BGH: Datenmüll als Urheberrechtsverletzung

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Vor ein paar Tagen wurde das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bekanntgegeben, womit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal aufgehoben wurde. Haftbar ist man auch beim Upload von winzigen Dateistücken, selbst wenn das Werk dabei überhaupt nicht abspielbar oder als solches wahrnehmbar ist. ( ).

In der darunter liegenden Instanz bekam die Kanzlei , die für ein “führendes Medienunternehmen” tätig war, Unrecht. Die Richter am Landgericht Frankenthal vertraten in ihrem Urteil die Ansicht, bei Internet-Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht. Folglich könne der Nutzer einer P2P-Tauschbörse erst dann haftbar gemacht werden, wenn sein Angebot einen abspielbaren beziehungsweise wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums u.v.m. betrifft. Einschub bzw. Erklärung: Im Urheberrecht wird festgehalten, dass ein Werk nur dann die Gestaltungshöhe – oder auch Schöpfungshöhe genannt – erreicht, wenn es in einer „konkreten Form Gestalt angenommen hat“. Winzige Dateipartikel sind hingegen nicht als Werk erkennbar. Was kein Werk ist, genießt auch keinen Schutz, so lautet eigentlich das Urheberrecht.



Der Bundesgerichtshof hatte diese Ansicht aber bereits in einer früheren Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verneint und die Schutzfähigkeit selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Laut Urteil beruht das Leistungsschutzrecht eben nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des Herstellers (Plattenlabel, Filmstudio, Verlag etc.). Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand des Herstellers nach Ansicht des BGH auf das gesamte Werk erstreckt, ist somit auch der kleinste Bestandteil des Werkes, also auch unbrauchbarer Datenmüll, geschützt. Auch in der kürzlich veröffentlichten „Konferenz der Tiere“-Entscheidung hält der BGH an seiner Rechtsauffassung fest, dass selbst kleinste Bestandteile eines Filmes oder Tonträgers schutzwürdig sind. Dabei soll es schlichtweg keine Rolle spielen, ob die schöpferische Mindesthöhe erreicht wurde.

Die Richter des BGH berücksichtigen in ihrem Urteil die Tatsache, dass bei der Nutzung von P2P-Netzwerken grundsätzlich nur jeweils kleinste Bestandteile der Werke übertragen werden, bis das Werk irgendwann vollständig auf der Festplatte des Empfängers vorliegt. Denn „aufgrund der besonderen Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerkes“ sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse quasi als Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Teilnehmer des Transfers bereit zu stellen.

Der Bundesgerichtshof hat damit der allein vom Landgericht Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht, eine endgültige Absage erteilt. Die Auffassung des BGH ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (BGH I ZR 115/16 – Metall auf Metall III). Da sich am Prinzip der Peer-to-Peer-Tauschbörsen bis dahin nichts Fundamentales ändern wird, dürfte das Urteil des EuGH wohl ganz ähnlich aussehen.



Bildquelle @ Pixabay, thx! ( )




Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
aber das ist ja für die wirkungslosigkeit eines gesetzes oder einer rechtsauslegung völlig hinreichend.. wenn eine tat nur im zusammenwirken vieler irgendwie illegal wird, aber jeder einzelne nichts nachweislich illegales tut, macht ein gesetz doch irgendwie wenig sinn

Nicht ist, sondern wäre. Denn Du spekulierst ja nur über die Machbarkeit einer Verteilung ohne Zuordnung.
Aber noch ist sie in derartigen Fällen gegeben. Deshalb und insbesondere, weil es sich nicht um ein P2P-Gesetz handelt, auch wenn das mit darunter fällt, sondern z.B. auch regelt, daß Du keine selbst gebrannten Filme auf dem Flohmarkt verticken darfst, handelt es sich nicht um ein wirkungsloses Gesetz.
 
na eben - wirksam auf flohmärkten, aber nicht so richtig im #cyber angekommen...
 
Ich würde ja die Frage stellen, wie das Deiner Meinung aussehen müßte, damit das im "Cyber" angekommen wäre.
Aber in dem vorliegende ("Cyber"-) Fall wird es ja auch wirksam angewendet, so daß sich die Frage erübrigt.
 
die frage erübrigt sich genau dann, wenn definiert wird, ab welcher größe ein ausschnitt urheberrechtlich geschützt ist - dann hätte man tatsächlich sowas wie einen #cyber-rechtsstandard und nicht bloß eine auslegung für einen speziellen fall (torrent)..
 
Der Standard wurde durch ein höchstrichterliches Urteil entschieden. Die Größe spielt keine Rolle.
 

Und was ist dann dein verbleibender Punkt? Das mit der iP habe ich doch auch schon erklärt, Strerhaftung, klar, die Gesetzlage ist für die Tonne, aber trotzdem eindeutig. Naj, so eideutig wie man sowas semi rechtsstaatliches wie eine Störerhaftung eben umsetzen kann. Ist halt wirklich:
ich konnte den Täter nicht finden also verhafte ich dne ersten am Tatort.

Das ist ein Problem, aber nicht dieses, darüber können wir meinetwegen auch Diskutieren. Aber das wird langweilig. Ich geb dir recht, "Störerhaftung" ist scheisse und hat meiner Meinung nach keine Schnittmenge mit "Rechtsstaat" außer bei gewissen Fällen wo gewisse Idioten zugegeben haben vorssätzlich Täter zu decken.:m Man kann sich halt immer um Kopf und Kragen reden. Ich meine was willst du mehr als ein Geständnis nach einem Anfangsverdacht das man nur durch Fragen bekommen hat?

