Bereits im Vorjahr brachte ein Wiener eine Beschwerde gegen die von der GIS geforderte Rundfunkgebühr für einen PC mit Internetanschluss beim Bundesverwaltungsgericht ein und erhielt in erster Instanz recht. Die von der GIS eingebrachte Berufung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof gekippt wodurch keine weitern Rechtsschritte seitens der GIS mehr möglich sind.
Bislang argumentierte die Gebührenstelle damit, dass zumindest der verminderte Beitrag für Radioempfang zu begleichen sei, wenn in einem Haushalt zwar kein Fernsehgerät, aber ein Computer mit Internetzugang verfügbar ist, da das österreichische Radioprogramm im vollen Umfang online erreichbar ist.
Für den GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter ist die Entscheidung des Gerichts wie erwartet nicht nachvollziehbar: "Die Entscheidung ist für uns nicht klar, denn wir haben alle unsere Argumente klar dargelegt. Wir werden uns aber daran halten." Kräuter sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht: "Die technische Realität entspricht nicht jener der Gesetzgebung, hier muss man mit Gesetzen für Klarheit sorgen."
Laut Verfassungsgericht sind Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes lediglich solche Geräte, die Rundfunktechnologien wie DVB-T, Kabelnetze oder Satellit verwenden. Daraus resultiert, dass aber auch ein PC oder Laptop mit einer DVB-T Karte gebührenpflichtig ist.
Auf unsere Anfrage bei einem GIS-Mitarbeiter teilte dieser mit, dass Beamer oder Fernsehgeräte ohne entsprechende Empfangseinrichtung (z. B. ein USB DVB-T Receiver) nicht von der Gebühr zu erfassen seien.
Wäre das Urteil anders ausgegangen, wären möglicherweise auch Handies als Empfangseinrichtungen eingestuft und dadurch GIS-pflichtig geworden. Auch bereits vor dem aktuellen Urteil wurde in Österreich für Mobiltelefone mit Radio-Empfangseinheit aber keine GIS-Gebühr eingehoben.
Quellen:
Bislang argumentierte die Gebührenstelle damit, dass zumindest der verminderte Beitrag für Radioempfang zu begleichen sei, wenn in einem Haushalt zwar kein Fernsehgerät, aber ein Computer mit Internetzugang verfügbar ist, da das österreichische Radioprogramm im vollen Umfang online erreichbar ist.
Für den GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter ist die Entscheidung des Gerichts wie erwartet nicht nachvollziehbar: "Die Entscheidung ist für uns nicht klar, denn wir haben alle unsere Argumente klar dargelegt. Wir werden uns aber daran halten." Kräuter sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht: "Die technische Realität entspricht nicht jener der Gesetzgebung, hier muss man mit Gesetzen für Klarheit sorgen."
Laut Verfassungsgericht sind Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes lediglich solche Geräte, die Rundfunktechnologien wie DVB-T, Kabelnetze oder Satellit verwenden. Daraus resultiert, dass aber auch ein PC oder Laptop mit einer DVB-T Karte gebührenpflichtig ist.
Auf unsere Anfrage bei einem GIS-Mitarbeiter teilte dieser mit, dass Beamer oder Fernsehgeräte ohne entsprechende Empfangseinrichtung (z. B. ein USB DVB-T Receiver) nicht von der Gebühr zu erfassen seien.
Wäre das Urteil anders ausgegangen, wären möglicherweise auch Handies als Empfangseinrichtungen eingestuft und dadurch GIS-pflichtig geworden. Auch bereits vor dem aktuellen Urteil wurde in Österreich für Mobiltelefone mit Radio-Empfangseinheit aber keine GIS-Gebühr eingehoben.
Quellen: