• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] BGH: Datenmüll als Urheberrechtsverletzung

download-red_button.jpg

Vor ein paar Tagen wurde das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bekanntgegeben, womit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal aufgehoben wurde. Haftbar ist man auch beim Upload von winzigen Dateistücken, selbst wenn das Werk dabei überhaupt nicht abspielbar oder als solches wahrnehmbar ist. (Urteil vom 06.12.2017 – Az.: I ZR 186/16).

In der darunter liegenden Instanz bekam die Kanzlei Waldorf Frommer, die für ein “führendes Medienunternehmen” tätig war, Unrecht. Die Richter am Landgericht Frankenthal vertraten in ihrem Urteil die Ansicht, bei Internet-Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht. Folglich könne der Nutzer einer P2P-Tauschbörse erst dann haftbar gemacht werden, wenn sein Angebot einen abspielbaren beziehungsweise wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums u.v.m. betrifft. Einschub bzw. Erklärung: Im Urheberrecht wird festgehalten, dass ein Werk nur dann die Gestaltungshöhe – oder auch Schöpfungshöhe genannt – erreicht, wenn es in einer „konkreten Form Gestalt angenommen hat“. Winzige Dateipartikel sind hingegen nicht als Werk erkennbar. Was kein Werk ist, genießt auch keinen Schutz, so lautet eigentlich das Urheberrecht.



Der Bundesgerichtshof hatte diese Ansicht aber bereits in einer früheren Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verneint und die Schutzfähigkeit selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Laut Urteil beruht das Leistungsschutzrecht eben nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des Herstellers (Plattenlabel, Filmstudio, Verlag etc.). Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand des Herstellers nach Ansicht des BGH auf das gesamte Werk erstreckt, ist somit auch der kleinste Bestandteil des Werkes, also auch unbrauchbarer Datenmüll, geschützt. Auch in der kürzlich veröffentlichten „Konferenz der Tiere“-Entscheidung hält der BGH an seiner Rechtsauffassung fest, dass selbst kleinste Bestandteile eines Filmes oder Tonträgers schutzwürdig sind. Dabei soll es schlichtweg keine Rolle spielen, ob die schöpferische Mindesthöhe erreicht wurde.

Die Richter des BGH berücksichtigen in ihrem Urteil die Tatsache, dass bei der Nutzung von P2P-Netzwerken grundsätzlich nur jeweils kleinste Bestandteile der Werke übertragen werden, bis das Werk irgendwann vollständig auf der Festplatte des Empfängers vorliegt. Denn „aufgrund der besonderen Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerkes“ sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse quasi als Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Teilnehmer des Transfers bereit zu stellen.

Der Bundesgerichtshof hat damit der allein vom Landgericht Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht, eine endgültige Absage erteilt. Die Auffassung des BGH ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (BGH I ZR 115/16 – Metall auf Metall III). Da sich am Prinzip der Peer-to-Peer-Tauschbörsen bis dahin nichts Fundamentales ändern wird, dürfte das Urteil des EuGH wohl ganz ähnlich aussehen.



Bildquelle cheifyc @ Pixabay, thx! (CC0 1.0)



https://tarnkappe.info/bgh-datenmuell-als-urheberrechtsverletzung/Quelle
Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
Quelle
 

alter_Bekannter

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@Godfather:
Du wiederholst diese hohle Phrase offensichtlich ohne sie zu verstehen.

Was ist dein konkretes vorhaben wenn sachlkiche Argumente offenbar nicht dazu gehören?

Mein Punkt ist:
Gegen Geld und gequirlte Kacke musst du etwas mehr vorbringen als gequirlte Kacke.
 

Godfather

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@Godfather:
Du wiederholst diese hohle Phrase offensichtlich ohne sie zu verstehen.

Dito, witzig wenn ein Blinder jemanden vorwirft man bewertet eine Farbe Falsch ;)

Was ist dein konkretes vorhhaben wenn sachlkiche Argumente offenbar nicht dazu gehören?

