§
Vorgeschichte:
Am 08.09. hat das EuGH entschieden (Az. C-160/15 – GS Media), dass, falls beim Setzen eines Links eine Gewinnerziehlungs-Absicht dahinter steckt und nicht geprüft wurde, ob auf der Zielseite eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, auch das Setzen des Links eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Was das EuGH leider nicht beschrieben hat ist, wann ein Link der Gewinnerziehlung dient. Sprich ein Affiliate-Link? Eine Webseite mit Werbebanner? Ein Blogger, der über seinen Beruf bloggt und in diesem Sinne z.B. auf den Blog eines anderen Photographen verlinkt, auf dessen Seite leider ein Bild geklaut ist?
Aktueller Fall:
Ein deutscher Fotograf hat auf einer Webseite einen Artikel gefunden, der mit einem Foto von ihm geschmückt war - wofür der Author jedoch keine Lizenz erfragt, geschweige denn erhalten hatte. Soweit so klar - eine klassische Urheberrechtsverletzung.
Nun ist dem Fotograf aber aufgefallen, dass eine andere Webseite auf genau jenen Artikel einen Link gesetzt hat ... und da kommt das EuGH und jetzt neu das Landgericht Hamburg ins Spiel.
Das LG Hamburg mit der ersten Auslegung des EuGH Urteils in Deutschland:
Mit Aktenzeichen Az.: 310 0 402/16 vom 18.11.2016 hat das LG Hamburg nun zum obig umrissenen Fall entschieden.
Das LG ist der Meinung, dass das EuGH die Angabe Link mit Gewinnerzielungs-Absicht nicht darauf bezieht, dass der Link selbst Gewinn erzielt, sondern dass die Seite allgemein einen Mehrwert für deren Inhaber bedeutet.
So muss nach Auffassung des LG jeder Seitenbetreiber, der eine Seite betreibt, die der Gewinnerzielung dient (und nicht nur die Seite selber Gewinne erzielt), selbst prüfen und untersuchen, ob eine Seite, auf die verlinkt wird, eine Urheberrechtsverletzung begeht.Der Beschluss im Ganzen
Quelle: SpritLegal
Vorgeschichte:
Am 08.09. hat das EuGH entschieden (Az. C-160/15 – GS Media), dass, falls beim Setzen eines Links eine Gewinnerziehlungs-Absicht dahinter steckt und nicht geprüft wurde, ob auf der Zielseite eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, auch das Setzen des Links eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Was das EuGH leider nicht beschrieben hat ist, wann ein Link der Gewinnerziehlung dient. Sprich ein Affiliate-Link? Eine Webseite mit Werbebanner? Ein Blogger, der über seinen Beruf bloggt und in diesem Sinne z.B. auf den Blog eines anderen Photographen verlinkt, auf dessen Seite leider ein Bild geklaut ist?
Aktueller Fall:
Ein deutscher Fotograf hat auf einer Webseite einen Artikel gefunden, der mit einem Foto von ihm geschmückt war - wofür der Author jedoch keine Lizenz erfragt, geschweige denn erhalten hatte. Soweit so klar - eine klassische Urheberrechtsverletzung.
Nun ist dem Fotograf aber aufgefallen, dass eine andere Webseite auf genau jenen Artikel einen Link gesetzt hat ... und da kommt das EuGH und jetzt neu das Landgericht Hamburg ins Spiel.
Das LG Hamburg mit der ersten Auslegung des EuGH Urteils in Deutschland:
Mit Aktenzeichen Az.: 310 0 402/16 vom 18.11.2016 hat das LG Hamburg nun zum obig umrissenen Fall entschieden.
Das LG ist der Meinung, dass das EuGH die Angabe Link mit Gewinnerzielungs-Absicht nicht darauf bezieht, dass der Link selbst Gewinn erzielt, sondern dass die Seite allgemein einen Mehrwert für deren Inhaber bedeutet.
So muss nach Auffassung des LG jeder Seitenbetreiber, der eine Seite betreibt, die der Gewinnerzielung dient (und nicht nur die Seite selber Gewinne erzielt), selbst prüfen und untersuchen, ob eine Seite, auf die verlinkt wird, eine Urheberrechtsverletzung begeht.Der Beschluss im Ganzen
Quelle: SpritLegal
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