Mit der Abschaffung der Störerhaftung müssen Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nun nicht mehr befürchten, für die Vergehen von Nutzern ihres Internetzugangs haftbar gemacht zu werden. Im Gegenzug erhalten Rechteinhaber den Anspruch, die „Sperrung der Nutzung von Informationen [zu] verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“, wenn eine Löschung von Inhalten durch den Webseitenbetreiber oder Hostprovider nicht möglich ist.
Gegenstand des aktuellen Urteils war ein Fall, bei dem ein Mann privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Ein unbekannter Nutzer lud von einem dieser Anschlüsse im Jahr 2013 illegal ein Computerspiel von einer Internet-Tauschbörse herunter und bot es zum gleichzeitigen Download auch weiteren Usern an. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe segneten nach einer umfassenden Prüfung die Gesetzes-Neuregelung des Telemediengesetzes ab.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch gab bekannt, es würde wegen der vorgesehenen Sperren den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Gemäß dem BGH-Urteil können WLAN-Betreiber jedoch dazu verpflichtet werden, alle Nutzer zu registrieren oder ihr Netzwerk mit einem Passwort zu versehen. In einer weiteren Präzision legten die Richter fest, dass solche Sperren nicht nur für WLANs, sondern auch für sämtliche Internetzugänge verhängt werden können.
Das darüber verkündete Urteil ist zugleich ein Grundsatzurteil. Es geht somit in seiner Anwendung weit über diesen Fall hinaus und betrifft gleichzeitig alle frei zugänglichen WLANs, wie sie beispielsweise an Flughäfen, in Hotels oder Cafés angeboten werden. Der Fall wurde dann an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort wäre noch zu klären, welche Art von Sperre hier zumutbar und verhältnismäßig zum Einsatz kämen. Auf den Abmahnkosten bleibt der Kläger sitzen.
Bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete grundsätzlich der Anbieter freier WLAN-Hotspots als „Störer“, weil er sein Netzwerk unzureichend gegen Missbrauch gesichert hatte, weshalb auch eine Ausbreitung von öffentlichem WLAN in Deutschland nur recht schleppend voran kam. Erst die Abschaffung der Störerhaftung brachte mehr freies WLAN für alle, da es sicherstellte, dass sich Betreiber künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Bisher noch unklar war jedoch, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist, denn dieses sieht vor, dass auch die Urheberrechte ausreichend geschützt sein müssen.
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)
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Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info