Tja, ich halte meine Argumentation schon für Sachlich. Aber hey, wenn man sich mit jemanden aus dem Mittelalter über Kernfusion unterhält denkt der auch man spinnt und wirft einem vor "man argumentiere nicht sachlich".

Aber sei es drum, an welcher Stelle konntest du meiner Argumentation nicht folgen? Das alles aus kleinen Teilen besteht und man das so runterbrechen kann um sie gleich per DPI filtert? Und das sowas in China schon praktiziert wird?
 

alter_Bekannter

N.A.C.J.A.C.

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Und wo ist dieses Argument?

Mit der Logik kann man garkeine Verbrechen mehr verfolgen, eine Drohung besteht auch nur aus den selben 26 Buchstaben wie ein Lob.
 

Godfather

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Und wo ist dieses Argument?

Mit der Logik kann man garkeine Verbrechen mehr verfolgen, eine Drohung besteht auch nur aus den selben 26 Buchstaben wie ein Lob.

Das es Grenzen geben muss, ich dachte dieses Bürgerrechtsgrundverständnis wäre klar. Ich will nicht komplett überwacht werden nur weil jemand ein Lied tauscht. Ich bin nicht daran interessiert das jemand auf dem Level verfolgt wird weil mich das auch betrifft.
Problem daran ist das dem Kommerz alles geopfert wird und das ganze zunehmend Kritikloser.

Aber hey, Uploadfilter sind ja auch im kommen, da besteht dann erstmal die nicht mehr die Gefahr das du irgendendwas "geschütztes" hochlädst und wenn wir gleich dabei sind und die Infrastruktur da ist lassen wird doch gleich die Gesinnungspolizei von der Amadeu Antonio Stiftung mit der ex Stasi Führung drübersehen ob dein geschriebenes Politisch genehm ist.


Edit:

Ja, du könntest sagen: Da passiert nichts weiter das ist ein Urteil das nur einen betrifft aber die Erfahrungen der letzten 20 Jahre sind andere.
Passend dazu ein altes (immernoch gültiges) Zitat:

Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir: "Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen!", und ich lächelte und war froh, und es kam schlimmer...!
 
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alter_Bekannter

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Und was sollte dann:
Wenn ich dir also Papierschnippsel in beliebiger Reihenfolge gebe wo einzelne Noten draufstehen sollten sie uns beide wegen Urheberrechtsverletzung bestrafen weil du ja theoretisch ein fertiges Musikstück draus formen kannst?

Praktisch wäre mit dem Urteil wirklich jeder Bit den du verschickst Urheberrechtlich geschützt denn alles im Internet besteht daraus. Ob du jetzt ne Mail verschickst oder ein Penisbild ist egal denn anders zusammengereit könnten die Nullen und einsen ja auch ein Lied ergeben.

Das ging also etwas weiter als ein Vertipper.
 

Godfather

NGBler

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Und was sollte dann:




Das ging also etwas weiter als ein Vertipper.

Ich sehe daran keine Logische Schwäche. Er bezieht sich ja darauf das einzelne Teile das Problem sind. Das du ohne Reihenfolge damit nichts anfangen kannst oder wenn sie nicht vollständig sind steht ja auf einem anderen Blatt.
Haftbar ist man auch beim Upload von winzigen Dateistücken, selbst wenn das Werk dabei überhaupt nicht abspielbar oder als solches wahrnehmbar ist.


Und alles im Internet besteht aus 2 einzelnen Teilen. 0 und 1. Woraus du dir alles andere zusammenbauen könntest wenn dir irgendjemand sagt in welcher Reihenfolge und wenn es vollständig ist. Ohne sind es nur 2 Zahlen. Aber die sind ja laut dem BGH auch schon Abmahnwürdig.

