Schwierig...
Demnach gehören IP-Adressen gar nicht zu den Bestandsdaten, sondern zu den Verkehrsdaten. Und deren Speicherung ist nur für betriebsinterne Zwecke zulässig und sollte im Sinne des Fernmeldegeheimnisses möglichst kurz ausfallen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BVerfG im Jahr 2006, damals noch mit Papier und betrifft die Verkehrsdaten bei Handynutzung (
BVerfG, 1 BvR 1811/99), sollte aber, wenn es um Verkehrsdaten geht, prinzipiell auch auf IP-Adressen anwendbar sein.
Mittlerweile scheinen die meisten Anbieter die IP-Adressen nur 7 Tage zu speichern (gibts eigentlich aktuelle, belastbare Listen?). Was nicht da ist, kann natürlich nicht mehr abgefragt werden.
Ich wüsste allerdings keine gesetzliche Grundlage, die besagt, dass Provider nur max. 7 Tage speichern dürfen. Im konkreten Fall geht es um ein
Einzelurteil des Landgerichts Darmstadt, die Berufung vorm OLG FFM und abschließend dem BGH, der nicht über die vom LG Darmstadt festgelegte Zeit von 7 Tagen zu entscheiden hatte, sondern nur darüber, ob diese Entscheidung rechtskonform ist.
Bleibt festzuhalten, dass das Urteil des LG Darmstadt rechtlich in Ordnung ist und das LG Darmstadt einen Zeitraum von 7 Tagen gesetzt hat, innerhalb dessen ein ISP Störungen und ggf. Missbrauch des Dienstes überprüfen und beseitigen soll.
Das ist zwar ein Richtwert, weshalb die meisten Dienstanbieter jetzt auch nur noch max. 7 Tage lang die IP speichern. Ein Grundsatzurteil ist dies aber nicht und eine gesetzliche Regelung erst recht nicht. Denn der gerne angeführte § 100 Abs.1 TKG sieht gar keinen bestimmten Zeitraum vor, sondern spricht nur von der Erforderlichkeit.