• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

Ist das noch Notwehr?

Seonendseounli

Dummes Zeug

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Nichts anderes habe ich weiter oben selbst geschrieben, nur hat das mit Angemessenheit im normalen Sprachgebrauch dennoch nichts zu tun. Oder bist du der Ansicht, es wäre angemessen, einen Taschendieb zu erstechen? Bei Notwehr sind sehr schnell sehr viele Handlungsmöglichkeiten gerechtfertigt, die wir eben gerade nicht mehr für angemessen halten, die aber trotzdem erlaubt sind, weil es bei Notwehr immer zuerst um die Verteidigung eines Gutes geht. Das nimmt sehr leicht Ausmaße an, die in keinem Verhältnis mehr stehen zum Gut, das eigentlich verteidigt werden sollte (100 Euro im Geldbeutel vs. toter Taschendieb); deswegen nenne ich das nicht angemessen, und du sicher ebenfalls nicht. Stattdessen wird eben gerade von der Erforderlichkeit gesprochen und nicht von der Angemessenheit, die zwei Begriffe sind nämlich nicht deckungsgleich. Sowieso ist das eine rein begriffliche Frage, in der Sache sagst du nichts anderes als ich. So schwer ist es ja auch nicht.

Sehr richtig, erforderlich meint das du das mildeste dir zu Verfügung stehende Mittel einsetzten darfst/musst das den Angriff sicher abwehrt.

Im Rahmen einer Notwehrprüfung spielt die Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit i.e.S.) allerdings schon eine Rolle: Zwar muss keine Güterabwägung vorgenommen werden; aber wenn eine gewisse Verhältnismäßigkeit überschritten wird (z.B. Nachbarjunge klaut Äpfel vom Baum und wird erschossen) ist die Notwehrhandlung nicht mehr gerechtfertigt.

In dem vom TS geschilderten hyp. Fall würde ich losfahren (wenn nötig auch durch die Angreifer) absolut als von §32 StGB gerechtfertigt ansehen.
 

Larius

OutOfOrder

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@TBow: Danke für den Artikel, insbesondere ist da der Punkt bzgl. Reizgas interessant. Reizgas kann in geschlossenen Räumen durchaus zu schweren Verletzungen führen - je nach Konzentration halt. Wenn ich sehe das da jemand eine Flasche hat wo nicht ersichtlich ist was genau drinnen ist - kann sich ja auch um irgendwas brennbares handeln, Haarspray beispielsweise, was auch zu schweren Verletzungen führen kann - würde ich auch die Flucht nach Vorne antreten.
 

Soern mit oe

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Gestern kam ein Beitrag bei Galileo laut dem man Leute mit dem Auto "wegschieben" darf, wenn sie einen Parkplatz blockieren. Ist zwar etwas OT aber trotzdem nice to know find ich.
 

Cybercat

Board Kater

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Wer den Film "The Wanderers" kennt dann am besten im Directors Cut, kann sich vorstellen wie man sich fühlen muss wenn eine ganze Horde Halbstarker mit Fackeln, Baseballschlägern und Ketten (Gute 100 Leute) auf einem zukommen und ins Auto wollen.:cool:
 

Ruby

Just add Sun

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Sehr richtig, erforderlich meint das du das mildeste dir zu Verfügung stehende Mittel einsetzten darfst/musst das den Angriff sicher abwehrt.

Und das weiß der Angegriffene natürlich immer genau, was das mildeste Mittel zur Verteidigung ist?

Mal ehrlich: Wenn z.B. ne Frau im Wald angegriffen wird und einen großen Stein oder Stock zu fassen kriegt und damit dem Angreifer eine über die Rübe haut, ist das angemessen, auch wenn es der eine oder andere Strafrichter das nicht so sehen mag.

Wenn man angegriffen wird, kann man doch nicht wissen, ob der Angreifer einem nur die Tasche klaut oder einen noch krankenhaus prügelt. Will man das Risiko als Opfer wirklich eingehen?
 