Wobei man ja generell nur die Baupläne verschickt und nicht die Daten an sich aber so spitzfindig wollen wir ja mal nicht sein.




Aber ja, du könntest mit deiner Sichtweise Recht haben und ich mit meiner, die Erfahrung hat aber gezeigt das sone scheisse immer ausgenutzt wurde und es immer schlimmer wurde.
 

alter_Bekannter

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Nenne mir einen einzigen Fall wo so ein Urteil gefällt wurde anhand von nicht nachvollziehbaren Einzelbits.

Das Problem mit den Reskonstruktionsinformationen habe ich vorher schonmal vorgebracht. Spätestens damit lassen die sich eindeutig nachweisen, den mathematischen Nachweis* dazu habe ich ebenfalls vorgelegt. Die von mir bemängelten Rekonstruktionsinformatiuonen die in den Fällen immer vorlagen waren übrigens immer größer als 512bit. Falls ich mich Irren sollte, ein Gegenbeispiel reicht mir. Ich brauch nicht zwangsläufig eins das Teil eines Urteils war, konstruiere nur ein plausibles.

Beispiel für einen .torrent Datei von einer "min.txt" ohne Inhalt und ohne Tracker:
Code:
d10:created by18:qBittorrent v3.3.613:creation datei1520190880e4:infod6:lengthi0e4:name7:min.txt12:piece lengthi16384e6:pieces0:e8:url-list0:e

Das sind bereits 142 Byte = 1136 Bit. Da sind übrigens noch nichtmal Verbindungsinformationen drin. Und wer auch nur mal auf den Link geklickt hat sieht folgendes:
Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

Eine sehr schöne Zusammenfassung. Der Richter hat sich also entgegen deiner Behauptung sehr wohl damit auseinadergesetzt.

Die Überschrift dieser News ist also ziemlich Irreführend. Und führt zu deiner Argumentation.


*https://ngb.to/threads/33664-BGH-Datenmüll-als-Urheberrechtsverletzung?p=854356#post854356
 

Godfather

NGBler

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Nenne mir einen einzigen Fall wo so ein Urteil gefällt wurde anhand von nicht nachvollziehbaren Einzelbits
.......
Eine sehr schöne Zusammenfassung.

Tja, schöne Erklärung verschwendet. Ich bin im It Sektor tätig und sowas ist mit vollkommen klar und damit hast du doch auch Recht. Darum geht es mir aber nicht also reden wir aneinander vorbei.

Ich rede davon das mit solchen Urteilen ala "kleinste datenteile blabla" Grundlagen geschaffen werden um bspw per DPI die kleinsten Teile gleich so zu filtern. (Uploadfilter? erinnerst du dich?) Siehe VDS wo auch jeder überwacht wird obwohl nur der kleinste Teil überhaupt je irgendwas machen wird womit das begründet wird.
 
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Para La Santa Muerte

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Wer nimmt sowas ernst? Da rebelliert doch jeder gesunde Menschenverstand. Den kann man von irgendwelchen Bundesrichtern aber anscheinend nicht erwarten.
 

Novgorod

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Die von mir bemängelten Rekonstruktionsinformatiuonen die in den Fällen immer vorlagen waren übrigens immer größer als 512bit.

wie kommst du auf 512bit? bei deutschen "internet"-gesetzen vermisst man irgendwie die übliche qualitäts-korinthenkackerei, die man sonst gewohnt ist.. bestimmtheitsgebot very much? in jedem #cyber steckt schließlich auch ein bisschen #neuland, oder?

