BGH-Urteil: Keine Haftung von WLAN-Betreibern für illegale Uploads

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Gemäß Medienberichten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Urteil im Wesentlichen eine gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigt. Demnach können Internetnutzer, die ihr WLAN allen offen zur Verfügung stellen, künftig nicht mehr gerichtlich belangt werden, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht.



müssen Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nun nicht mehr befürchten, für die Vergehen von Nutzern ihres Internetzugangs haftbar gemacht zu werden. Im Gegenzug erhalten Rechteinhaber den Anspruch, die „Sperrung der Nutzung von Informationen [zu] verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“, wenn eine Löschung von Inhalten durch den Webseitenbetreiber oder Hostprovider nicht möglich ist.



Gegenstand des aktuellen Urteils war ein Fall, bei dem ein Mann privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Ein unbekannter Nutzer lud von einem dieser Anschlüsse im Jahr 2013 illegal ein Computerspiel von einer Internet-Tauschbörse herunter und bot es zum gleichzeitigen Download auch weiteren Usern an. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe segneten nach einer umfassenden Prüfung die Gesetzes-Neuregelung des Telemediengesetzes ab.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch gab bekannt, es würde wegen der vorgesehenen Sperren den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Gemäß dem BGH-Urteil können WLAN-Betreiber jedoch dazu verpflichtet werden, alle Nutzer zu registrieren oder ihr Netzwerk mit einem Passwort zu versehen. In einer weiteren Präzision legten die Richter fest, dass solche Sperren nicht nur für WLANs, sondern auch für sämtliche Internetzugänge verhängt werden können.

Das darüber verkündete Urteil ist zugleich ein Grundsatzurteil. Es geht somit in seiner Anwendung weit über diesen Fall hinaus und betrifft gleichzeitig alle frei zugänglichen WLANs, wie sie beispielsweise an Flughäfen, in Hotels oder Cafés angeboten werden. Der Fall wurde dann an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort wäre noch zu klären, welche Art von Sperre hier zumutbar und verhältnismäßig zum Einsatz kämen. Auf den Abmahnkosten bleibt der Kläger sitzen.

Bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete grundsätzlich der Anbieter freier WLAN-Hotspots als „Störer“, weil er sein Netzwerk unzureichend gegen Missbrauch gesichert hatte, weshalb auch eine Ausbreitung von öffentlichem WLAN in Deutschland nur recht schleppend voran kam. Erst die Abschaffung der Störerhaftung brachte mehr freies WLAN für alle, da es sicherstellte, dass sich Betreiber künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Bisher noch unklar war jedoch, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist, denn dieses sieht vor, dass auch die Urheberrechte ausreichend geschützt sein müssen.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
Auf den Abmahnkosten bleibt der Kläger sitzen.

Das ist falsch.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet.

Der Vorfall lag nämlich vor der Änderung des TMG.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben,weil nach der neuen Rechtslage der Vermittler eines Internetzugangs nicht mehr für die rechtswidrigen Handlung eines Nutzers haftbar ist.
 
Update bzw. Korrektur: So wie gedacht schaut das mit der Abschaffung der Störerhaftung in Wahrheit gar nicht aus. Rechtsanwalt Thomas Stadler schreibt bezeichnend auf seinem Blog: „Die Störerhaftung existiert weiterhin, sie ist lediglich in dem schmalen Bereich der urheberrechtlichen Ansprüche gegen Telemedienanbieter nunmehr gesetzlich kodifiziert worden.“
 
Also werden wir auch weiterhin mit Berichten über Waldorf-Frommer beglückt.:T

Ob dem ahnungslosen Familienvater nun nützt wenn er sagt: "Das WLAN war unverschlüsselt, hätte jeder sein können"?
Ich denke wohl eher nicht.
 
Im Fall einer erkannten Rechteverletzung kann es für einen Privatmann, der sein WLAN geöffnet hat ja nur auf 2 Arten ablaufen.
Erstmal weiß der Rechteinhaber davon ja nichts und wird ihm ggf eine Abmahnung schicken.
Der Privatmann wird mit der fehlenden Haftung bei offenem WLAN antworten.

1. Dann kann der Rechteinhaber ihn (kostenlos) z. B. zur Sperre einzelner Webseiten oder von mir aus zum Schließen des WLAN auffordern. Kommt er dem einfach sofort nach hat ihn das ganze nichts gekostet.

2. Der Rechteinhaber klagt direkt. Dann muss der WLAN Anbieter nur direkt anerkennen und schon zahlt der Kläger auch noch die Prozesskosten..

In beiden Fällen kann der Privatmann solange sein WLAN offen halten, bis ihn jemand aufgrund einer Rechteverletzung anschreibt und es dann einfach schließen. Er persönlich hat davon ja weder Vor- noch Nachteile.
Der einzige, dem dadurch Kosten entstehen, ist der Rechteinhaber. Und der muss das bei jedem Betreiber einzeln machen. Jedesmal mit den entsprechenden Kosten. Und er bekommt es erst mit, wenn jemand tatsächlich eine Rechteverletzung über ein offenes WLAN begeht und dabei erwischt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ob die Abmahnraubmordtodesstern Anwälte kostenlos abmahnen.......:D
 
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