Munro

NGBler

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Wenn man angegriffen wird, kann man doch nicht wissen, ob der Angreifer einem nur die Tasche klaut oder einen noch Krankenhaus prügelt. Will man das Risiko als Opfer wirklich eingehen?

Und deswegen ist es nicht entscheidend, was die Absicht des Angreifers ist, solange er Angreifer ist. Es geht darum, den Angriff beenden zu dürfen. Das mildeste erfolgversprechende Mittel ist manchmal dann das einzige erfolgversprechende Mittel (der Stein auf dem Boden); in anderen Situationen gibt es aber mehrere Handlungsmöglichkeiten, die alle den Angriff sofort beenden, beispielsweise wenn ein Halbstarker einen 2-Meter-Protz gegen das Schienbein tritt: Letzterer darf den Angriff zwar beenden, aber nicht, indem er den Jungen mit einem Schlag ins Koma befördert, weil ihm aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit auch andere erfolgversprechende Mittel zur Verfügung stehen, wie ihn wegzuschubsen oder festzuhalten bis die Polizei eintrifft.
 

gelöschter Benutzer

Guest

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Allein aus der Formulierung heraus ergibt sich schon die Angemessenheit einer Reaktion. Wenn Klitschko einem Dreijährigen was auf die kleine Kauleiste haut, weil der ihn gegen das Knie boxt (sehr frei nach V. Pispers), ist das keine erforderliche Verteidigung (angemessene Reaktion) mehr.

hier verwechselst du aber was. Der von dir genannte Fall, klar. Es dürfte in diesem Fall halt schwer beweisbar sein, dass Klitscho straffrei nach §33 StGB ausgehen kann...

Wenn dein Leben bedroht ist, dann kannst du dich wehren wie du willst. Auch eine überzogene Reaktion wird straffrei bleiben sofern Notwehr gegeben ist und http://dejure.org/gesetze/StGB/33.html zutrifft.

Wenn es darum geht in eine akuten Situation sein eigenes Leben zu schützen, dann kann die Reaktion nun mal überzogen ausfallen.
 

Ruby

Just add Sun

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Nicht immer bleibt sowas straffrei. Ein Kumpel von mir wurde von 3 Typen angegriffen und er hat sich gewehrt, so gut wie er konnte. Die 3 lagen dann ziemlich wimmernd am Boden. Wie gesagt: 3 on 1. Was passierte? Mein Kumpel kam vor Gericht und wurde wegen Körperverletzung verurteilt, obwohl er sich nur verteidigt hat und drauf los geschlagen hat, weil er nicht wusste, ob nicht einer der Typen noch ein Messer hat und es vielleicht zückt und ihm in den Bauch haut. Notwehr wird also nicht immer als Notwehr erachtet. Von einer ehemaligen Arbeitsstelle kenne ich einen Fall, da wurde eine Frau von einem Vergewaltiger angegriffen. Sie hat einen Ziegelstein zu greifen gekriegt und ihm diesen zwei- oder dreimal (genau weiß ich es nicht mehr, aber es war höchstens 3 x) gegen die Schläfe gehauen, weil der beim ersten Mal immer noch nach ihr gegriffen hat und sie voller Panik war, dass er doch noch über sie herfällt. Sie wurde vor Gericht gestellt - wegen gefährlicher Körperverletzung. Dabei hat sie sich nur gewehrt. Wie es ausgegangen ist, weiß ich leider nicht mehr.
 

Seonendseounli

Dummes Zeug

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(...)weil er nicht wusste, ob nicht einer der Typen noch ein Messer hat und es vielleicht zückt und ihm in den Bauch haut. Notwehr wird also nicht immer als Notwehr erachtet.

Das ist sicherlich mehr als nachvollziehbar, allerdings ist dazu folgendes zu sagen: Eigentlich ein Fall des § 33: Die Notwehrhandlung ist nicht mehr im Rahmen der von § 32 eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten. Dann kann § 33 greifen, aber der gilt nur bei einer intensiven (d.h.: "unangemessen" in der Intensität der Notwehrhandlung i.w.S.) Überschreitung der Notwehrhandlung, vorliegend handelt es sich aber um eine extensive (zeitliche) Überschreitung. Ein extensives Überschreiten der Notwehrhandlung ist nach ganz h.M. allerdings nicht von § 33 erfasst.

