III. Verfahren der Notstandsverwaltung
A. Fälle des Notstandes
1. Ausrufung des Notstandes wegen einer Naturkatastrophe oder schweren Wirtschaftskrise
Artikel 119 — In Fällen einer Naturkatastrophe, gefährlicher Seuchen oder einer schweren Wirtschaftskrise kann der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik zusammentretende Ministerrat in einem Teil oder mehreren Teilen des Landes oder im ganzen Land für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten den Notstand ausrufen.
2. Ausrufung des Notstandes wegen Ausbreitung von gewalttätigen Vorkommnissen und ernster Störung der öffentlichen Ordnung
Artikel 120 — Ergeben sich ernsthafte Anzeichen für sich ausbreitende Gewalthandlungen, die auf eine Aufhebung der durch die Verfassung begründeten freiheitlichen demokratischen Ordnung oder der Grundrechte und -freiheiten gerichtet sind, oder wird die öffentliche Ordnung ernsthaft gestört, so kann der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik zusammentretende Ministerrat nach Einholung der Ansicht des Nationalen Sicherheitsrates in einem Teil oder mehreren Teilen des Landes oder im ganzen Land für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten den
Notstand ausrufen.
3. Regelung zu den Fällen des Notstandes
Artikel 121 — Wird gemäß Artikel 119 und 120 der Verfassung die Ausrufung des Notstandes beschlossen, so wird dieser Beschluss im Amtsblatt verkündet und sofort der Zustimmung der Großen Nationalversammlung der Türkei unterbreitet. Befindet sich die Große Nationalversammlung der Türkei in den Ferien, wird sie unverzüglich einberufen. Die Nationalversammlung kann die Dauer des Notstandes ändern, auf Verlangen des Ministerrats für jeweils nicht mehr als vier Monate die Dauer verlängern oder den Notstand aufheben. Die für die gemäß Artikel 119 ausgerufenen Fälle des Notstandes auf die Staatsbürger zu übertragenden Verpflichtungen in Geld, Sachen und Arbeit und, jeweils getrennt für jede Art der Fälle des Notstands geltend, die Art und Weise der Beschränkung oder Aussetzung der Grundrechte und -freiheiten im Sinne des Artikels 15 der Verfassung, die Art und Weise der Ergreifung der durch den Notstandsfall erforderten Maßnahmen, die Art der den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zuzuweisenden Kompetenzen, die Art der Änderungen im Status der Bediensteten sowie die Verfahren der Notstandsverwaltung werden durch Notstandsgesetz geregelt. Während der Dauer des Notstandes kann der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik zusammentretende Ministerrat hinsichtlich von durch den Notstand geforderten Gegenständen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Rechtsverordnungen werden im Amtsblatt verkündet und am selben Tag der Großen Nationalversammlung der Türkei zur Zustimmung unterbreitet; Frist und Verfahren im Zusammenhang mit der Zustimmung durch die Nationalversammlung werden durch die Geschäftsordnung bestimmt.
B. Ausnahmezustandsverwaltung, Mobilmachung und Kriegsfall
Artikel 122 — Aus Gründen der Ausbreitung von Gewalthandlungen, welche auf die Aufhebung der durch die Verfassung anerkannten freiheitlichen demokratischen Ordnung oder der Grundrechte und -freiheiten gerichtet und ernster sind als die die Ausrufung des Notstandes erfordernden Fälle, oder des Auftretens des Kriegsfalles oder einer einen Krieg erfordernden Lage, eines Aufstandes oder einer Unternehmung von gewaltsamen Aktionen gegen das Vaterland oder die Republik oder der Ausbreitung von Gewalthandlungen, welche von innen oder außen die Unteilbarkeit des Landes und der Nation in Gefahr bringen, kann der unter dem Vorsitz des Präsidenten zusammentretende Ministerrat nach Einholung der Ansicht des Nationalen Sicherheitsrates in einem Teil oder in mehreren Teilen des Landes oder im ganzen Land für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten die Ausnahmezustandsverwaltung ausrufen. Dieser Beschluss wird unverzüglich im Amtsblatt verkündet und am selben Tag der Zustimmung der Großen Nationalversammlung der Türkei unterbreitet. Ist die Große Nationalversammlung der Türkei nicht zusammengetreten, wird sie sofort einberufen. Die Große Nationalversammlung der Türkei kann, wenn sie es für nötig hält, die Dauer der Ausnahmezustandsverwaltung abkürzen, verlängern oder die Ausnahmezustandsverwaltung aufheben. Während der Dauer der Ausnahmezustandsverwaltung kann der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik zusammentretende Ministerrat hinsichtlich von durch die Ausnahmezustandsverwaltung erforderten Gegenständen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Rechtsverordnungen werden im Amtsblatt verkündet und am selben Tage der Zustimmung der Großen Nationalversammlung der Türkei unterbreitet. Frist und Verfahren im Zusammenhang mit deren Zustimmung durch die Große Nationalversammlung der Türkei werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Die Verlängerung der Ausnahmezustandsverwaltung um jeweils nicht mehr als vier Monate ist von dem Beschluss der Großen Nationalversammlung der Türkei abhängig. In Fällen des Krieges bedarf es dieser Frist von vier Monaten nicht. Welche Vorschriften in den Fällen der Ausnahmezustandsverwaltung, der Mobilmachung und des Krieges Anwendung finden und auf welche Art und Weise die Geschäfte geführt werden, die Beziehungen zur Verwaltung, die Art und Weise der Beschränkung oder Aussetzung der Freiheiten und im Falle des Auftretens eines Krieges oder einer einen Krieg erfordernden Lage die den Staatsbürgern aufzuerlegenden Verpflichtungen werden durch Gesetz geregelt. Die Kommandeure der Ausnahmezustandsverwaltung versehen ihren Dienst in Anbindung an das Amt des Generalstabschefs.