Am heutigen Freitag beschloss der Bundestag mehrheitlich, dass die geschäftsmäßige Sterbehilfe künftig unter Strafe steht.
Gebilligt wurde der von einer Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) ausgearbeitete Entwurf, der besagt, dass derjenige bis zu drei Jahren Gefängnis erhalten soll, der "in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt". Damit werden sowohl die umstrittenen Sterbehilfevereine verboten als auch die Tätigkeit der Sterbehilfe von Ärzten unter Strafe gestellt.
Es gab noch andere Entwürfe für eine gesetzliche Regelung. So sah ein Entwurf vor, dass die organisierte Sterbehilfe zwar erlaubt, und auch Ärzte dabei straffrei bleiben sollen, eine Beratung der Patienten und Dokumentation der Fälle allerdings verpflichtend wäre.
Ein weiterer Gesetzentwurf bestand aus keiner Änderung des ursprünglichen Gesetzes, sah aber vor, dass Ärzte zivilrechtlich nicht belangt werden können, wenn sie sich an besondere Regeln halten. Wenn ein leidender Patient eine organische Krankheit hat, die "unumkehrbar" zum Tod führt, volljährig und einwilligungsfähig ist und über Alternativen zum Suizid eingehend beraten wurde, dann dürfte ein Arzt Sterbehilfe leisten.
Quelle: welt.de, welt.de
Gebilligt wurde der von einer Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) ausgearbeitete Entwurf, der besagt, dass derjenige bis zu drei Jahren Gefängnis erhalten soll, der "in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt". Damit werden sowohl die umstrittenen Sterbehilfevereine verboten als auch die Tätigkeit der Sterbehilfe von Ärzten unter Strafe gestellt.
Es gab noch andere Entwürfe für eine gesetzliche Regelung. So sah ein Entwurf vor, dass die organisierte Sterbehilfe zwar erlaubt, und auch Ärzte dabei straffrei bleiben sollen, eine Beratung der Patienten und Dokumentation der Fälle allerdings verpflichtend wäre.
Ein weiterer Gesetzentwurf bestand aus keiner Änderung des ursprünglichen Gesetzes, sah aber vor, dass Ärzte zivilrechtlich nicht belangt werden können, wenn sie sich an besondere Regeln halten. Wenn ein leidender Patient eine organische Krankheit hat, die "unumkehrbar" zum Tod führt, volljährig und einwilligungsfähig ist und über Alternativen zum Suizid eingehend beraten wurde, dann dürfte ein Arzt Sterbehilfe leisten.
Quelle: welt.de, welt.de