Dann ist noch zu sagen, dass eine Straftat immer eine Straftat ist, auch wenn sie gerechtfertigt (z.B. durch Notwehr) begangen worden ist. D.h. das jmd. der sich in Notwehr verteidigt trotzdem eine vollendete KV begangen hat, wegen der er auch angeklagt wird (werden kann), im Verfahren wird das Gericht dann feststellen das die KV gerechtfertigt war und der Angeklagte somit nicht zu verurteilen ist.
Und natürlich gilt wie immer: Hier diskutieren wir Sachverhalte aus der Perspektive des Allwissenden. Daher ist eine Divergenz zu den Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Situationen ganz normal, da muss man ja alles beweisen, eine Aufgabe die uns hier zum Glück erspart bleibt ;)
 

Ruby

Just add Sun

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Nein, es ist halt nicht klar. Es wird immer gesagt, dass man sich wehren soll, tut man es und überschreitet irgendeine Grenze, was ja mal passieren kann (ich meine jetzt nicht sowas, dass man nen 5jährigen verprügeln soll, weil der einen gegen das Schienbein tritt oder Kids aus nem Apfelbaum schießen weil die Äppel klauen), weil man halt in Gefahrensituationen aufgeregt ist und nicht immer alles klar einschätzen kann, ist man dran. Oder wenn man als Opfer keine andere Wahl hat, weil das Leben bedroht ist oder zumindest die Gesundheit. Ich persönlich würde z.b. wenn ich Pfefferspray hätte, voll auf die Augen halten, wenn es möglich ist z.B. bei einer versuchten Vergewaltigung. Mir doch egal ob der Typ erblindet oder nicht. Trotzdem wäre ich im Falle des Falles wegen gefährlicher Körperverletzung dran, obwohl ich bedroht werde. Als Opfer ist man in Deutschland ohnehin schon beschissen dran, weil es für Opfer kaum staatliche Hilfen gibt. Es gibt ein paar private Vereine, die sich um einen ggf kümmern, aber ansonsten hat man selbst zuzusehen. Aber dass dann auch noch gefordert wird, als Opfer Rücksicht auf die Gesundheit der Täter zu nehmen, wenn man sich wehrt, also das kanns echt nicht sein. Oder dass man als Opfer einer Straftat zum Täter gemacht wird, weil irgendein Außenstehender meint, man hätte auf dies und jenes achten müssen. :m
 

bevoller

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Das ist überhaupt keine Verteidigung, weil ein Dreijähriger für einen erwachsenen Mann wohl kaum eine ernsthafte Gefahr darstellt. Insofern hinkt der Vergleich stark.
Nein, das hinkt nicht im Geringsten. Es macht nur sehr simpel sehr deutlich, dass und wieso es auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel ankommt, wenn man sich auf Notwehr berufen will. Es ist eben nicht alles gestattet, nur weil es den § 32 StGB bzw. § 227 BGB gibt.

Ich weiß nicht, wie das zum Beispiel aussähe, wenn ein oder zwei 18jährige mit einem Baseballschläger auf dich zukommen und du kurzerhand den einen davon erschießt. War zur Abwehr einer Gefahr und war definitiv übertrieben, denn vermutlich wären die beiden beim bloßen Anblick der Waffe abgehauen. Wenn nicht, hätte man auch einen Warnschuss oder einen Knieschuss abgeben können.
Wenn du mein Klitschko-Beispiel kritisieren willst, solltest du auch bei Klitschko bleiben. Allerdings würde hier vermutlich die Antwort ähnlich ausfallen, weil auch ein Klitschko nicht unverwundbar ist.
Wenn also zwei 18-Jährige mit Baseballschläger auf Klitschko zustürmen, würde ich ihm durchaus das Recht zugestehen, sich mit einer Schusswaffe zu verteidigen. Ob er wirklich schießen dürfte ist dann wieder situationsabhängig. Ein Warnschuss oder ein Schuss ins Bein ist in der Praxis nunmal nicht immer möglich. Deshalb würde ich auch keinen Polizisten verurteilen, der einen mit Messer bewaffneten Angreifer niederschießt.