Die Debatte zur Größe hat sich meiner Meinung nach jetzt oft genug ium Kreis gedreht. Es geht um Zuordnung und Absicht. Wie vile Beweise außer der Bauanleitung und dne Einzelteilen brauchst du noch wenns schon im Automatismus liegt der es zusammenbaut? Beispiel Drohung, besteht halt auch nur aus dn 26 Buchstaben, welche davon waren nochmal illegal?
Af Karopapier sind die ja auch alle optisch getrennt. Werden Erpressungen dann legal wenn ich nur einen Buchstaben pro Kästchen Schreibe?
 
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Das ist ein Problem, aber nicht dieses, darüber können wir meinetwegen auch Diskutieren. Aber das wird langweilig. Ich geb dir recht, "Störerhaftung" ist scheisse und hat meiner Meinung nach keine Schnittmenge mit "Rechtsstaat"

jo, das ist tatsächlich eine andere baustelle, aber selbst hier lässt sich die juristische lernresistenz in sachen #cyber zumindest prinzipiell technisch lösen, z.b. durch vollständig anonyme netze, wo ein paket eben keiner einzelnen IP mehr zuzuordnen ist, was aber natürlich mit (ggf. extremem) overhead einhergeht - aber es geht ja um rechtstheorie, nicht um praxistauglichkeit..

Beispiel Drohung, besteht halt auch nur aus dn 26 Buchstaben, welche davon waren nochmal illegal?
Af Karopapier sind die ja auch alle optisch getrennt. Werden Erpressungen dann legal wenn ich nur einen Buchstaben pro Kästchen Schreibe?

ich denke, das wurde durch rechtsprechung hinreichend präzise definiert.. wenn du selbst all die buchstaben zu einer lesbaren drohung zusammensetzt und verschickst, ist es relativ eindeutig.. wenn ich aber schreibe: "das ist eine drohung: 't' an stelle 23" (nur damit es keine zweifel über die absicht gibt), sind dadurch noch lange nicht die konkreten merkmale einer drohung erfüllt, nur weil vermeintlich eine absicht ausgedrückt wurde.. das ändert sich auch dadurch nicht, wenn 100 andere fremde leute versuchen mit irgendwelchen buchstaben den ausdruck zu ergänzen.. es gibt für alles grenzen, ab wann etwas "zuzuordnen" ist, selbst wenn diese nicht explizit in der rechtsprechung genannt werden (dann ist es eben schwammige rechtsprechung), das war mein punkt..
 
Rechtstheorie dazu ist erledigt, es wurden schon Leute für Tor Exit Nodes belangt. Einfach die Betreiber auf die bemängelte Art.


ich denke, das wurde durch rechtsprechung hinreichend präzise definiert..
So, denkst du?


Nich ausführlicher aber doch erkannbar formell ähnlich dem Zitat aus diesem bemängelten Fall.

Ich will auch so eiuniges nicht wahrhaben, das ändert leider nix an der Realität.

Meine Lieblingswitz steht in Sozialgesetzbuch.
Semi OT:

Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Teil des konstrukts das in etwa lautet:
Der Sozialstaat hat die Pflicht seine Bürger über seine Rechte aufzuklären. Den konkreten Paragraphen finde ich gerade nicht, ist schon spät. Aber das hier ist doch schon ein interessanter Hinweis oder?
Passierschein A38?

 
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OT:
Falls das Ironie war verstehe ich sie nicht, vielleicht hätte ich direkt verlinken sollen.
und dazugehörig:


Das ist noch so eine "deutsche Bürokratiewitz" das man sowas nicht auf der deutschen Wikipedia findet.

Das Asusmaß der Misere ist den wnigsten bewusst die nicht zu der Hand voll tausned Leute gehören die zufällig mal über diese Paragraphen gestolpert sind oder von guten Freunden drauf hingewiesen wurden.
Denn mehrere Millionen Leistungsempfänger werden ineffizient in den Selbstmord getrieben und schlucken das still, wei lsie ihre rechte nicht kennen(was eigentlich nicht sein dürfte):

 
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Rechtstheorie dazu ist erledigt, es wurden schon Leute für Tor Exit Nodes belangt.

ich spreche nicht von tor, sondern von einem anonymen netzwerk, wo ein paket eben nicht einer "exit node" o.ä. zugeordnet werden kann.. tor war nie so ein netzwerk und auch nicht als solches gedacht; es verschleiert (bestenfalls) den ursprung eines pakets, aber nicht die kommunikation an sich.. es ist keine technische lösung für ein juristisches problem, weil es sich allein auf ein etwaiges providerprivileg verlässt, was es aber je nach land garnicht gibt oder vorher gekauft werden muss.. ich habe gesagt, das problem ließe sich technisch lösen, wenn auch ineffizient, und tor-urteile haben nichts damit zu tun, weil tor (genau wie torrent) nicht die lösung ist..

So, denkst du?


Nich ausführlicher aber doch erkannbar formell ähnlich dem Zitat aus diesem bemängelten Fall.

ich sagte rechtsprechung, nicht gesetzestext (wenn's nur darum geht, definiert auch das grundgesetz überhaupt nichts konkretes).. ich erspare mir an dieser stelle die suche nach entsprechenden urteilen, aber ich gehe davon aus, dass bereits ausgiebig diskutiert wurde, ab wann man jemanden "bedroht" und ich gehe ferner davon aus, dass dafür kein einzelner buchstabe ohne konkreten kontext ausreicht.. im bemängelten fall wird ja gerade bemängelt, dass ein urteilsspruch einen vagen gesetzestext konkret auslegen und kriterien definieren soll - das ist hier offensichtlich nicht ausreichend geschehen, wenn man ein triviales gegenbeispiel finden kann..
 
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