Das ist auch zu 100% korrekt. Die Garantie tritt erst dann in Kraft, wenn die gesetzliche Gewährleistung erschöpft ist. ATU hat das aber sicherlich so nicht gemeint.Es hieß wieder, dass […] es daher sicherlich kein Garantiefall wäre.
An der Stelle gibt's eigentlich gar keine Diskussion. Innerhalb der ersten 6 Monate ist das ein Fall für die gesetzliche Gewährleistung mit Beweispflicht durch den Verkäufer:Es gibt auch eine Kundenservice-Hotline die tatsächlich Dinge zu bewegen scheint. Überlege da nun auch anzurufen, noch bevor ich mit der Filialleitung spreche - oder ist es hier besser erst mal mit der Filialleitung zu reden?
https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html schrieb:§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich glaub mich dunkel erinnern zu können, dass der Verkäufer das Recht hat, den Gegenstand (Fahrrad) zu reparieren, bevor du vom Verkauf zurücktreten kannst. Aber da bin ich mir nicht sicher.
Ich würde wohl eher den Filialleiter kontaktieren ihm auch genau den o.g. Paragraphen unter die Nase halten.