Trotzdem könnte ich so jetzt nicht sagen, wie da jetzt wohl ein Gericht entscheiden würde. Nehme an, das müsste sich dann auch in der Verhandlung klären und würde auch von den restlichen Umständen der Tat, vom Wohlwollen des Richters, vom jeweiligen Können der Verteidiger und sowas abhängen.
Natürlich kommt es immer auf den konkreten Sachverhalt an. Wenn es tatsächlich um das Video gehen sollte, könnte ich ohne Zögern sagen, dass ich auch Gas gegeben hätte. Bekanntlich ist sich jeder selbst der Nächste.

Oder glaubst du, du musst zusehen, wie andere dein Auto demolieren oder dich beklauen?
Nein - ich kann ja auch die Polizei rufen. Ansonsten sind beide Paragrafen (32 StGB und 227 BGB) eindeutig.
Zitat: "um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Von sich oder einem anderen bezeichnen Personen, keine Gegenstände. Es geht bei der Notwehr um die körperliche Unversehrtheit.
Wir sind hier (zum Glück) nicht im Wilden Westen, wo man Menschen schon erschießen durfte, wenn sie nur das eigene Land betreten hatten.

Und so etwas wie Angemessenheit gibt es ebenfalls nicht, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung, jedenfalls nicht in der geläufigen Bedeutung. Es gibt Situationen, in denen nicht einmal Körperverletzung droht oder geschieht, und trotzdem ist der Angegriffene gerechtfertigt, mit äußerster Gewalt sich zur Wehr zu setzen. Die Grenzen der Notwehr stehen alle im Wikipedia-Artikel.
Doch, genau diese Angemessenheit gibt es eben sehr wohl. Das impliziert schon der erste Teil in Absatz 2.
Zitat: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist..."
Eine Reaktion, die nicht erforderlich ist, ist also keine Notwehr mehr, weil sie über das angemessene Maß hinausgeht. Vermutlich gibt es genau deshalb den § 33 StGB, nach dem eine Bestrafung bei Überschreitung der Notwehr in gewissen Fällen trotzdem straffrei bleibt.
Es gibt übrigens keinen Wikipedia-Artikel. Zumindest hast du nicht darauf verlinkt. :p

Deine, bzw. die Ableitung des Wikipedia-Autors, bezieht sich übrigens auf § 34 Rechtfertigender Notstand. Und das ist eben keine Notwehr. Hier fehlt nämlich der entschuldigende Tatbestand der affektiven Verhältnismäßigkeitsüberschreitung. Hier räumt § 35 StGB lediglich ein irrtümliches Fehlverhalten als "Verteidiger" ein, wenn ein Irrtum unvermeidbar war.
Wenn du also siehst, dass jemand einen Betonmischer von einer Baustellt mitnimmt, kannst du den nicht gleich wegen "Notwehr" zusammenschlagen, weil du ja das Gut eines Anderen verteidigst. Du hättest dich erst mal erkundigen müssen, ob überhaupt ein Diebstahl vorliegt. Hier wäre also noch nicht mal § 34/35 eine ausreichende Rechtfertigung.

Nichts anderes habe ich weiter oben selbst geschrieben, nur hat das mit Angemessenheit im normalen Sprachgebrauch dennoch nichts zu tun. Oder bist du der Ansicht, es wäre angemessen, einen Taschendieb zu erstechen? Bei Notwehr sind sehr schnell sehr viele Handlungsmöglichkeiten gerechtfertigt, die wir eben gerade nicht mehr für angemessen halten, die aber trotzdem erlaubt sind, weil es bei Notwehr immer zuerst um die Verteidigung eines Gutes geht.
Doch, denn laut deiner Definition von Notwehr geht es ja auch um die Abwehr einer Gefahr gegen (d)ein Gut. Das ist aber nicht der Fall, denn bei Notwehr geht es eben nur um die körperliche Unversehrtheit von Personen, nicht aber um deren Güter.
 