bei der anwendung des urheberrechts im internet tun sich die "realitätsnahen" experten offenbar noch schwerer als beim bitcoin - das resultat ist eine rechtsprechung, die entweder unverhältnismäßig breit ist oder trivial zu umgehen ist.. wieviele bits braucht's, um den string zweifelsfrei einem geschützten werk zuzuordnen? wo ist die grenze? warum nicht 8bit? wenn es nur um die größe der datenpakete geht, kann man sein p2p-protokoll trivial so anpassen, dass es für jedes datenpaket soviele potentielle kollisionen gibt, dass eine eindeutige zuordnung zu einem bestimmten werk statistisch insignifikant wird.. wenn kollisionen für die rechtsprechung keine rolle spielen (rechtsstaat adé), ist immer alles eine urheberrechtsverletzung - wenn es zweifelsfrei sein muss, ist es durch eine kleinere paketgröße trivial zu umgehen, prima rechtsprechung :T..

und nur damit du dich nicht auf irgendwelche rekonstruktionsinformationen festnagelst (war davon in der rechtsprechung überhaupt die rede?), saug' ich mir jetzt einfach mal einen algorithmus aus den fingern: angenommen man schickt neben dem einen byte aus dem "geschützten" werk ein weiteres byte mit, das die position dieses bytes in einem 256-byte-block bestimmt - damit ist das werk immernoch nicht eindeutig zu identifizieren, weil es nur heißt "eine datei, die an position X/255 mit nicht näher definiertem offset den wert 0xFF (o.ä.) hat".. nun kommt der kicker: man erstelle eine "map", die jeden der 256-byte-blöcke einem eindeutigen offset in der finalen datei zuordnet - dies tut man mittels hashfunktionen, was problemlos funktionieren sollte, weil die 256-byte-blöcke lang genug sind, um innerhalb der datei nicht zu kollidieren (außer sie sind bit-identisch, dann muss man sie auch nicht mehrfach verteilen).. diese hash-map enthält keine extrahierbare informationen über das geschützte werk und kann somit legal verteilt werden - es ist keine symmetrische verschlüsselung wie ein rar-passwort, sondern man braucht alle bytes des ursprünglichen werks, um das ursprüngliche werk zu rekonstruieren :)..

bestimmt haben schlauere leute schon längst so ein "zero-knowledge" p2p-system praktikabel (und wesentlich effizienter) implementiert - mein beispiel hätte einen overhead von bis zu 200%, aber wenn man dadurch keine abmahnungen mehr fürs anbieten bekommen würde, lohnt es sich vielleicht schon :unknown:..
worauf ich hinaus will ist lediglich, dass die rechtsprechung der realität im #cyber weit hinterherhinkt.. ja, man könnte argumentieren, dass so ein p2p-protokoll letztlich das gesamte werk transferiert - aber wer genau vergeht sich da am urheberrecht? der downloader handelt nur dann illegal, wenn die quelle "offensichtlich illegal" ist (abgesehen von der unmöglichkeit des nachweises und dem nichtlohnenden streitwert), aber ist die quelle wirklich illegal wenn sie nur 1 byte (oder 2, je nach auffassung) des geschützten werks transferiert? wenn man sich aus einer "distributed" quelle von 10 millionen rechnern jeweils 1 byte kopiert, ist die illegalität dieser quelle dann auch "distributed" oder gibt es dann 10 millionen mal schadenersatz für das byte? solche konzepte sind mit der aktuellen rechtsprechung einfach nicht kompatibel und eine überbreite auslegung nicht dafür gedachter gesetze hätte schwerwiegende folgen bei haftungsfragen in allen "distributed" netzen wie z.b. tor oder bitcoin, nicht nur für die mordkopierer, die sich auch problemlos anders vor dem gesetz schützen können..
 

alter_Bekannter

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Lies den Post und stelle gezielte Fragen.

Zu den 8Bit:
Die geben zu wenig Möglichkeiten, alle 8Bit Variationen kann ich dir über Gmail als Anhang mitschicken. Siehe Post in dem ich das erläutert habe.

Zu den Rekonstruktionsinformationen, siehe Zitat aus der verlinkten Quelle.
Eine Seite zu lesen kann ich dir sicherlich zutrauen.

Ich hätte diese Gesetzeslücke ja genauso gerne wie diverse Traumtänzer hier, aber sie ist nunmal nicht da. Zumindest hat sie wie ausgeführt noch keiner gefunden.

Edit:
Such mal Owner free filesystem, das sind implementierungen ähnlöich dem was du suchst. Allerdings gibts hier diese Semi rechtsstaatliche Störerhaftung die einer Anwendung in .de im Weg steht.
Du findest den Täter nicht?
Kein Ding, verhafte einfach den ersten den du am Tatort findest!
 
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Novgorod

ngb-Nutte

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Zu den 8Bit:
Die geben zu wenig Möglichkeiten

das ist doch genau mein punkt: es gibt zuviele kollisionen mit 8bit-blöcken, somit muss es in der praxis also doch eine grenze geben, ab wann ein "ausschnitt" einem geschützten werk zuzuordnen ist - das ist bei 8bit natürlich nicht der fall, darum ist das ein valides gegenbeispiel zu deinen 512bit..

Zu den Rekonstruktionsinformationen, siehe Zitat aus der verlinkten Quelle.

in deinem zitat steht nur, dass es dann illegal ist, wenn die datenfragmente dem geschützten werk zuzuordnen sind.. das hat erstmal nichts mit der rekonstruktion zu tun, sondern mit dem anbieten von fragmenten eines geschützten werks, was lediglich angenommen wird.. ab wann es der fall ist, dass ein bestimmter string einem geschützten werk zuzuordnen ist, steht nirgends, und meinetwegen kann man davon ausgehen, dass es beim hashwert eines torrent-pakets durchaus der fall ist.. nur ist das wie ich bereits gesagt habe kein hinreichender rechtsbegriff (bestimmtheitsgebot und so), weil man trivialerweise das paket so klein machen kann, dass es auf keinen fall irgendeinem werk zuzuordnen ist..

zur rekonstruktion steht dort beim überfliegen bestenfalls dies:
Code:
Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können.
somit hat man wieder eine gefährlich schwammige "definition" im #cyberrecht.. in meinem beispiel bietet überhaupt niemand individuell adressierte datenpakete an, weil all die einzelnen bytes nicht zur gesamtdatei zusammengesetzt werden können - das geht erst mit der "map", die alleine aber ebensowenig urheberrechtlich relevant ist, weil sie garkeinen teil des geschützten werkes enthält.. du kannst dann mit so einem urteilsspruch natürlich jeden verknacken, der irgendwelche bytes zum kopieren bereitstellt, weil sich sicherlich jede menge geschützter werke finden lassen, zu denen diese bytes mit der passenden "map" zusammengesetzt werden können, aber dann kommen wir wieder in den bereich des absurden, weil das anbieten von mordkopien ja nicht auf eine bestimmte software beschränkt sein kann, die das alles automatisch macht.. man hätte vielleicht ein argument, wenn jemand das gesamte werk und die volle "map" anbietet (dann kann er auch gleich das werk direkt anbieten), aber eben nicht wenn es dermaßen verteilt ist, dass jedes paket an sich zu massig kollisionen führt..

Such mal Owner free filesystem, das sind implementierungen ähnlöich dem was du suchst. Allerdings gibts hier diese Semi rechtsstaatliche Störerhaftung die einer Anwendung in .de im Weg steht.
Du findest den Täter nicht?
Kein Ding, verhafte einfach den ersten den du am Tatort findest!

genau das problem habe ich ja angesprochen (tor & co.).. die rechtsprechung hat kein interesse an der grundsätzlichen fragestellung, sondern behandelt lobbyinteressen wann sie auftauchen (providerprivileg, abmahnindustrie, was ist eigentlich aus der fake-news-cyberabteilung geworden?).. ultimativ könnten in einem anonymen utopia-netzwerk alle daten immer auf alle nodes verteilt sein und es wäre rechtsstaatlich nicht nachzuweisen, wer ein illegales paket geschickt oder weitergeleitet hat, weil immer jeder mit jedem verbunden sein muss.. das wäre sehr ineffizient aber selbst nach der peinlichen deutschen rechtsprechung rechtssicher - es wird nur deshalb nicht gemacht, weil der verfolgungsdruck die ineffizienz nicht wert ist (man nutzt einfach einen ausländischen VPN); aus dem gleichen grund ist auch das torrent-protokoll so wie es ist und nicht "rechtssicherer" auf kosten von extremem overhead.. aber allein die tatsache, dass man mit einem klick einfach so die rechtszuständigkeit für sein #cyber wechseln kann, sollte doch über die validität dieser rechtsprechung zu denken geben :confused:..
 

alter_Bekannter

N.A.C.J.A.C.

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Weil sie mit den Rekonstruktionsinformationen Angeboten werden, die werden als Index verwendet.

Ist dir nicht klar wie p2p Netzwerke funktionieren? Primär anhand dieser Informationen werden die Daten angeboten und angefordert. Beispiel Torrent Dateien. Seeder melden sich beim Tracker exakt mit der Info welche Stücke sie von exakt dieser Datei haben. Wie ist das deiner Meinung nach nicht zuzuordnen?
Was ist in diesem Kontext also schwammig?
Eine Indexdatei mit einer sehr präzisen DSateien die sogar Checksummen für Fragmente der Datei enthält. wie kann das undeindeutig sein?
Das ist doch der komplette Zweck hinter dem Design. Außerdem funktioniert es nachweislich.

Wie schon gesagt, die Rechtslage ist kaputt, aber gerade was hier im Thread zur Debatte steht ist vielleicht der sauberste Teil davon und damit der schlechteste Ansatz für den Start zur Kritik am System.
Für dumme Teile siehe erwähnte Störerhaftung.

Fällt dir nicht auf das du hier quasi versuchst zu argumentieren das Torrentsystem sei unzuverlässig in der Dateireproduktion?
 

KaPiTN

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Wieso wird hier über nicht zuzuordnende Datenpackete phantasiert, wenn es in dem Urteil um zuzuordnende Pakete geht?
 

alter_Bekannter

N.A.C.J.A.C.

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Midgard
Es wird die zuortbarkeit über die verwendeten Verfahren in Frage gestellt soweit ich das verstehe.

Was ja an sich legitim ist, denn wenn sie nicht zuortbar wären wären die Urteile auf dieser Basis natürlich wilkür.
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Fällt dir nicht auf das du hier quasi versuchst zu argumentieren das Torrentsystem sei unzuverlässig in der Dateireproduktion?

wie bitte? ich spreche nicht vom torrent-protokoll - ich habe sogar explizit gesagt, dass gerade bei torrents die blockgröße so groß ist, dass kollisionen statistisch unwahrscheinlich sind und hashes somit einen relativ rechtssicheren beweis liefern können.. ich sprach stattdessen davon, dass ein so formuliertes urteil ein paradebeispiel für lernresistenz in sachen #cyber ist, weil es garnicht erst den versuch macht zu definieren, wann etwas "zuzuordnen" ist.. somit schafft es entweder gesetzeslücken, indem man einfach ein neues p2p-protokoll mit hinreichend kleiner paketgröße implementiert, oder es macht beliebig kleine datenausschnitte illegal, wie z.b. alles, was in diesem post steht..

mein punkt war, dass man relativ einfach ein p2p-netz implementieren kann (oder es bereits tut), wo eben kein teilnehmer geschützte daten und rekonstruktionsinformationen bereitstellt, sondern z.b. nur das eine oder nur das andere, was weder gegen das urheberrecht verstößt noch "zuzuordnende" ausschnitte des originals darstellt (falls das gericht der auffassung folgt, dass 1 byte nicht genug ist, das wurde ja nicht hinreichend bestimmt).. nochmal: das urteil ist implementierungsspezifisch! es greift bei protokollen wie torrent, wo jedes paket sowohl eindeutig (genug) einem werk zuzuordnen ist ("schöpfungshöhe" ist in dem fall tatsächlich kein argument), als auch die rekonstruktionsinformation mitliefert.. es lädt aber gerade dazu ein, eine technische lösung für ein juristisches problem zu nutzen, denn es geht eben nicht um den grundsatz, sondern um die implementierung..
 

