IP Ermitlung der Behörden - Wie funktionert das?

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wenn aber keine Adresse bekannt ist und man gar nicht weiß wer die Seite betreibt.
Um diese Art der Ermittlungen geht es ja.
Der Strafantrag wird gegen den Betreiber der Seite gestellt denke ich, auch wenn der unbekannt ist.

Wäre ja noch besser wenn man nur dann einen Strafantrag stellen könnte wenn man den Beschuldigten schon direkt mit Namen benennen kann.
 
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wenn aber keine Adresse bekannt ist und man gar nicht weiß wer die Seite betreibt.
Um diese Art der Ermittlungen geht es ja.

Dann kann aber auch kein Strafantrag gestellt werden. Da müsste der Besitzer der Urheberrechte eben erstmal durch entsprechende Firmen oder Kanzleien ermitteln lassen, um wen es sich dabei handelt. Das wird sicher nicht die Staatsanwaltschaft für ihn tun.
 
Gewerbsmäßig bedeutet mit der Absicht Gewinn zu erzielen.
Nicht im Fall von Urheberrechtsverletzungen. Dort kommt es nach gängiger Rechtsprechung nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht im eigentliche Sinne an.
Das LG Oldenburg hält gemäß Beschl. v. 15.9.08 - 5 O 2421/08 schon allein die Benutzung einer Tauschbörse für ein "gewerbliches Ausmaß", die meisten Gerichte machen einen bestimmten Zeitraum abhängig von der Beurteilung.
(OLG Köln Beschl. v. 4.6.09 - 6 W 46/09, OLG Köln Beschl. v. 5.10.2010 - 6 W 82/10, OLG Schleswig Beschl. v. 5.2.2010 - 6 W 26/09, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.9.09 - 6 W 47/09)

Das OLG Oldenburg Beschl. v. 1.12.08 - 1 W 76/08 und das LG Bielefeld Beschl. v. 20.3.09 - 4 OH 49/09 gehören mittlerweile wohl eher zu den Ausnahmen, die nicht zwangsläufig ein gewerbsmäßiges Ausmaß annehmen.
 
Dann kann aber auch kein Strafantrag gestellt werden. Da müsste der Besitzer der Urheberrechte eben erstmal durch entsprechende Firmen oder Kanzleien ermitteln lassen, um wen es sich dabei handelt. Das wird sicher nicht die Staatsanwaltschaft für ihn tun.

Genau umgekehrt, oder nicht? Das war doch früher genau das Ding, oder nicht?
Sie haben einen Strafantrag gestellt, von dem sie wussten, dass er eingestellt wird. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in Zuge dessen über die IP dann aber den Nutzer, was im Rahmen des Zivilrechts nicht möglich gewesen wäre. Durch Akteneinsicht kriegen sie dann Name und Adresse und können so zivilrechtlich Abmahnen.

Davon ab:
Strafantrag nur mit Name und Adresse wäre doch auch arg seltsam.
 
Sitz gewöhnlich in einem Hinterzimmer des jeweiligen Telekomladens.
Heute bevorzugen es die Behörden ein paar ihrer Maschinen dort hin zu stellen (-> G10Gesetz). Die haben wir Steuerzahler auch bezahlt (-> VDS). Das Innenministerium dürfte die Rechnung noch haben, und im Ausschreibungsarchiv findet sich vielleicht auch was. Wobei ich mich erinnere, dass es einen Deal zwischen ISP und Staat gab, dass erstere Technik kaufen und letzterer sie bezahlt. Hat mal jemand nachgesehen, ob die Maschinen auch geliefert und integriert wurden? Vielleicht wurden die ja unterschlagen xD
 
Nicht im Fall von Urheberrechtsverletzungen. Dort kommt es nach gängiger Rechtsprechung nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht im eigentliche Sinne an.
Ich kenne nur eine Definition von gewerbsmäßig und wüsste auch nicht, dass es im Gesetz unterschiedliche Definitionen für gewerbsmäßiges Handeln gibt. Ich glaube aber auch, dass wir da gerade aneinander vorbei reden.. So oder so war meine Ausführung zu gewerbsmäßig ja auch auf den entsprechenden Beitrag bezogen. ;)
 
Na da bin ich aber mal auf deine Erklärung gespannt... :rolleyes:


Ich kenne nur eine Definition von gewerbsmäßig und wüsste auch nicht, dass es im Gesetz unterschiedliche Definitionen für gewerbsmäßiges Handeln gibt. Ich glaube aber auch, dass wir da gerade aneinander vorbei reden..
Ich auch - deshalb reden wir auch gar nicht so weit aneinander vorbei. Ganz konkret sehe ich nach bisheriger Definition der Gerichte überhaupt keinen Hinweis auf irgend etwas gewerbliches - so lange es Privatpersonen betrifft, die sich einfach vom OCH oder in einer Tauschbörse einen Kinofilm herunterladen.
 
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