sobald der entsprechende, korrekt bezeichnete Button geklickt wurde: klick was mEn allerdings lediglich eine einseitige Erklärung ist. Aber bei Gelegenheit werde ich mich dazu genauer informieren. Für heute Nacht ist es mir allerdings erst mal noch egal. :unknown:
 

bevoller

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Bitte nur antworten, wenn du dich wirklich damit auskennst und bitte auch mit Paragraphen etc. damit ich meine Forderung (sofern ich einen Anspruch darauf habe) untermauern kann.
So ein Anspruchsdenken nehme ich immer mit Begeisterung zur Kenntnis.
Die fraglichen Paragrafen findest du übrigens hier.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Ansonsten kriege ich hier gerade einen mittleren Schreikrampf...

Mit der Bestellbestätigung und der Vorkassenüberweisung ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das passiert erst, wenn du die Ware in der Hand hällst. Desweiteren hat der Shop dir sicher innerhalb einer Frist angeboten zu warten oder das Geld rückzuüberweisen (zweite E-Mail), alles im Rahmen der Gesetzgebung.
Das tut ja schon richtig weh. :eek:
Natürlich ist hier bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer hat ein Angebot abgeben, das durch den Käufer angenommen wurde.
Des Weiteren hat der Käufer auch schon seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt, nämlich fristgerecht bezahlt.
Hier ist eindeutig der Verkäufer in der Pflicht und ggf. auch schon in Lieferverzug. Also würde ich evtl. die Lieferung anmahnen und mit Rücktritt und/oder weiteren juristischen Konsequenzen drohen. Dazu dann einfach noch mal eine Frist von 14 Tagen setzen.


Du meinst in der Warenübersicht? - Ich vermute das bezieht sich nur darauf das die Ware auch im Lager vorrätig ist und schnell versendet werden kann. Innerhalb von maximal 2 Tagen.
Angeben muss der Händler den Liefertermin seit dem 13.06. so, dass der Käufer davon vor dem Kauf Kenntnis erlangt.
(Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung :D)
Dabei kann entweder ein kalendermäßiger Termin oder aber die Maximallieferzeit angegeben werden. Ob die Ware auf Lager liegt, spielt dabei keine Rolle.
Der Händler/Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko, wenn er die Ware beim Vertragsangebot noch nicht hat(te), ist das sein Problem.


Kann oder will der Händler auch nach Ablauf der letzten Frist nicht liefern, besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. (Der Rücktritt ist empfangsbedürftig, also möglichst nachvollziehbar zu gestalten!) Davon abgesehen ist der Verkäufer dann natürlich schadensersatzpflichtig und weiterhin ist es möglich, sich die nicht gelieferte Ware anderweitig zu beschaffen und sich die evtl. anfallenden Mehrkosten erstatten zu lassen.

Im Zweifel bzw. wenn es ernst wird, geh zum Anwalt! Ansonsten viel Spaß beim Stöbern im BGB. ;)
 

Shade666

Guest

S
Natürlich ist hier bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer hat ein Angebot abgeben, das durch den Käufer angenommen wurde.
Des Weiteren hat der Käufer auch schon seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt, nämlich fristgerecht bezahlt.
Hier ist eindeutig der Verkäufer in der Pflicht und ggf. auch schon in Lieferverzug. Also würde ich evtl. die Lieferung anmahnen und mit Rücktritt und/oder weiteren juristischen Konsequenzen drohen. Dazu dann einfach noch mal eine Frist von 14 Tagen setzen.

Unsinn, auch wenn es auf die AGB ankommt. Wenn z.B. sowas drinsteht:

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

Unsere Produktdarstellungen im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(2) Sie können ein verbindliches Kaufangebot (Bestellung) über das Online-Warenkorbsystem abgeben.
Dabei werden die zum Kauf beabsichtigten Waren im „Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den „Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen der Seite „Kasse" und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück" des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen.
Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" geben Sie ein verbindliches Angebot bei uns ab.
Sie erhalten zunächst eine automatische E-Mail über den Eingang Ihrer Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt.

(3) Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt innerhalb von 2 Tagen durch Bestätigung in Textform (z.B. E-Mail), in welcher Ihnen die Ausführung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
Sollten Sie keine entsprechende Nachricht erhalten haben, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

dann bist du als Händler raus. Und bevor du irgendwie dagegen argumentieren willst, das sind Muster AGB vom Händlerbund, sprich von Anwälten die auf sowas spezialisiert sind. Denen traue ich irgendwie mehr als "Foren-Aushilfsanwälten". ;) Für E-Bay z.B. gilt sowas aber nicht, denn dort gelten deren AGB und dort ist das Angebot dann tatsächlich verbindlich.
 

gelöschter Benutzer

Guest

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Natürlich ist hier bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer hat ein Angebot abgeben, das durch den Käufer angenommen wurde.

Durch die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung kommt noch kein Kaufvertrag zustande.
Zudem kann der Verkäufer auch einfach sagen es war ein Preisfehler, dann hat man als Käufer auch keine Chance mehr.

Von der ganzen rechtlichen Sache finde ich es absolut unterste Schiene das der TS sich auf Kosten eines shops bereichern will der einen Artikel mit einem falschen Preis angeboten hat.

wenn du es genauer wissen willst, dann informier dich selbst mal über invitatio ad offerendum, darüber wann und wie ein Kaufvertrag zustande kommt und darüber wie bei Preisfehlern die rechtliche Lage ist.

z.B.
http://www.golem.de/1008/76916.html
"Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würden keinem Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung."

ich könnte dich ja jetzt zitieren:

Ansonsten kriege ich hier gerade einen mittleren Schreikrampf...

und ja, in deinen Worten, eeek, das tut weh was du hier so von dir gibst.
 
Zuletzt bearbeitet:

Shade666

Guest

S
@godlike: Er meint, dass ihm Differenzbetrag als Schadensersatz zusteht. Wären in dem Fall etwa 60 Eus. Jetzige Kosten 120 Euro, gekauft hatte er es für 59,90. In der Tat kann ein solcher Anspruch bestehen und so wie sich die AGB des Shops über den Vertragsabschluss weiter oben lesen, seh ich hier sogar Chancen wenn ich ehrlich bin. Fragt sich nur ob sich das lohnt 60 Eus im Zweifelsfall vor Gericht durchzuboxen.
 

Abul

(Threadleser)

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20 Sep. 2013
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@elgitarre: Ich denke er bezieht sich da auf die Vorkassenzahlung. Ich hab mich da auch ein wenig verhauen, natürlich kommt u.U. ein Kaufvertrag zustande, da die Bankverbindung nicht in der Bestellbestätigung enthalten ist, sondern in einer anderen E-Mail nachgereicht wird. Diese E-Mail ist dann meist die Auftragsbestätigung, allerdings hat der TS nur die zwei E-Mails gepostet wo nichts über eine Auftragsbestätigung drinsteht. Selbst in der zweiten E-Mail steht ja nochmal was von "Nachfolgend erhalten Sie nochmals die Bestellbestätigung." Wieso soll ich als Händler nach annahme des Angebots vom Käufer nochmal eine Bestellbestätigung rausschicken? Was ich sagen möchte, irgendwie kommt mir keine von den zwe E-Mails wirklich als Auftragsbestätigung vor.
 
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