Adobe ist mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof gescheitert, bei der es um den Einzelverkauf von aus Volumenlizenzen stammenden Lizenzen durch den Softwarehändler Usedsoft ging.
Usedsoft hatte Volumenlizenzen von Adobes Creative Suite 4 Web Premium gekauft und diese im Anschluss als Einzellizenzen an Kunden weiter verkauft. Bereits 2012 zog Adobe deshalb vor das Oberlandesgericht Frankfurt und verlor dort, weil das Gericht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs folgte, wonach dieser Second-Hand-Handel mit Softwarelizenzen grundsätzlich rechtmäßig sei.
Daraufhin ging Adobe gegen das Urteil in Revision. Jedoch kam der Bundesgerichtshof nun zur selben Auffassung wie das Oberlandesgericht und der EuGH: Bei Volumenlizenzen handele es sich um Lizenz-Pakete, bei denen die Lizenzen auch einzeln verkauft werden dürfen.
Außerdem wurde den Second-Hand-Händlern eine sogenannte "Vervielfältigungshandlung" zugesprochen. Demnach darf ein Händler die Software herunterladen und auch zwecks Weiterverkauf auf einen eigenen Datenträger brennen.
Unzulässig sei allerdings der Handel mit gebrauchter Software, falls der erste Käufer eine Lizenz weiterveräußert, ohne die von ihm genutzte Kopie zeitgleich unbrauchbar zu machen.
Quelle: Computerbase.de
News ursprünglich eingereicht von Localhorst.
Usedsoft hatte Volumenlizenzen von Adobes Creative Suite 4 Web Premium gekauft und diese im Anschluss als Einzellizenzen an Kunden weiter verkauft. Bereits 2012 zog Adobe deshalb vor das Oberlandesgericht Frankfurt und verlor dort, weil das Gericht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs folgte, wonach dieser Second-Hand-Handel mit Softwarelizenzen grundsätzlich rechtmäßig sei.
Daraufhin ging Adobe gegen das Urteil in Revision. Jedoch kam der Bundesgerichtshof nun zur selben Auffassung wie das Oberlandesgericht und der EuGH: Bei Volumenlizenzen handele es sich um Lizenz-Pakete, bei denen die Lizenzen auch einzeln verkauft werden dürfen.
Außerdem wurde den Second-Hand-Händlern eine sogenannte "Vervielfältigungshandlung" zugesprochen. Demnach darf ein Händler die Software herunterladen und auch zwecks Weiterverkauf auf einen eigenen Datenträger brennen.
Unzulässig sei allerdings der Handel mit gebrauchter Software, falls der erste Käufer eine Lizenz weiterveräußert, ohne die von ihm genutzte Kopie zeitgleich unbrauchbar zu machen.
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