Munro

NGBler

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Ist das nur dein subjektiver Eindruck und woher hast du ihn, abgesehen von diffusen Geschichten deiner Bekanntschaft, bei denen du teils nicht einmal den Ausgang kennst?

Notwehr-Exzesse gibt es oft genug, ist auch immer wieder Gegenstand von Diskussionen im Forum gewesen. Wenn es das ursprüngliche Opfer übertreibt und zum Täter wird, habe ich auch wenig Mitgefühl mit dem neuen Täter bezüglich eventueller strafrechtlicher Verfolgung. Notwehr ist kein Freifahrtschein, das sollte jeder wissen. Wenn dein Kumpel verurteilt wurde wegen Körperverletzung, dann ja gerade deswegen, weil er zumindest teilweise nicht mehr in Notwehr gehandelt hat, und wo da das Problem liegt, erschließt sich mir nicht. Vielleicht hätte er aber auch nur einen besseren Anwalt gebraucht, der die Situation in ein anderes Licht hätte rücken können.

@bevoller:
Verstehe ich dich richtig, dass falls ein Angreifer mein Auto zerstört, ich ihn nicht mit dem zum Beenden erforderlichen mildesten Mittel aufhalten darf? Ich also zuschauen muss, wie er mein Auto zerstört? Und falls nicht, was soll dann der Unterschied sein zum Angriff auf mich als Person im Sinne von beispielsweise Körperverletzung? Und falls doch: Würde mich sehr wundern und ich bitte dich dann um eine Quelle deiner Erkenntnis.

Was die Angemessenheit anbelangt: Das hatten wir doch vorhin schon, ist nur ein begriffliches Problem.

Nochmal nachgelesen und bin mir nach wie vor sicher: Angriff - Notwehr; Gefahr - Notstand. Über Gefahren reden wir aber nicht, wenn eine Person eine andere oder beispielsweise ihr Eigentum angreift, denn das ist ein Angriff. Gefahren sind beispielsweise Brände. Ein Angriff ermöglicht dann eben die Notwehr, bei der es die Angemessenheit im Sinne des Notstandes nicht gibt, sondern eben das, worüber wir vorhin schon geredet haben.
 
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Kenobi van Gin

Brillenschlange

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Nein, das hinkt nicht im Geringsten. [...]
Nun gut, wenn es bzgl. Notwehr um einen Angriff gegen die eigene Person geht, dann hinkt dein Beispiel nicht. Ich war davon ausgegangen, dass der Begriff der Notwehr nur in einer konkreten Gefahrensituation anwendbar ist. Und die wäre eben in deinem Beispiel definitiv nicht gegeben gewesen. (Es sei denn, der 3jährige hätte jetzt eine Schusswaffe oder so dabei gehabt.)
Wenn du mein Klitschko-Beispiel kritisieren willst, solltest du auch bei Klitschko bleiben.
Und wieso? Mir ging es nur darum, ein lebensnäheres Beispiel zu finden. Ob da jetzt der Name Klitschko vorkommt oder nicht ist doch völlig irrelevant :unknown:
 

KaPiTN

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Ansonsten sind beide Paragrafen (32 StGB und 227 BGB) eindeutig.
Zitat: "um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Von sich oder einem anderen bezeichnen Personen, keine Gegenstände. Es geht bei der Notwehr um die körperliche Unversehrtheit.

Nein. Ein Angriff gegen eines meiner Rechtsgüter ist ein Angriff auf mich.
 

gelöschter Benutzer

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Nicht immer bleibt sowas straffrei. Ein Kumpel von mir wurde von 3 Typen angegriffen und er hat sich gewehrt, so gut wie er konnte. Die 3 lagen dann ziemlich wimmernd am Boden. Wie gesagt: 3 on 1. Was passierte? Mein Kumpel kam vor Gericht und wurde wegen Körperverletzung verurteilt, obwohl er sich nur verteidigt hat und drauf los geschlagen hat, weil er nicht wusste, ob nicht einer der Typen noch ein Messer hat und es vielleicht zückt und ihm in den Bauch haut. Notwehr wird also nicht immer als Notwehr erachtet.

natürlich, daher sagte ich ja auch, straffrei WENN Notwehr gegeben ist und der sich wehrende nachweislich Angst usw. hatte.
 

Ruby

Just add Sun

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Wenn dich 3 Typen angreifen und du dich wehrst, weil du sonst im Krankenhaus oder auf dem Friedhof landest, ist es Notwehr. Er hatte ja keine Knarre, sondern nur seine Fäuste und er ist auch kein Schlägertyp von der Marke "breit und groß wie ein Schrank". Trotzdem kam er vors Gericht und wurde wegen Körperverletzung (!) verurteilt. Eben weil er sich gewehrt hat gegen 3 (!!!) Angreifer.
 

KaPiTN

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Dabei spielen aber auch immer Faktoren eine Rolle, die vordergründig nicht erkennbar sind. Wird bei Notwehr jemand der Kehlkopf eingedrückt, so ist dies erst einmal ein Unfall. Anders sieht es aus, wenn der Angegriffene eine entsprechend ausgebildet ist und die Technik des Tötens per Schlag gegen den Kehlkopf gelernt hat.
Letztlich bilden die Gesetze nur eine Grundlage und es bleibt jeweils eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.

Klare Regel für erlaubte Maßnahmen gibt es nicht.
 

gelöschter Benutzer

Guest

G
dann hat das Gericht die Notwehrsituation nicht erkannt oder sie war nicht vorhanden.

Wir reden aneinander vorbei...
Natürlich wird das Gericht nicht in jedem Fall auf Notwehr entscheiden wenn einer angegriffen wird.
Entscheidet aber das Gericht auf Notwehr, dann ist auch eine überzogene Notwehrreaktion meist straffrei.

Ach, was soll das ganze Gelaber. Recht haben heißt nicht recht bekommen.
War schon immer so.
Alles weitere klärt dann das Gericht im Einzelfall. Wir können da nur spekulieren, theoretisieren und blöd labern, wie so oft.
Wie ein Fall dann in der Realität aussieht hängt vom Gusto des Richters ab.

Anders sieht es aus, wenn der Angegriffene eine entsprechend ausgebildet ist und die Technik des Tötens per Schlag gegen den Kehlkopf gelernt hat.
.

nein, das ist eben falsch und ein Mythos den man öfters mal liest.
Im deutschen Recht sieht es so aus, liegt ein Fall von Notwehr vor, dann bleibt auch eine überzogene Reaktion dann straffrei wenn der Abwehrende aus Furcht oder Schrecken handelt.
Dabei ist es egal ob man als Kampfsportler ausgebildet ist.
Eine Notwehraktion geschieht aus dem Affekt heraus, man kann keinem in einer Schreckenssituation auferlegen noch vor der Reaktion die ANgemessenheit zu berücksichtigen, daher:
http://dejure.org/gesetze/StGB/33.html

Und wie gesagt, das Gericht entscheidet nur ob eine Notwehrsituation vorliegt. Die ergriffenen Maßnahmen haben damit überhaupt nichts zu tun.
Geschah die Notwehrreaktion aus Schrecken oder Furcht, dann bleibt sie strafffrei. Egal ob der Kampfsportler den Angreifer durch einen Schlag auf den Kehlkopg getötet hat, oder ein Polizist einem Angreifer die Birne wegschießt.
Kann er Nachweisen dass er aus Notwehr gehandelt hat und in einer Furchtsituation war, bleibt die Reaktion straffrei.

Steht doch aber alles auch so im Gesetz...

Wird bei Notwehr jemand der Kehlkopf eingedrückt, so ist dies erst einmal ein Unfall.

nein, das ist kein Unfall, das ist eine Körperverletzung die aber nach §33 StGB eben NICHT bestraft wird...
 
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gelöschter Benutzer

Guest

G
und was genau hast du mit diesem Beitrag jetzt zu Rechtslage oder aktuellen Diskussion beigetragen?
Oder geht es dir wieder nur darum mich zu provozieren?
Netter Einstand, willkommen hier im Forum.
 
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