KaPiTN

♪♪♫ wild at heart ♪♫♫♪

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mein punkt war, dass man relativ einfach ein p2p-netz implementieren kann (oder es bereits tut), wo eben kein teilnehmer geschützte daten und rekonstruktionsinformationen bereitstellt, sondern z.b. nur das eine oder nur das andere, was weder gegen das urheberrecht verstößt noch "zuzuordnende" ausschnitte des originals darstellt

Wenn Du den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, vervielfältigst, oder verbreitest, verstößt Du gegen das Urheberrecht. Das wird nicht deswegen legal, weil Du eine Methode benutzt, wo man Dir es nicht nachweisen kann.
 

alter_Bekannter

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@Novgorod:
Nein, Absichten (und eigentlich alle zusammenhänge...) spielen im deutschen recht eine sehr bedeutende Rolle. Und zwar auch außerhalb des Mafia kontrollierten Bereichs alos kann mans nicht darauf abwälzen.
Habe ich zwar schon gesagt, aber dann eben nochmal mit Beispielparagraphen:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Der ganze Unterschied zwischen "Mord"(Lebenslange Haft) und "Fahrlässiger Tötung"(Maximal 5 Jahre) ist die Absicht:
https://dejure.org/gesetze/StGB/229.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/222.html

Also ist diese Art von spezifischer Unterscheidung eben nicht #Cyber oder Urheberrechtspezifisch.

Edit:
Für alle Fälle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html
;)
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Das wird nicht deswegen legal, weil Du eine Methode benutzt, wo man Dir es nicht nachweisen kann.

aber das ist ja für die wirkungslosigkeit eines gesetzes oder einer rechtsauslegung völlig hinreichend.. wenn eine tat nur im zusammenwirken vieler irgendwie illegal wird, aber jeder einzelne nichts nachweislich illegales tut, macht ein gesetz doch irgendwie wenig sinn :unknown:.. wobei ganz so schlimm ist es ja nicht - es muss ja trotzdem jemand erst das vollständige werk besorgen und illegal kopieren, um es auf diese weise verbreiten zu können, und derjenige ist natürlich rechtlich belangbar (und ein downloader des vollständigen werks wahrscheinlich auch), also ist doch alles in butter :T..

@alter_Bekannter: auch absichten müssen nachgewiesen werden.. wenn die polizei beweise für straftaten auf deiner verschlüsselten festplatte vermutet, ist das verschlüsseln noch lange kein beweis für eine kriminelle absicht.. ich sehe aber auch nicht, wie in diesem konkreten fall die absicht relevant ist - die "tat" wird ja zweifelsfrei ausgeführt (zumindest so zweifelsfrei wie ein hash oder eine IP sein kann) und es gab ja nun mehr als genug urteile, dass eine fehlende absicht oder unwissen ("ich wollte doch nur downloaden") für die strafbarkeit bzw. zivile ansprüche keine rolle spielt.. hier geht es lediglich darum, ob die tat selbst illegal ist, also z.b. das zur verfügung stellen eines einzelnen bytes eines geschützten werkes (ohne die information, welches byte genau es ist).. wenn das nicht illegal ist, kann auch die absicht nicht illegal sein.. es geht nicht um versuchte straftaten und auch nicht um die unterscheidung der schwere von straftaten anhand des motivs, sondern darum, ob es überhaupt rechtswidrig ist.. was ist eigentlich aus all den AACS-key-avataren geworden?
 
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