• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

Ist hier parken erlaubt oder nicht?

PaRaDoX

Nur die BSG

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  • #21
Habe heute mit einem Polizisten gesprochen:

Parken, dort wo ich stehe, ist erlaubt.
Das Schild macht seiner Aussage nach keinen wirklichen Sinn, es markiert (in diesem Sachverhalt) das Ende des "eingeschränkten Halteverbots" am Anfang einer Straße.
 

Nesch385

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Steht auf der verlinkten Seite nichts von? Sorry aber anscheinend bist Du nicht nur faul, sondern auch noch blind. Hier nochmal als Auszug von eben genannter verlinkter Seite:

Haltverbot allgemein

Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite
Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite

Auch für Haltverbote gelten die allgemeinen Aufstellvorschriften für Verkehrszeichen. Entsprechend beträgt die Aufstellhöhe über Gehwegen 2,00m und über Radwegen 2,20m. Auf Grünstreifen und ähnlichen Standorten außerhalb von Gehwegen genügt eine Aufstellhöhe von 1,50m. Der Seitenabstand zur Fahrbahn beträgt mindestens 30cm (Schildaußenkante). Bei der Aufstellung auf Gehwegen muß eine Mindestbreite von 1,00m verbleiben.

Werden Haltverbote über eine längere Strecke angeordnet, so sind Schilder mit integrierten Pfeilen einzusetzen. Haltverbote sind im Anwendungsbereich der RSA mindestens alle 50m zu wiederholen.





Hier wird kein Haltverbot erwirkt
Haltverbote gelten nicht rückwirkend
Verkehrszeichen gelten in der Regel immer ab Standort in Fahrtrichtung, so auch Haltverbote bzw. eingeschränkte Haltverbote. Werden Haltverbotszeichen mit integrierten Pfeilen eingesetzt, so bedarf es stets eines Anfangszeichens um den Beginn der Haltverbotsstrecke zu kennzeichnen. Wenn dieses Schild durch Vandalismus oder Nachlässigkeiten des Baustellenpersonals fehlt, besteht kein Haltverbot. Zwar suggeriert das ggf. noch vorhandene Ende, das bis dahin ein Verbot besteht, mangels definiertem Anfang wird jedoch keine entsprechende Anordnung erwirkt.

Die Auffassung, daß die Pfeile in die Richtung zeigen, in die das Schild gilt (bei Schrägaufstellung), ist nur eine Eselsbrücke für den Verkehrsteilnehmer. Die StVO enthält keine derartige Festlegung, hier zeigen die Pfeile lediglich zur Fahrbahn (Anfang) oder von ihr weg (Ende)



Haltverbot in Einbahnstraßen




Haltverbot in Einbahnstraße - beidseitig
Haltverbot beidseitig in Einbahnstraße

Bei der Beschilderung von Einbahnstraßen besteht eine Diskrepanz zwischen den Festlegungen der StVO und der amtlichen Bezeichnung der Haltverbotszeichen im VzKat. Dieser kennt nur Anfang (-10), Mitte (-30) und Ende (-20).
Da die StVO auf die Pfeilrichtung abgestellt ist (zur Fahrbahn = Anfang, von der Fahrbahn weg = Ende), beginnt das Haltverbot auf der linken Fahrbahnseite stets mit Zeichen 283-20. Gemäß VzKat ist dieses Schild jedoch mit "Ende" definiert. Ähnlich ist der Fall beim Haltverbot-Ende nach StVO - hier zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, was bei Linksaufstellung dem Zeichen 283-10 entspricht und damit gemäß VzKat dem "Anfang".

Dieser Sachverhalt bereitet in der Praxis zwar keine Probleme, der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen.

Ich habe außerdem nie behauptet, dass das was auf der Seite geschildert wird der Wahrheit entspricht, allerdings schätze ich diese als sehr seriös ein und bin davon ausgegangen (und ich werde auch weiterhin davon ausgehen), dass die Informationen auf dieser Seite richtig sind.
Das Gespräch zwischen dem Polizisten und PaRaDoX untermauert nur meine Posts. Demnach werd ich keine Knöllchen bekommen, geschweige denn abgeschleppt werden.

Das hat übrigens nichts mit "Großmaul" in dem Sinne zutun. Ich kanns einfach nur nicht leiden, wenn Leute in den Thread posten ohne sich vorher den Thread mal durchgelesen zu haben. Hinzu kommt noch, dass Du jetzt immer noch dreist genug bist und Dich mit der Sache immer noch nicht auseinandersetzt. Schönen Tag noch.
 
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MrRaptorX

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@bevoller:
Dein Rumgestänker hier ist nicht angebracht und die von Nesch385 geposteten Informationen sind absolut korrekt.
Hier abschließend und vollständig aus offiziellen Quellen:

StVO:
§ 41 Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

VwV-StVO:
Zu den Zeichen 283 und 286
1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.


2 II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.


3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

VzKat:
Hier die im Fall der Linksanbringung widersprüchlichen Zeichen aus dem alten VzKat:

vzkat2009.png

Im der neuen überarbeiteten Version des Verkehrszeichenkatalog VzKat 2013 wird diese Diskrepanz beseitigt.
Hier gibts den aktuellen Entwurf, der vermutlich noch dieses Jahr veröffentlicht wird:
http://www.vzkat.de/vzkat.htm
Dort findet sich im Teil 4 unter Zeichen 283 und 286:

vzkat2013.png
 
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