Klar kann es klagen. Die Frage ist doch eher, ob es in irgendeiner Weise Sinn macht. Klagen kann man immer.
Natürlich heißt das nicht, dass die Klage dann auch Bestand und/ oder Aussicht auf Erfolg hat.
Gegen wen möchte das Kind denn nun klagen?
Gegen den rumänischen Staat? Gegen die behandlungsdurchführende Organisation? Gegen den behandelnden Arzt? Gegen die Mutter?
Ich gehe jetzt mal von dem typischen universitär-konstruierten Fall aus. Also treffe ich "Normallfall"-Annahmen, die in der Beschreibung mehr oder weniger direkt gegeben sind:
1. Das Kind wurde tatsächlich bei dieser Impfung mit HIV infiziert und kann dies auch beweisen.
In der Theorie klingt das sehr einfach, in der Praxis wird dieser Nachweis wohl äußerst schwer zu führen sein.
2. Es lag ein Behandlungsfehler durch die Ärzte vor. Gegen den soll auch geklagt werden.
Auch das klingt für uns jetzt offensichtlich. Man sollte jedoch beachten, dass die Hygenevorschriften '93 in Rumänien sicherlich nicht mit aktuellen Standards vergleichbar sind.
3. Der frühste Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte selbst den Behandlungsfehler erkennen konnte war 2015. Vorher hätte er ihn auch nicht erkennen müssen.
Kann man so einfach auch nicht sagen. Da die Mutter Kenntnis vom Behandlungsfehler hatte, könnte man annehmen der Geschädigte selbst hätte davon schon vorher Kenntnis erlangen müssen.
4. Rechtsvorschriften '93 in Rumänien == Rechtsvorschriften 2015 Deutschland, passende Kooperation beider Länder
Schauen wir mal schnell im Web:
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Unabhängig von der Kenntnisnahme tritt die endgültige Verjährung nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Bezug auf den Behandlungsfehler ist die dann der Fall, wenn der Patient erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der behandelnde Arzt bei seiner Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist.
Quelle:
AnwaltUndArzt.de
Also stellt sich die Frage: Wann hat die Kenntnisnahme stattgefunden und wann hätte sie stattfinden können.
Hier könnten zwei Möglichkeiten bestehen - ich kenne den Gesetzestext nicht und werde ihn jetzt auch nicht heraussuchen:
Können gesetzliche Vertreter hier anstelle des Geschädigten herangezogen werden?
Falls ja:
Der Mutter ist der Behandlungsfehler '93 bei der Impfung aufgefallen. Die Verjährungsfrist beginnt ab Jahresende, also zum 1.1.'94
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Damit ist der Anspruch '97 verjährt.
Falls nein:
Dem Geschädigten ist der Behandlungsfehler 2015 aufgefallen, vorher hätte dieser nicht auffallen müssen. Dann hätte die Verjährungsfrist 1.1.2016 begonnen. Damit könnte der Geschädigte Ansprüche noch geltend machen.
Dann wäre allerdings fraglich, ob man den behandelnden Arzt noch identifizieren kann und ob überhaupt bei Deutschland <--> Rumänien eine entsprechende Kooperation möglich ist. Wenn nach rumänischem Recht der behandelnde Arzt unschuldig ist, dann nutzen die deutschen Gesetze nichts.
Allerdings: Ich habe keinen Gesetzestext nachgeschlagen. Es kann sein, dass meine "Falllösung" sogar von der eigentlichen Fragestellung abweicht.